RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Pensionsversicherungsanstalt entzog dem Kläger mit Bescheid vom 5. Juli 2022 das bisher gewährte Rehabilitationsgeld mit 31. August 2022. Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage zurück. Zugleich wies es die Anträge auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Klagsfrist und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. [4] [2]
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Klägers mit Beschluss vom 8. Mai 2023 als verspätet zurück. Eine ergänzende Eingabe wies es wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels zurück. Gegen die zurückweisende Entscheidung richtete sich der nun vom OGH behandelte Revisionsrekurs. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Gegenstand der Entscheidung vom 10. Juli 2025 war die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels gegen den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts. Der OGH knüpfte an die Einordnung als Revisionsrekurs und die dafür geltende Rechtsmittelfrist an. [3]
- Einordnung als Revisionsrekurs: Das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz, mit dem ein Rekurs zurückgewiesen wird, ist ein Revisionsrekurs nach § 528 ZPO. Die Anfechtung richtet sich nach dessen Voraussetzungen. [3]
- 14-tägige Rechtsmittelfrist: Auch im Revisionsrekursverfahren gilt die Frist des § 521 Abs 1 ZPO. Sie betrug hier 14 Tage. Das Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 8. Mai 2023 wurde erst lange nach Ablauf dieser Frist eingebracht. [3]
- Rechtskräftig abgewiesene Wiedereinsetzung: Der wegen der Fristversäumung gestellte Wiedereinsetzungsantrag war mittlerweile rechtskräftig abgewiesen. Der OGH wies das Rechtsmittel daher als verspätet zurück. [3] [1]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs als verspätet zurück. Damit erfolgte keine inhaltliche Entscheidung über die Berechtigung der Entziehung des Rehabilitationsgeldes. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Maßgeblich waren die Vorschriften über die Anfechtung eines Zurückweisungsbeschlusses und die Rechtsmittelfrist. Die Senatsbesetzung beruhte auf dem ASGG. [3] [4]
- § 528 ZPO: Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen der Anfechtung durch Revisionsrekurs. [3]
- § 521 Abs 1 ZPO: Die darin geregelte Rechtsmittelfrist gilt auch im Revisionsrekursverfahren und betrug im Anlassfall 14 Tage. [3]
- § 11a Abs 3 Z 2 ASGG: Der OGH entschied in der nach dieser Bestimmung vorgesehenen Senatsbesetzung. [4]
- Vom OGH herangezogene Rechtsprechung: Zur Einordnung des Rechtsmittels verwies der OGH auf RS0044501 und RS0044269 [T1, T2], zur Frist auf 7 Ob 119/21g, Rz 6. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Gegen die Zurückweisung eines Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz richtet sich ein Revisionsrekurs nach § 528 ZPO. Im Anlassfall galt eine 14-tägige Frist nach § 521 Abs 1 ZPO. Da das Rechtsmittel lange nach Fristablauf eingebracht und die Wiedereinsetzung rechtskräftig abgewiesen worden war, wies der OGH den Revisionsrekurs als verspätet zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20250710_OGH0002_010OBS00033_25P0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Dem Kläger wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 5. 7. 2022 das bisher gewährte Rehabilitationsgeld mit 31. 8. 2022 entzogen.
[2] Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage zurück und die Anträge des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagsfrist und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
[3] Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. 5. 2023 wies das Rekursgericht den dagegen erhobenen Rekurs des Klägers als verspätet zurück. Weiters wies es auch eine ergänzende Eingabe des Klägers wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels zurück.
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Begründung:
[1] Dem Kläger wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 5. 7. 2022 das bisher gewährte Rehabilitationsgeld mit 31. 8. 2022 entzogen.
[2] Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage zurück und die Anträge des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagsfrist und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
[3] Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. 5. 2023 wies das Rekursgericht den dagegen erhobenen Rekurs des Klägers als verspätet zurück. Weiters wies es auch eine ergänzende Eingabe des Klägers wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels zurück.
[4] Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem anwaltlichen Vertreter des Kläger am 15. 5. 2023 zugestellt.
[5] Am 1. 7. 2024 und am 3. 7. 2024 stellte der Kläger ohne Vertreter (drei) Anträge auf Wiedereinsetzung.
[6] Das Erstgericht trug dem Kläger mit Beschluss vom 10. 7. 2024 auf, diese Anträge ua dahin zu verbessern, dass Vorbringen darüber erstattet werde, hinsichtlich welcher Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt werde.
[7] In einem innerhalb der Verbesserungsfrist eingebrachten Schriftsatz gab der anwaltliche Vertreter des Klägers zu den Wiedereinsetzungsanträgen bekannt, dass der Kläger vor dem 30. 6. 2024 weder eine Klage beim Erstgericht noch einen Revisionsrekurs einbringen hätte können. Der Kläger sei von seinem Verfahrenshelfer über den Beschluss des Rekursgerichts vom 8. 5. 2023 nicht vor dem 30. 6. 2024 informiert worden.
[8] Gleichzeitig erhob der (dabei anwaltlich vertretene) Kläger gegen die Entscheidung des Rekursgerichts vom 8. 5. 2023 einen ordentlichen Revisionsrekurs mit dem Antrag, den Beschluss des Rekursgerichts dahin abzuändern, dass (richtig:) seinem Rekurs Folge gegeben werde.
[9] Mit Beschluss vom 20. 3. 2024 wies das Erstgericht die Wiedereinsetzungsanträge mit der wesentlichen Begründung ab, dass aus allen drei Anträgen nicht hervorgehe, auf welchen Antrag sich die Wiedereinsetzung beziehe. Zudem sei dem Klagevertreter die Entscheidung des Rekursgerichts zugestellt worden.
[10] Innerhalb der Rekursfrist brachte der Kläger ohne anwaltliche Vertretung einen Rekurs gegen den Beschluss vom 20. 3. 2024 ein. Das Erstgericht trug dem Kläger daraufhin mit Beschluss vom 4. 4. 2025 auf, diesen Rekurs binnen einer Woche durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt und Stellung eines konkreten Rekursantrags zu verbessern. Der verbesserte Rekurs wurde vom Klagevertreter innerhalb der Frist eingebracht. Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge; diese Entscheidung ist rechtskräftig.
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Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[11] Das hier gegenständliche Rechtsmittel des Klägers bekämpft die zurückweisende Entscheidung des Rekursgerichts vom 8. 5. 2023.
[12] 1. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs im Sinne des § 528 ZPO, der unter dessen Voraussetzungen anfechtbar ist (RS0044501; RS0044269 [T1, T2]).
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[11] Das hier gegenständliche Rechtsmittel des Klägers bekämpft die zurückweisende Entscheidung des Rekursgerichts vom 8. 5. 2023.
[12] 1. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs im Sinne des § 528 ZPO, der unter dessen Voraussetzungen anfechtbar ist (RS0044501; RS0044269 [T1, T2]).
[13] 2. Auch für das Revisionsrekursverfahren gilt die in § 521 Abs 1 ZPO geregelte Frist (7 Ob 119/21g, Rz 6). Sie beträgt hier 14 Tage (7 Ob 119/21g, Rz 6). Im Anlassfall wurde das Rechtsmittel des Klägers gegen die zweitinstanzliche Entscheidung vom 8. 5. 2023 erst lange nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist eingebracht.
[14] 3. Das Rechtsmittel ist damit als verspätet zurückzuweisen, zumal der diesbezüglich eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag mittlerweile rechtskräftig abgewiesen wurde.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Peter Akkad, Rechtsanwalt in Pichl bei Wels, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Entziehung des Rehabilitationsgeldes, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Mai 2023, GZ 11 Rs 36/23b‑15, mit dem der Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. November 2022, GZ 16 Cgs 296/22h‑2, und eine (weitere) Eingabe des Klägers zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Dem Kläger wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 5. 7. 2022 das bisher gewährte Rehabilitationsgeld mit 31. 8. 2022 entzogen.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage zurück und die Anträge des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagsfrist und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Zurückweisung eines Rekurses durch die zweite Instanz ist mit Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 ZPO anfechtbar.
- Die Frist nach § 521 Abs 1 ZPO gilt auch für Revisionsrekurse; hier betrug sie 14 Tage.
- Die Wiedereinsetzung war rechtskräftig abgewiesen; der verspätete Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen.
- Über die materielle Berechtigung der Entziehung des Rehabilitationsgeldes entschied der OGH nicht.
Häufige Fragen
Welches Rechtsmittel richtet sich gegen die Zurückweisung eines Rekurses durch die zweite Instanz?
Nach der vom OGH angeführten ständigen Rechtsprechung handelt es sich um einen Revisionsrekurs nach § 528 ZPO. Die Anfechtung ist an die Voraussetzungen dieser Bestimmung gebunden.
Welche Frist galt im Verfahren OGH 10ObS33/25p?
Im Anlassfall galt eine 14-tägige Rechtsmittelfrist nach § 521 Abs 1 ZPO. Der Revisionsrekurs wurde erst lange nach deren Ablauf eingebracht.
Welche Bedeutung hatte der Wiedereinsetzungsantrag?
Der wegen der Fristversäumung gestellte Wiedereinsetzungsantrag war rechtskräftig abgewiesen. Der OGH wies den Revisionsrekurs deshalb als verspätet zurück.
Hat der OGH über den Anspruch auf Rehabilitationsgeld entschieden?
Nein. Die Entscheidung betrifft die Verspätung des Revisionsrekurses, nicht die materielle Berechtigung der Entziehung des Rehabilitationsgeldes.
Quelle und Hinweis
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Die Datierung des erstinstanzlichen Wiedereinsetzungsbeschlusses ist im Ausgangstext chronologisch widersprüchlich.
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