RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Nach der Entfernung nicht erhaltungswürdiger Zähne und eines Implantats wurden dem Kläger am 14. Mai 2024 vier Implantate im Unterkiefer gesetzt. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen lehnte die beantragte Übernahme der dafür verrechneten Kosten von 5.800 EUR ab. [3]
Eine schleimhautgetragene Totalprothese wäre technisch möglich gewesen. Sie hätte allerdings die funktionelle Stilllegung des intakten Implantats in Regio 47 und die Entfernung des Zahns 37 erfordert. Eine solche Entfernung war nach den Feststellungen medizinisch nicht indiziert. [3]
Als medizinisch indizierte Minimalvariante wurde eine herausnehmbare Teilprothese angesehen, die auf dem vorhandenen Implantat in Regio 47, zwei zusätzlichen Implantaten und einem Aufleger auf Zahn 37 verankert wird. Die tatsächlich gewählte festsitzende Versorgung auf vier zusätzlichen Implantaten war funktionell höherwertig und überschritt das Maß des Notwendigen. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH erklärte die Revision für zulässig und hinsichtlich des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags für berechtigt. Maßgeblich waren die Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige und auf das Notwendige beschränkte Krankenbehandlung sowie die Regeln über notwendigen Zahnersatz. [3]
- Zweckmäßigkeit: Zahnersatz ist zweckmäßig, wenn er nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft objektiv geeignet ist, beeinträchtigte Funktionen des Kauens, Beißens oder Sprechens wiederherzustellen. Die Maßnahme muss hinreichend wirksam sein und den Erfolg für eine bestimmte Zeit gewährleisten. [3]
- Maß des Notwendigen: Notwendig ist grundsätzlich jene Maßnahme, die zur Erreichung des Behandlungszwecks unentbehrlich oder unvermeidbar ist. Stehen mehrere gleichermaßen zweckmäßige Methoden zur Verfügung, ist die kostengünstigere beziehungsweise jene mit dem günstigsten Verhältnis von Kosten und Nutzen zu wählen. [3]
- Konkrete Betroffenheit: Die Zweckmäßigkeit darf nicht ausschließlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt werden. Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Auswirkungen der Behandlung auf den Patienten. Im vorliegenden Fall durfte daher nicht allein darauf abgestellt werden, dass eine Totalprothese technisch möglich gewesen wäre. [3]
- Erhalt vorhandener Strukturen: Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hätte dazu geführt, dass ein gesunder Zahn und ein funktionsfähiges Implantat ohne medizinische Indikation entfernt werden müssten, nur um die kostengünstigste Versorgung zu ermöglichen. Dies wurde der konkreten Betroffenheit des Klägers nach Ansicht des OGH nicht gerecht. [3]
- Offene Tatsachenfrage: Nicht festgestellt war, ob die für die medizinische Minimalvariante erforderlichen zwei Implantate mit zwei der tatsächlich gesetzten Implantate übereinstimmen und für diese deshalb Kostenersatz gebühren könnte. Eine abschließende Entscheidung war daher nicht möglich. [3]
Ergebnis
Der OGH gab der Revision Folge und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen im noch strittigen Umfang von 1.196,80 EUR auf. Die Rechtssache wurde insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. [3]
Die Abweisung des weiteren Begehrens auf Kostenerstattung von 4.603,20 EUR war unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Über einen Anspruch auf Ersatz der noch strittigen Kosten entschied der OGH nicht abschließend. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich auf die gesetzlichen Vorgaben zur ausreichenden, zweckmäßigen und notwendigen Krankenbehandlung, die Bestimmungen über Zahnersatz sowie die Regelung der SVS-Satzung 2024 zum abnehmbaren und festsitzenden Zahnersatz. [3]
- § 90 Abs 2 GSVG: Die Krankenbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf aber das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. [3]
- § 94 Abs 1 Z 2 GSVG: Notwendiger Zahnersatz zur Vermeidung einer Gesundheitsstörung oder einer wesentlichen Störung der Berufsfähigkeit ist eine Pflichtleistung nach Maßgabe der Satzung. [3]
- § 94n Abs 2 GSVG: Für den Zahnersatz gilt § 90 Abs 2 GSVG entsprechend. [3]
- § 14 Abs 1 SVS-Satzung 2024: Im Allgemeinen wird abnehmbarer Zahnersatz erbracht. Festsitzender Zahnersatz kommt in Betracht, wenn abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht möglich ist; die in der Satzung genannten Fälle sind nach der wiedergegebenen Rechtsprechung nur beispielhaft. [3]
- § 52 Abs 1 ZPO: Auf dieser Bestimmung beruht der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens als weitere Verfahrenskosten. [3]
Spruch
Die rein technische Möglichkeit einer schleimhautgetragenen Totalprothese genügt nicht, wenn dafür ein gesunder Zahn und ein funktionsfähiges Implantat ohne medizinische Indikation entfernt werden müssten. Ob Kostenersatz für zwei Implantate als Bestandteil der medizinisch indizierten Minimalversorgung gebührt, konnte der OGH mangels ausreichender Feststellungen nicht abschließend beurteilen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen, die im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens (Kostenerstattung von 4.603,20 EUR) unbekämpft in Rechtskraft erwachsen sind, werden im übrigen Umfang (Kostenerstattung von 1.196,80 EUR) aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20250916_OGH0002_010OBS00044_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Nach Entfernung nicht erhaltungswürdiger Zähne sowie eines Implantats wurden beim Kläger am 14. 5. 2024 vier Implantate in Regio 45, 42, 32 und 35 gesetzt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20250916_OGH0002_010OBS00044_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[13] Die Revision des Klägers ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt. [14] 1. Nach § 90 Abs 2 GSVG muss die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20250916_OGH0002_010OBS00044_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20250916_OGH0002_010OBS00044_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Arno Sauberer (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Kinberger‑Schuberth‑Fischer Rechtsanwälte‑GmbH in Zell am See, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84‑86, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20250916_OGH0002_010OBS00044_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Eva‑Maria Bachmann und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Kostenerstattung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 17.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20250916_OGH0002_010OBS00044_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die technische Möglichkeit einer billigeren Versorgung entscheidet nicht allein über das Maß des Notwendigen.
- Die konkrete Betroffenheit des Versicherten und der medizinisch nicht indizierte Verlust gesunder oder funktionsfähiger Strukturen sind in die Beurteilung einzubeziehen.
- Der OGH sprach keinen endgültigen Kostenersatz zu, sondern verwies die Sache wegen fehlender Feststellungen an das Erstgericht zurück.
- Die Kosten der funktionell höherwertigen Versorgung mit vier zusätzlichen Implantaten waren nicht mehr vollständig Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Häufige Fragen
Müssen Zahnimplantate von der SVS immer bezahlt werden?
Nein. Nach der dargestellten Entscheidung hängt die Leistungspflicht insbesondere davon ab, ob die Versorgung medizinisch zweckmäßig und notwendig ist und die einschlägigen gesetzlichen sowie satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt.
Ist festsitzender Zahnersatz nur in den ausdrücklich genannten Sonderfällen möglich?
Nein. Die in § 14 Abs 1 SVS-Satzung genannten medizinischen Fälle sind nach der vom OGH wiedergegebenen Rechtsprechung nur beispielhaft. Auch andere medizinische Gründe können relevant sein.
Darf für eine günstigere Zahnprothese ein gesunder Zahn entfernt werden?
Im entschiedenen Fall hielt der OGH eine Betrachtung für unzureichend, die eine medizinisch nicht indizierte Entfernung eines gesunden Zahns und eines funktionsfähigen Implantats allein zugunsten der kostengünstigsten Versorgung voraussetzte.
Hat der Kläger die Kosten für zwei Implantate zugesprochen bekommen?
Noch nicht abschließend. Der OGH hob die Entscheidungen im Umfang von 1.196,80 EUR auf, weil Feststellungen zur Verwendbarkeit von zwei der tatsächlich gesetzten Implantate für die medizinische Minimalvariante fehlten.
Quelle und Hinweis
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Die im RIS-Text unterschiedlichen Regionsangaben zwischen tatsächlicher Implantatsetzung und Rechnungspositionen wurden nicht harmonisiert oder eigenständig auf
Die Aussage zur medizinisch indizierten Minimalvariante beruht auf den wiedergegebenen Feststellungen und ist keine allgemeine Empfehlung für andere Behandlungs
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