RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin ist deutsche Staatsbürgerin und lebt seit 28. Mai 1986 in Österreich. Nach einer früheren Mitversicherung bei ihrem österreichischen Ehemann beantragte sie die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 Abs 1 ASVG; ihr wurden ab 1. Jänner 2001 Leistungen aus der österreichischen Krankenversicherung zuerkannt. [2]
Die Klägerin bezieht ausschließlich eine Altersrente der deutschen Rentenversicherung. In Deutschland entrichtet sie nach den Feststellungen weder Krankenversicherungsbeiträge noch Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung. [2]
Die Pensionsversicherungsanstalt lehnte ihren Antrag auf Pflegegeld ab, weil Deutschland als rentenauszahlender Staat für pflegebedingte Leistungen zuständig sei. Das Erstgericht bejahte den Anspruch dem Grunde nach; das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Nach § 3a Abs 1 BPGG setzt ein Pflegegeldanspruch ohne Grundleistung voraus, dass nicht aufgrund der VO (EG) 883/2004 ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist. Der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin in Österreich und ihre Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern nach § 3a Abs 2 Z 3 BPGG waren unstrittig. [3]
- Einordnung des Pflegegelds: Pflegegeld nach dem BPGG ist eine Leistung bei Krankheit im Sinn von Art 3 Abs 1 lit a VO (EG) 883/2004 und zugleich eine Geldleistung nach Art 21 ff, insbesondere Art 29 dieser Verordnung. [3]
- Zuständiger Mitgliedstaat: Bei Rentnern, die eine Rente aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beziehen, ist nach Art 29 Abs 1 in Verbindung mit Art 21 VO (EG) 883/2004 regelmäßig der rentenzahlende Staat und nicht der Wohnsitzstaat für Pflegegeld zuständig. Maßgeblich ist auch, ob unter Annahme eines Wohnsitzes im rentenzahlenden Staat eine Einbeziehung in dessen Krankenversicherung bestünde. [3]
- Selbstversicherung: Ansprüche aus einer Selbstversicherung nach § 16 ASVG sind nach Ansicht des OGH nicht als abgeleitete Ansprüche von Familienangehörigen im Sinn von Art 32 Abs 1 Satz 1 VO (EG) 883/2004 zu qualifizieren. [3]
- Kollisionsrechtliche Unbeachtlichkeit: Der österreichische Sachleistungsanspruch aus der freiwilligen Selbstversicherung war dennoch unbeachtlich: Die bei einem fingierten Wohnsitz in Deutschland bestehende Verpflichtung zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist bei der kollisionsrechtlichen Prüfung wie eine bestehende Pflichtversicherung zu behandeln. [3]
- Wohnsitzfiktion: Dass die Klägerin tatsächlich keinen Wohnsitz in Deutschland hatte und dort keiner Versicherungspflicht unterlag, war nicht entscheidend. Ausschlaggebend war, ob sie bei einem fingierten Wohnsitz in Deutschland in das Krankenversicherungssystem des rentenzahlenden Mitgliedstaats einbezogen wäre. [3]
Ergebnis
Der OGH gab der Revision der Klägerin nicht Folge. Damit blieb es bei der Abweisung ihres Begehrens auf österreichisches Pflegegeld. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt wurde verpflichtet, der Klägerin die mit 251,35 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung beruht auf dem Zusammenspiel des österreichischen Pflegegeld- und Krankenversicherungsrechts mit den unionsrechtlichen Kollisionsregeln für Leistungen bei Krankheit. [3]
- § 3a Abs 1 und Abs 2 Z 3 BPGG: Anspruch ohne Grundleistung, Gleichstellung bestimmter Unionsbürger und Ausschluss bei Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nach der VO (EG) 883/2004. [3]
- § 16 Abs 1 ASVG: Freiwillige Selbstversicherung in der österreichischen Krankenversicherung. [3]
- Art 3 Abs 1 lit a VO (EG) 883/2004: Einordnung des Pflegegelds als Leistung bei Krankheit. [3]
- Art 21, 24 und 29 VO (EG) 883/2004: Kollisionsrechtliche Zuständigkeit und Geldleistungen bei Krankheit für Rentner mit grenzüberschreitendem Bezug. [3]
- Art 32 Abs 1 VO (EG) 883/2004: Rangfolge zwischen eigenständigen und abgeleiteten Sachleistungsansprüchen. [3]
- Art 32 Abs 1 DVO (EG) 987/2009: Berücksichtigung nationaler Besonderheiten bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. [3]
Spruch
Bezieht eine in Österreich wohnhafte Unionsbürgerin ausschließlich eine deutsche Altersrente und wäre sie aufgrund der unionsrechtlichen Wohnsitzfiktion in Deutschland in die Krankenversicherung einbezogen, bleibt Deutschland für Pflegeleistungen zuständig. Der österreichische Sachleistungsanspruch aus einer freiwilligen Selbstversicherung nach § 16 ASVG ändert daran im vorliegenden Fall nichts.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 251,35 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 41,89 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20250603_OGH0002_010OBS00040_25T0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: [1] Die Klägerin ist deutsche Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz seit 28. 5. 1986 in Österreich.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20250603_OGH0002_010OBS00040_25T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[15] Dieser Argumentation kommt keine Berechtigung zu: [16] 1. Gemäß § 3a Abs 1 BPGG besteht Anspruch auf Pflegegeld auch ohne Grundleistung gemäß § 3 Abs 1 und 2 BPGG für österreichische und diesen nach § 3a Abs 2 BPGG gleichgestellte Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern nach der VO (EG) 883/2004 nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist. [17] Im Verfahren steht nicht in Zweifel, dass die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und infolge ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts österreichischen Staatsbürgern gemäß § 3a Abs 2 Z 3 BPGG gleichgestellt ist.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20250603_OGH0002_010OBS00040_25T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.‑Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20250603_OGH0002_010OBS00040_25T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Michael Mutz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, geboren am *, vertreten durch die LEEB & WEINWURM Rechtsanwälte GmbH in Neunkirchen, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich‑Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20250603_OGH0002_010OBS00040_25T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Pflegegeld, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20250603_OGH0002_010OBS00040_25T0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Für österreichisches Pflegegeld mit EU-Auslandsbezug ist nicht allein der tatsächliche Wohnsitz maßgeblich.
- Bei ausschließlichem Bezug einer Rente aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist regelmäßig der rentenzahlende Staat für Pflegeleistungen zuständig.
- Eine freiwillige Selbstversicherung nach § 16 ASVG begründet zwar einen eigenständigen Anspruch, verdrängte im entschiedenen Fall aber nicht die Zuständigkeit Deutschlands.
- Für die kollisionsrechtliche Beurteilung kann entscheidend sein, wie die Krankenversicherung bei einem fingierten Wohnsitz im rentenzahlenden Staat ausgestaltet wäre.
Häufige Fragen
Welcher Staat ist bei einer deutschen Rente für Pflegegeld zuständig?
Nach der dargestellten OGH-Entscheidung ist bei ausschließlichem Bezug einer deutschen Rente regelmäßig Deutschland als rentenzahlender Staat zuständig, wenn dort unter Zugrundelegung der Wohnsitzfiktion eine Einbeziehung in die Krankenversicherung bestünde.
Begründet eine Selbstversicherung nach § 16 ASVG einen österreichischen Pflegegeldanspruch?
Nicht zwingend. Der OGH wertete die Selbstversicherung zwar als eigenständigen Sachleistungsanspruch, hielt sie in der konkreten unionsrechtlichen Zuständigkeitsprüfung aber für unbeachtlich.
Ist der tatsächliche Wohnsitz für die Zuständigkeit allein entscheidend?
Nein. Bei der unionsrechtlichen Kollisionsprüfung kann eine Wohnsitzfiktion im rentenzahlenden Mitgliedstaat maßgeblich sein.
Wie entschied der OGH zu 10 ObS 40/25t?
Der OGH gab der Revision der Klägerin nicht Folge. Die Abweisung des Begehrens auf österreichisches Pflegegeld blieb damit aufrecht.
Quelle und Hinweis
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