RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger begehrte Familienzeitbonus für den Zeitraum vom 10. März bis 8. April 2025. Am 9. Februar 2025 hatte er Arbeitslosengeld bezogen. Mutter und Kind wurden am 9. März 2025 aus dem Krankenhaus nach Hause entlassen. Die Österreichische Gesundheitskasse wies seinen Antrag vom 20. April 2025 mit Bescheid vom 13. Mai 2025 ab. [2] [4]
Die Vorinstanzen wiesen die dagegen erhobene Klage ab. Sie betrachteten bereits einen einzigen Tag Arbeitslosengeldbezug im 182-tägigen Beobachtungszeitraum als anspruchsschädlich. Eine Aliquotierung des Anspruchs komme im konkreten Fall nicht in Betracht. Der Kläger erhob außerordentliche Revision. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Die Folgen eines kurzzeitigen Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung waren durch die bisherige Rechtsprechung bereits geklärt. [3] [6]
- 182-tägiger Beobachtungszeitraum: § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG verlangt in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor Bezugsbeginn eine tatsächlich ausgeübte, in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit. In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen worden sein. [3]
- Grenzen der 14-Tage-Regel: Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt höchstens 14 Tagen sind nach der gesetzlichen Regelung unschädlich. Diese Toleranz erfasst aber keinen kurzzeitigen Bezug von Arbeitslosenversicherungsleistungen. Auch ein einziger Tag Arbeitslosengeldbezug im Beobachtungszeitraum steht dem Anspruch entgegen. [6]
- Übertragbare Rechtsprechung zum KBGG: Der OGH verwies auf 10 ObS 107/20p zur gleichlautenden Bestimmung des § 24 Abs 1 Z 2 KBGG. Nach 10 ObS 87/21y ist diese Rechtsprechung auch für § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG maßgeblich. Ein Leistungsbezug von weniger als 14 Tagen bleibt daher anspruchsschädlich. [6]
- Keine bloß tageweise Kürzung: Der Verweis des Klägers auf RS0133955 rechtfertigte keine Aliquotierung. Es fehlte nicht bloß an einer Voraussetzung an einem Tag des Bezugszeitraums. Vielmehr betraf der Arbeitslosengeldbezug im vorgelagerten Beobachtungszeitraum den gesamten Anspruch auf Familienzeitbonus. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die Klageabweisung durch die Vorinstanzen blieb damit bestehen. Einer weiteren Begründung bedurfte es nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich auf die Erwerbstätigkeitsvoraussetzung des FamZeitbG und die dazu herangezogene Rechtsprechung zum KBGG. Prozessual betrifft sie die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision. [6]
- § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG: Maßgeblich war die Fassung BGBl I 2023/115. Sie regelt die Erwerbstätigkeit im 182-tägigen Beobachtungszeitraum, den Nichtbezug von Arbeitslosenversicherungsleistungen und die Toleranz für kurze Unterbrechungen. [3]
- § 24 Abs 1 Z 2 KBGG; 10 ObS 107/20p: Die Entscheidung verweist auf Rz 25 dieser Vorentscheidung sowie auf RS0129814 [T3] und RS0128183 [T8]. Danach ist auch ein kurzzeitiger Bezug von Arbeitslosenversicherungsleistungen anspruchsschädlich. [6]
- 10 ObS 87/21y: Rz 14 und 15 begründen die Übertragbarkeit der KBGG-Rechtsprechung auf den Familienzeitbonus und die Anspruchsschädlichkeit eines Leistungsbezugs von weniger als 14 Tagen. [6]
- RS0133955: Der vom Kläger zur Aliquotierung herangezogene Rechtssatz führte hier nicht weiter. Der OGH unterschied fehlende Voraussetzungen während des Bezugszeitraums vom anspruchsschädlichen Leistungsbezug im Beobachtungszeitraum. [6]
- §§ 502 Abs 1, 508a Abs 2 und 510 Abs 3 ZPO: Diese Bestimmungen betreffen die erhebliche Rechtsfrage als Zulässigkeitsvoraussetzung, die Zurückweisung der außerordentlichen Revision und die Möglichkeit, von einer weiteren Begründung abzusehen. [1] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Bereits ein Tag Arbeitslosengeldbezug im 182-tägigen Beobachtungszeitraum steht dem gesamten Anspruch auf Familienzeitbonus entgegen. Die Toleranz für Erwerbsunterbrechungen von bis zu 14 Tagen gilt nicht für den Bezug von Arbeitslosenversicherungsleistungen. Eine Kürzung um bloß einen Bezugstag kam daher nicht in Betracht. Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_010OBS00051_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Familienzeitbonus für den Zeitraum 10. 3. 2025 bis 8. 4. 2025.
[2] Der Kläger bezog am 9. 2. 2025 Arbeitslosengeld. Die Mutter und das Kind wurden am 9. 3. 2025 aus dem Krankenhaus nach Hause entlassen.
[3] Mit Bescheid vom 13. 5. 2025 wies die Beklagte den Antrag des Klägers vom 20. 4. 2025 auf Zuerkennung des Familienzeitbonus ab.
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Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Familienzeitbonus für den Zeitraum 10. 3. 2025 bis 8. 4. 2025.
[2] Der Kläger bezog am 9. 2. 2025 Arbeitslosengeld. Die Mutter und das Kind wurden am 9. 3. 2025 aus dem Krankenhaus nach Hause entlassen.
[3] Mit Bescheid vom 13. 5. 2025 wies die Beklagte den Antrag des Klägers vom 20. 4. 2025 auf Zuerkennung des Familienzeitbonus ab.
[4] Die Vorinstanzen wiesen die dagegen erhobene Klage des Klägers ab. Bereits ein einziger Tag eines Arbeitslosengeldbezugs im 182-tägigen Beobachtungszeitraum des § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG sei anspruchsschädlich. Eine Aliquotierung des Anspruchs komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_010OBS00051_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[5] Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[6] 1. Gemäß § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG idF BGBl I 2023/115 hat ein Vater für sein Kind Anspruch auf Familienzeitbonus, sofern er in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor Bezugsbeginn durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Tagen nicht anspruchsschädigend auswirken.
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[5] Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[6] 1. Gemäß § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG idF BGBl I 2023/115 hat ein Vater für sein Kind Anspruch auf Familienzeitbonus, sofern er in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor Bezugsbeginn durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Tagen nicht anspruchsschädigend auswirken.
[7] 2.1. Der Oberste Gerichtshof sprach bereits mit ausführlicher Begründung zur gleichlautenden Bestimmung des § 24 Abs 1 Z 2 KBGG aus, dass die negative Anspruchsvoraussetzung des Nichtbezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auch dann verwirklicht ist, wenn diese Leistung nicht mehr als 14 Kalendertage lang in Anspruch genommen wird (10 ObS 107/20p Rz 25). Auch der kurzzeitige Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist somit anspruchsschädlich (RS0129814 [T3] = RS0128183 [T8]).
[8] 2.2. Der Fachsenat hat weiters bereits klargestellt, dass die zu § 24 KBGG ergangene Rechtsprechung auch zur Auslegung von § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG herangezogen werden kann (10 ObS 87/21y Rz 14). Demnach steht es dem Anspruch auf Familienzeitbonus entgegen, wenn der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auch nur für weniger als 14 Tage während des Beobachtungszeitraums erfolgte (10 ObS 87/21y Rz 15).
[9] 3. Soweit der Kläger meint, dass sein Anspruch auf Familienzeitbonus nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aliquot nur für einen Tag nicht bestehe (vgl RS0133955), ist dies aus der Rechtsprechung schon deshalb nicht abzuleiten, weil es im vorliegenden Fall nicht an den Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag innerhalb des Bezugszeitraums mangelt, sondern die negative Anspruchsvoraussetzung des Bezugs einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung den gesamten Anspruch auf Familienzeitbonus betrifft.
[10] 4. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsident Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Annerl und die Hofrätin Dr. Wallner‑Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Mutz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, geboren * 1988, *, vertreten durch Mag. Petra Cernochova, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, wegen Familienzeitbonus, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2026, GZ 9 Rs 27/26w‑17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_010OBS00051_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Familienzeitbonus für den Zeitraum 10. 3. 2025 bis 8. 4. 2025.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Schon ein Tag Arbeitslosengeld im 182-tägigen Beobachtungszeitraum steht dem Familienzeitbonus entgegen.
- Die 14-Tage-Toleranz für Erwerbsunterbrechungen erlaubt keinen kurzzeitigen Arbeitslosengeldbezug.
- Der vorgelagerte Arbeitslosengeldbezug betrifft den gesamten Anspruch, nicht bloß einen einzelnen Bezugstag.
- Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Häufige Fragen
Schließt ein Tag Arbeitslosengeld den Familienzeitbonus aus?
Ja, wenn dieser Tag im 182-tägigen Beobachtungszeitraum unmittelbar vor Bezugsbeginn liegt. Nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung ist auch ein kurzzeitiger Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung anspruchsschädlich.
Gilt die 14-Tage-Regel auch für Arbeitslosengeld?
Nein. Die Regel toleriert kurze Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit, nicht aber den Bezug von Arbeitslosenversicherungsleistungen im Beobachtungszeitraum. Der OGH stützte sich dabei auf die bereits bestehende Rechtsprechung zum KBGG und zum FamZeitbG.
Warum wurde der Familienzeitbonus nicht nur um einen Tag gekürzt?
Der Arbeitslosengeldbezug lag im vorgelagerten Beobachtungszeitraum und betraf damit den gesamten Anspruch. Es ging nicht um eine fehlende Voraussetzung an einem einzelnen Tag des Bezugszeitraums. Die vom Kläger begehrte Aliquotierung ließ sich deshalb aus der angeführten Rechtsprechung nicht ableiten.
Wie entschied der OGH in 10ObS51/26m?
Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück. Damit blieb die Abweisung der Klage auf Familienzeitbonus durch die Vorinstanzen bestehen.
Quelle und Hinweis
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