RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die 1964 geborene Klägerin war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 1. Februar 2018 überwiegend als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin beziehungsweise -schwester tätig. Ihr Berufsschutz als DGKP beziehungsweise DGKS war unstrittig. Ab dem Stichtag erhielt sie wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit Rehabilitationsgeld. [2] [3]
Nach einer Besserung ihres Gesundheitszustands sprach die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 9. Februar 2021 aus, dass keine vorübergehende Berufsunfähigkeit mehr vorliege, und entzog das Rehabilitationsgeld mit 31. März 2021. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit war der Klägerin weiterhin nicht möglich; nach ihrem Leistungskalkül hätte sie jedoch bestimmte Ambulanztätigkeiten ausüben können. [3]
Die Eintragung der Klägerin in das Gesundheitsberuferegister wurde mangels der nach § 27 Abs 1 Z 2 GuKG erforderlichen gesundheitlichen Eignung abgelehnt. Nach den Feststellungen gab es im Bereich der berufsschutzerhaltenden Teiltätigkeiten des gehobenen Gesundheitsbereichs keine Tätigkeit, die ohne Eintragung in das Gesundheitsberuferegister ausgeübt werden durfte. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH erachtete die Revision im Hinblick auf die zugelassene Rechtsfrage als zulässig, aber nicht berechtigt. Ausgangspunkt war der Grundsatz, dass die Minderung der Arbeitsfähigkeit auch nach § 273 Abs 1 ASVG auf der Verweisungsebene grundsätzlich abstrakt und nicht anhand der konkreten persönlichen Verhältnisse ermittelt wird. [3] [3]
- Abstrakte Prüfung: Persönliche Umstände wie Sprache, familiäre Situation, konkrete Arbeitschancen oder Einkommens- und Vermögensverhältnisse bleiben grundsätzlich außer Betracht. Maßgeblich ist, ob die Minderung der Arbeitsfähigkeit auf dem körperlichen oder geistigen Zustand der versicherten Person beruht. [3] [3]
- Gesundheitliche Eignung: Die gesundheitliche Eignung nach § 27 Abs 1 Z 2 GuKG und § 15 Abs 1a Z 6 in Verbindung mit Abs 4 GBRG ist nach Ansicht des OGH kein unbeachtlicher persönlicher Umstand. Sie steht in engem Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand und ist deshalb bei der Prüfung der geminderten Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. [3]
- Berufsberechtigung: Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege setzt unter anderem die erforderliche gesundheitliche Eignung und die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister voraus. Als Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. [3]
- Keine Teilberechtigung: Weder das GBRG noch das GuKG sehen eine ausdrückliche Teileintragung oder teilweise Berufsberechtigung vor. Wer gesundheitlich nicht für alle Tätigkeiten nach dem GuKG geeignet ist, darf nach der vom OGH bestätigten Auslegung auch keine Teilbereiche dieser Tätigkeiten ausüben. [3]
- Keine Verweisung auf Teiltätigkeiten: Eine Verweisung auf berufsschutzerhaltende Teiltätigkeiten kam nicht in Betracht, weil auch diese Tätigkeiten die gesundheitlichen Voraussetzungen des § 27 Abs 1 Z 2 GuKG und eine entsprechende Berufsberechtigung voraussetzen. Eine Berufsfähigkeit durfte nicht fingiert werden, wenn keiner der möglichen Verweisungsberufe legal ausgeübt werden konnte. [3]
- Abgrenzung zu 10 ObS 33/22h: Der OGH unterschied den Fall von der Entscheidung 10 ObS 33/22h. Dort hätte die Versicherte das erforderliche ärztliche Zeugnis erlangen können, und die Verweisungsberufe lagen außerhalb des GuKG. Im vorliegenden Fall waren hingegen sämtliche möglichen Verweisungsberufe vom GuKG erfasst und ohne generellen Registereintrag nicht ausübbar. [3]
Ergebnis
Die fehlende gesundheitliche Eignung und die daran geknüpfte Nichteintragung in das Gesundheitsberuferegister waren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Die Klägerin konnte auf keine berufsschutzerhaltende Teiltätigkeit verwiesen werden. Der OGH bestätigte daher die Entscheidung der Vorinstanzen; der Revision der Pensionsversicherungsanstalt wurde nicht Folge gegeben. [1] [3]
Damit blieb der Ausspruch bestehen, wonach die Klägerin wegen fortdauernder vorübergehender Berufsunfähigkeit über den 31. März 2021 hinaus dem Grunde nach Anspruch auf medizinische Rehabilitation und Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß hat. Eine Kostenentscheidung entfiel, weil keine Revisionsbeantwortung erstattet worden war. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die sozialversicherungsrechtliche Prüfung der Berufsunfähigkeit mit den berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege. [3] [3]
- § 273 Abs 1 ASVG: Maßstab für die Prüfung der Berufsunfähigkeit und der geminderten Arbeitsfähigkeit bei bestehendem Berufsschutz. [3] [3]
- § 27 Abs 1 Z 2 GuKG: Verlangt für die Berufsberechtigung die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung. [3]
- § 27 Abs 1 Z 5 GuKG: Knüpft die Berufsberechtigung an die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister. [3]
- § 15 Abs 1, Abs 1a Z 6 und Abs 4 GBRG: Regelt den Antrag auf Eintragung und den durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringenden Nachweis der gesundheitlichen Eignung. [3]
- § 1 Abs 2 Z 1 GBRG: Erfasst Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe nach dem GuKG im Gesundheitsberuferegister. [3]
Spruch
Die für den Pflegeberuf erforderliche gesundheitliche Eignung und die daran anknüpfende Eintragung in das Gesundheitsberuferegister sind bei der Prüfung der geminderten Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Fehlt die gesundheitliche Eignung, darf eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin auch keine berufsschutzerhaltenden Teiltätigkeiten nach dem GuKG ausüben. Der OGH gab der Revision der Pensionsversicherungsanstalt daher nicht Folge.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20250424_OGH0002_010OBS00037_25A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: [1] Für die 1964 geborene Klägerin, die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 2. 2018) bis zu ihrer Kündigung im Jänner 2018 überwiegend (175 Versicherungsmonate) als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw -schwester beschäftigt war, besteht (als DGKP bzw DGKS) unstrittig Berufsschutz.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20250424_OGH0002_010OBS00037_25A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[11] Das Rechtsmittel ist mit Blick auf die Zulassungsfrage zulässig, aber nicht berechtigt. [12] 1. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit wird (auf der Verweisungsebene, vgl Födermayr in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 255 ASVG Rz 7) auch im Anwendungsbereich des § 273 Abs 1 ASVG grundsätzlich nicht konkret, sondern abstrakt ermittelt (10 ObS 124/13b, ErwGr 2; 10 ObS 43/14t, ErwGr 5; 10 ObS 33/22h, Rz 9; RS0084939 [T9]; RS0107503 [Invalidität]; RS0088972 [Versehrtenrente]; dazu auch Födermayr, Grundsatz der abstrakten Prüfung der Voraussetzungen für die Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, JAS 2017, 285).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20250424_OGH0002_010OBS00037_25A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20250424_OGH0002_010OBS00037_25A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20250424_OGH0002_010OBS00037_25A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Christof Brunner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich‑Hillegeist‑Straße 1, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20250424_OGH0002_010OBS00037_25A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Gesundheitsbedingte Hindernisse der Berufsberechtigung können bei der Prüfung der geminderten Arbeitsfähigkeit relevant sein.
- Das GuKG und das GBRG sehen für den gehobenen Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege keine ausdrückliche Teilberechtigung vor.
- Eine Verweisung auf berufsschutzerhaltende Teiltätigkeiten scheidet aus, wenn auch diese ohne gesundheitliche Eignung und Registereintragung nicht legal ausgeübt werden dürfen.
- Der OGH bestätigte den fortbestehenden Anspruch auf Rehabilitationsgeld dem Grunde nach.
Häufige Fragen
Ist die fehlende Eintragung in das Gesundheitsberuferegister bei der Berufsunfähigkeit zu berücksichtigen?
Ja, wenn die Eintragung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung ausgeschlossen ist. Der OGH wertete dies nicht als unbeachtlichen persönlichen Umstand, sondern als Folge des Gesundheitszustands.
Darf eine DGKP ohne volle gesundheitliche Eignung einzelne Pflegetätigkeiten ausüben?
Nach der in dieser Entscheidung bestätigten Auslegung sehen GuKG und GBRG keine Teileintragung oder teilweise Berufsberechtigung vor. Ohne die erforderliche Eignung können auch Teilbereiche der erfassten Tätigkeiten nicht ausgeübt werden.
Warum war keine Verweisung auf eine Ambulanztätigkeit möglich?
Auch die festgestellten berufsschutzerhaltenden Ambulanztätigkeiten fielen unter das GuKG und setzten die gesundheitliche Eignung sowie eine generelle Registereintragung voraus.
Wie entschied der OGH über das Rehabilitationsgeld?
Der OGH gab der Revision der Pensionsversicherungsanstalt nicht Folge. Der von den Vorinstanzen dem Grunde nach zugesprochene Anspruch über den 31. März 2021 hinaus blieb bestehen.
Quelle und Hinweis
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Die Aussagen beziehen sich ausschließlich auf die Entscheidung OGH 10 ObS 37/25a und stellen keine Rechtsberatung dar.
Die Beurteilung anderer Gesundheitsberufe oder abweichender Registrierungshindernisse lässt sich aus dem bereitgestellten Text nicht ableiten.
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