RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10ObS40/25t
Entscheidungsdatum
2025-06-03
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2025:010OBS00040.25T.0603.000
Dokumentnummer
JJT_20250603_OGH0002_010OBS00040_25T0000_000

Sachverhalt

Die Klägerin ist deutsche Staatsbürgerin und lebt seit 28. Mai 1986 in Österreich. Nach einer früheren Mitversicherung bei ihrem österreichischen Ehemann beantragte sie die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 Abs 1 ASVG; ihr wurden ab 1. Jänner 2001 Leistungen aus der österreichischen Krankenversicherung zuerkannt. [2]

Die Klägerin bezieht ausschließlich eine Altersrente der deutschen Rentenversicherung. In Deutschland entrichtet sie nach den Feststellungen weder Krankenversicherungsbeiträge noch Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung. [2]

Die Pensionsversicherungsanstalt lehnte ihren Antrag auf Pflegegeld ab, weil Deutschland als rentenauszahlender Staat für pflegebedingte Leistungen zuständig sei. Das Erstgericht bejahte den Anspruch dem Grunde nach; das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Nach § 3a Abs 1 BPGG setzt ein Pflegegeldanspruch ohne Grundleistung voraus, dass nicht aufgrund der VO (EG) 883/2004 ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist. Der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin in Österreich und ihre Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern nach § 3a Abs 2 Z 3 BPGG waren unstrittig. [3]

Ergebnis

Der OGH gab der Revision der Klägerin nicht Folge. Damit blieb es bei der Abweisung ihres Begehrens auf österreichisches Pflegegeld. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt wurde verpflichtet, der Klägerin die mit 251,35 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung beruht auf dem Zusammenspiel des österreichischen Pflegegeld- und Krankenversicherungsrechts mit den unionsrechtlichen Kollisionsregeln für Leistungen bei Krankheit. [3]

Spruch

Bezieht eine in Österreich wohnhafte Unionsbürgerin ausschließlich eine deutsche Altersrente und wäre sie aufgrund der unionsrechtlichen Wohnsitzfiktion in Deutschland in die Krankenversicherung einbezogen, bleibt Deutschland für Pflegeleistungen zuständig. Der österreichische Sachleistungsanspruch aus einer freiwilligen Selbstversicherung nach § 16 ASVG ändert daran im vorliegenden Fall nichts.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 251,35 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 41,89 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20250603_OGH0002_010OBS00040_25T0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Entscheidungsgründe: [1] Die Klägerin ist deutsche Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz seit 28. 5. 1986 in Österreich.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20250603_OGH0002_010OBS00040_25T0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[15] Dieser Argumentation kommt keine Berechtigung zu: [16] 1. Gemäß § 3a Abs 1 BPGG besteht Anspruch auf Pflegegeld auch ohne Grundleistung gemäß § 3 Abs 1 und 2 BPGG für österreichische und diesen nach § 3a Abs 2 BPGG gleichgestellte Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern nach der VO (EG) 883/2004 nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist. [17] Im Verfahren steht nicht in Zweifel, dass die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und infolge ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts österreichischen Staatsbürgern gemäß § 3a Abs 2 Z 3 BPGG gleichgestellt ist.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20250603_OGH0002_010OBS00040_25T0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.‑Prof.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20250603_OGH0002_010OBS00040_25T0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Michael Mutz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, geboren am *, vertreten durch die LEEB & WEINWURM Rechtsanwälte GmbH in Neunkirchen, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich‑Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20250603_OGH0002_010OBS00040_25T0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Pflegegeld, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20250603_OGH0002_010OBS00040_25T0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Für österreichisches Pflegegeld mit EU-Auslandsbezug ist nicht allein der tatsächliche Wohnsitz maßgeblich.
  • Bei ausschließlichem Bezug einer Rente aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist regelmäßig der rentenzahlende Staat für Pflegeleistungen zuständig.
  • Eine freiwillige Selbstversicherung nach § 16 ASVG begründet zwar einen eigenständigen Anspruch, verdrängte im entschiedenen Fall aber nicht die Zuständigkeit Deutschlands.
  • Für die kollisionsrechtliche Beurteilung kann entscheidend sein, wie die Krankenversicherung bei einem fingierten Wohnsitz im rentenzahlenden Staat ausgestaltet wäre.

Häufige Fragen

Welcher Staat ist bei einer deutschen Rente für Pflegegeld zuständig?

Nach der dargestellten OGH-Entscheidung ist bei ausschließlichem Bezug einer deutschen Rente regelmäßig Deutschland als rentenzahlender Staat zuständig, wenn dort unter Zugrundelegung der Wohnsitzfiktion eine Einbeziehung in die Krankenversicherung bestünde.

Begründet eine Selbstversicherung nach § 16 ASVG einen österreichischen Pflegegeldanspruch?

Nicht zwingend. Der OGH wertete die Selbstversicherung zwar als eigenständigen Sachleistungsanspruch, hielt sie in der konkreten unionsrechtlichen Zuständigkeitsprüfung aber für unbeachtlich.

Ist der tatsächliche Wohnsitz für die Zuständigkeit allein entscheidend?

Nein. Bei der unionsrechtlichen Kollisionsprüfung kann eine Wohnsitzfiktion im rentenzahlenden Mitgliedstaat maßgeblich sein.

Wie entschied der OGH zu 10 ObS 40/25t?

Der OGH gab der Revision der Klägerin nicht Folge. Die Abweisung des Begehrens auf österreichisches Pflegegeld blieb damit aufrecht.

Quelle und Hinweis

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Die Kostenentscheidung wird nur nach dem Spruch wiedergegeben, weil ihre rechtliche Begründung im gelieferten Auszug nicht enthalten ist.

Die Darstellung dient der juristischen Recherche und ist keine Rechtsberatung.

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