RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger beantragte bei der Pensionsversicherungsanstalt eine Berufsunfähigkeitspension. Diese schränkte den Antrag wegen fehlender Mitwirkung nach § 366 Abs 4 ASVG auf die Feststellung der Berufsunfähigkeit ein. Sie stellte eine voraussichtlich dauerhafte Berufsunfähigkeit in seiner Tätigkeit als Schleusenwart fest und hielt eine dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitation für möglich. [2] [6]
Das Erstgericht gab mehreren Feststellungsbegehren statt, wies jedoch das Begehren auf Gewährung der Pension ab. Die gesamte Entscheidung erging in Urteilsform. Nur die Entscheidung über den Pensionsanspruch wurde angefochten. Das Oberlandesgericht wertete die 26 Tage nach Zustellung erhobene „Berufung“ als Rekurs gegen einen Beschluss und wies sie als verspätet zurück. [4] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterschied zwischen der Zulässigkeit des Rechtsmittels an ihn und dessen Berechtigung. Der Rekurs war als Vollrekurs zulässig, blieb aber erfolglos. Entscheidend war allein, ob das Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung wegen Überschreitung der Rekursfrist zurückzuweisen war. [3]
- Zulässigkeit als Vollrekurs: Grundsätzlich richtet sich das Rechtsmittel gegen eine solche Zurückweisung nach § 528 ZPO. Führt sie zur abschließenden Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage, ist jedoch § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog anzuwenden. Der Rekurs war deshalb als Vollrekurs zulässig. [3]
- Objektiv richtige Entscheidungsform: Nicht die tatsächlich gewählte Form bestimmt das Rechtsmittel, sondern die gesetzlich vorgesehene Form. Diese ergibt sich aus dem Umstand, den das Gericht laut Entscheidungsbegründung als entscheidend erachtet hat. [3]
- Keine Verlängerung der Rechtsmittelfrist: Ein Vergreifen in der Entscheidungsform verändert weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des Rechtsmittels. Auch eine irrtümliche Ausfertigung als Urteil verlängert die für einen Beschluss geltende Rechtsmittelfrist nicht. [3]
- Abgrenzung zur bisherigen Senatsrechtsprechung: Der tatsächliche oder vermeintliche Wille zur Wahl einer Entscheidungsform ist grundsätzlich unerheblich. Soweit frühere Entscheidungen des sozialrechtlichen Fachsenats Gegenteiliges nahelegen, hält der OGH daran nicht fest. [3]
- Verneinung des Rechtswegs: Das Erstgericht hatte seine Entscheidungsbefugnis über den Pensionsanspruch wegen eines fehlenden Bescheids verneint. Das erforderte nach § 73 ASGG eine Zurückweisung mit Beschluss. Trotz der Bezeichnung als Abweisung in Urteilsform galt daher die 14-tägige Rekursfrist. [3]
- Begrenzter Prüfungsgegenstand: Ob das Erstgericht den Rechtsweg inhaltlich zutreffend verneint hatte, war nicht Gegenstand dieses Rekursverfahrens. Diese Frage betraf die Berechtigung des bereits verspäteten Rechtsmittels gegen die erstinstanzliche Entscheidung. [3]
Ergebnis
Der OGH gab dem Rekurs mit Beschluss vom 24. März 2026 nicht Folge. Die Zurückweisung des als Berufung bezeichneten Rekurses wegen Verspätung blieb bestehen. Der Kläger hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen. Eine inhaltliche Entscheidung über seinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension traf der OGH damit nicht. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel der sozialgerichtlichen Verfahrensvoraussetzungen mit der objektiv richtigen Entscheidungsform und den Regeln über die Rechtsmittelzulässigkeit. [3] [2]
- § 366 Abs 4 ASVG: Die Bestimmung bildete die Grundlage für die Einschränkung des Pensionsantrags auf einen Antrag auf Feststellung der Berufsunfähigkeit wegen fehlender Mitwirkung. [2]
- § 73 ASGG: Die Verneinung der Rechtswegszulässigkeit führt in jeder Lage des Verfahrens zur Zurückweisung der Klage mit Beschluss. [3]
- § 528 ZPO: Diese Vorschrift regelt grundsätzlich die Zulässigkeit des Rechtsmittels an den OGH, wenn die zweite Instanz eine Berufung als Rekurs wertet und wegen Verspätung zurückweist. [3]
- § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog: Bei einer abschließenden Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage ermöglicht die analoge Anwendung einen Vollrekurs. [3]
- § 11a Abs 3 ASGG: Der OGH entschied in der nach dieser Bestimmung vorgesehenen Senatsbesetzung. [4]
- § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG: Die Kostenentscheidung beruht auf dieser Bestimmung. Der OGH verneinte tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens. [1] [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH bestätigte die Zurückweisung des verspäteten Rechtsmittels. Maßgeblich war die objektiv richtige Entscheidungsform: Das Erstgericht hatte den Rechtsweg für den Pensionsanspruch verneint, weshalb insoweit ein Beschluss vorlag. Die äußere Urteilsform verlängerte die 14-tägige Rekursfrist nicht. Ob der Rechtsweg tatsächlich unzulässig war, wurde im Rekursverfahren nicht geprüft.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260324_OGH0002_010OBS00012_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Der Kläger stellte bei der beklagten Pensionsversicherungsanstalt den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension.
[2] Mit dem angefochtenen Bescheid schränkte die Beklagte mangels Mitwirkung des Klägers dessen Antrag nach § 366 Abs 4 ASVG auf einen Antrag auf Feststellung der Berufsunfähigkeit ein. Es wurde die voraussichtlich dauerhafte Berufsunfähigkeit des Klägers in seiner ausgeübten Tätigkeit als Schleusenwart festgestellt und ausgesprochen, dass durch berufliche Maßnahmen der Rehabilitation der Verbleib am Arbeitsmarkt bzw eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sichergestellt werden könnte.
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Begründung:
[1] Der Kläger stellte bei der beklagten Pensionsversicherungsanstalt den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension.
[2] Mit dem angefochtenen Bescheid schränkte die Beklagte mangels Mitwirkung des Klägers dessen Antrag nach § 366 Abs 4 ASVG auf einen Antrag auf Feststellung der Berufsunfähigkeit ein. Es wurde die voraussichtlich dauerhafte Berufsunfähigkeit des Klägers in seiner ausgeübten Tätigkeit als Schleusenwart festgestellt und ausgesprochen, dass durch berufliche Maßnahmen der Rehabilitation der Verbleib am Arbeitsmarkt bzw eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sichergestellt werden könnte.
[3] Der Kläger begehrte mit seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab 1. 7. 2024 im gesetzlichen Ausmaß.
[4] Das Erstgericht wies in der Verhandlung die Parteien darauf hin, dass der Verfahrensgegenstand auf die Thematik des angefochtenen Bescheids beschränkt sei. Der Klagevertreter wurde aufmerksam gemacht, dass das Klagebegehren ungeachtet dessen bisher auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension laute. Daraufhin beantragte der Kläger hilfsweise die Feststellung, dass die im angefochtenen Bescheid erfolgte Einschränkung mangels Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren auf einen Antrag auf Feststellung der Berufsunfähigkeit nicht zu Recht erfolgt sei.
[5] Mit seiner zur Gänze in Urteilsform ergangenen Entscheidung stellte das Erstgericht fest, dass die im angefochtenen Bescheid mangels Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren erfolgte Einschränkung auf einen Antrag auf Feststellung der Berufsunfähigkeit nicht zu Recht erfolgt sei (Spruchpunkt 1.), die Berufsunfähigkeit des Klägers in seiner ausgeübten Tätigkeit als Schleusenwart voraussichtlich dauerhaft vorliege (Spruchpunkt 2.), und die Feststellung, dass durch berufliche Maßnahmen der Rehabilitation der Verbleib des Klägers am Arbeitsmarkt bzw eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sichergestellt werden könnte, nicht zu Recht erfolgt sei (Spruchpunkt 3.). Das Mehrbegehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension wies es ab (Spruchpunkt 4.).
[6] Die Spruchpunkte 1. bis 3. erwuchsen als unangefochten in Rechtskraft.
[7] Das Berufungsgericht qualifizierte die gegen Spruchpunkt 4. vom Kläger (26 Tage nach Zustellung der Entscheidung an den Kläger) erhobene „Berufung“ als Rekurs. Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliege, sei nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Form der Entscheidung maßgebend. Welche Entscheidungsform die vom Gesetz vorgesehene sei, bestimme sich nach dem vom Gericht als entscheidend erachteten Umstand. Nach dem in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der sukzessiven Kompetenz könne in einer Leistungssache das Gericht grundsätzlich nur angerufen werden, wenn vom Versicherungsträger entweder darüber bereits ein Bescheid erlassen worden oder der Versicherungsträger mit der Bescheiderlassung säumig geworden sei. Das Erstgericht sei davon ausgegangen, dass über die Frage der Berufsunfähigkeitspension nicht bescheidmäßig abgesprochen worden sei, sodass es nicht Gegenstand des Verfahrens sein könne, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension erfüllt seien. Demnach habe es zweifellos die Rechtswegszulässigkeit für die vom Kläger geltend gemachte Berufsunfähigkeitspension verneint. In einem solchen Fall sei die Klage in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss zurückzuweisen. Die als Rekurs zu wertende Berufung sei daher als verspätet zurückzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260324_OGH0002_010OBS00012_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[8] Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
A. Zur Zulässigkeit des Rekurses
[9] 1.1. Deutet das als Berufungsgericht angerufene Gericht zweiter Instanz eine Berufung in einen Rekurs um und weist es das Rechtsmittel als verspätet zurück, ist dagegen ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zu erheben, das grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO zulässig ist.
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[8] Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
A. Zur Zulässigkeit des Rekurses
[9] 1.1. Deutet das als Berufungsgericht angerufene Gericht zweiter Instanz eine Berufung in einen Rekurs um und weist es das Rechtsmittel als verspätet zurück, ist dagegen ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zu erheben, das grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO zulässig ist.
[10] 1.2. Läuft allerdings der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage hinaus, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach jüngerer Rechtsprechung § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog anzuwenden (RS0043802 [T4]). Das Rechtsmittel ist daher als „Vollrekurs“ zulässig (2 Ob 31/24h Rz 6 mwN).
B. Zur Berechtigung des Rekurses
[11] 2. Nach ständiger Rechtsprechung beeinflusst ein Vergreifen des Gerichts in der Entscheidungsform weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des gegen die Entscheidung erhobenen Rechtsmittels (RS0036324). Die Verwendung der falschen Entscheidungsform verlängert auch nicht die Rechtsmittelfrist, weil auch Gerichtsfehler nicht zur Verlängerung von Notfristen führen können (RS0036324 [T14]). Ob eine Entscheidung anfechtbar ist und mit welchem Rechtsmittel das zu geschehen hat, hängt nicht davon ab, welche Entscheidungsform das Gericht tatsächlich gewählt hat oder wählen wollte, sondern richtet sich nach der vom Gesetz vorgesehenen – also objektiv richtigen – Entscheidungsform (RS0041880 [T1]; RS0041859 [T3]; RS0036324 [T12]; RS0040727 [T1]).
[12] 3. Welche Entscheidungsform die vom Gesetz vorgesehene, also objektiv richtige ist, bestimmt sich nach dem vom Gericht als entscheidend erachteten Umstand. War dieser Umstand ein solcher, der objektiv zu einem Beschluss zu führen hätte, liegt ein Beschluss, war es ein Umstand, der objektiv zu einem Urteil zu führen hätte, liegt ein Urteil vor. Damit ist stets anhand der Begründung der Entscheidung zu untersuchen, welchen Umstand das Gericht als entscheidend betrachtete (8 Ob 56/19x Punkt II.4.; 1 Ob 63/23f Rz 8 mwN). Hat das Erstgericht beispielsweise eine Klage unrichtigerweise mit Urteil zurückgewiesen, steht dagegen nur der Rekurs offen (RS0040285; RS0041859 [T8]).
[13] 4. Der tatsächliche oder vermeintliche Wille des Gerichts, in einer bestimmten Form seine Entscheidung zu treffen, ist grundsätzlich ohne Bedeutung, soweit das Gericht nicht bewusst die Rechtsfrage anders qualifiziert und die seiner Rechtsauffassung entsprechende richtige Entscheidungsform wählt (RS0041859 [T6]). Sollte sich aus den zu speziellen Sachverhaltskonstellationen ergangenen Entscheidungen des erkennenden sozialrechtlichen Fachsenats (vgl 10 ObS 54/22x mwN) Gegenteiliges ergeben, wird das nicht mehr aufrecht erhalten (vgl auch 3 Ob 67/23h Rz 13f; 1 Ob 63/23f Rz 10f; 9 ObA 87/23v Rz 4f).
[14] 5.1 Das Rekursgericht hat hier auf den vom Erstgericht als entscheidend erachteten Umstand (= fehlender Bescheid über den geltend gemachten Leistungsanspruch) abgestellt. Dem ist im Ergebnis beizutreten.
[15] 5.2 Das Erstgericht hat bereits zu Beginn des Verfahrens klargestellt, dass der hier konkret angefochtene Bescheid der Beklagten den Verfahrensgegenstand bestimmt und die Frage der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension nicht Gegenstand des Prozesses ist. Das Erstgericht hat in seinem Urteil seine Kognitionsbefugnis zum geltend gemachten Leistungsanspruch deshalb verneint, weil im Verwaltungsverfahren über den Leistungsanspruch mit Blick auf § 366 Abs 4 ASVG gar nicht abgesprochen wurde.
[16] 5.3 Das Gericht zweiter Instanz ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass das Erstgericht damit die Rechtswegszulässigkeit für die vom Kläger geltend gemachte Berufsunfähigkeitspension verneint hat, was in jeder Lage des Verfahrens zu einer Zurückweisung mit Beschluss zu führen hat (§ 73 ASGG; vgl auch RS0042080, RS0085778 [T2, T3] ua). Ungeachtet des Umstands, dass das Erstgericht die Klage trotz Verneinung des Rechtswegs „abgewiesen“ und dazu die äußere Form eines Urteils gewählt hat, ist das Rekursgericht daher zutreffend von einem Beschluss ausgegangen, der nur innerhalb von 14 Tagen angefochten werden kann.
[17] 6. Insoweit der Kläger im Rekurs damit (inhaltlich) argumentiert, dass die Zulässigkeit des Rechtswegs schon deshalb zu bejahen sei, weil er den im Gerichtsverfahren verfolgten Leistungsanspruch bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht habe, kann dies nicht zum Erfolg des Rechtsmittels vor dem Obersten Gerichtshof führen. Gegenstand des Rekursverfahrens ist nämlich ausschließlich die Frage, ob das gegen die erstinstanzliche Entscheidung unstrittig nach Ablauf von 14 Tagen (= Rekursfrist) eingebrachte Rechtsmittel verspätet und daher zurückzuweisen war, weil die erstinstanzliche Entscheidung (in ihrem abweisenden Teil) als Beschluss und nicht als Urteil zu qualifizieren ist. Davon ist die Frage zu trennen, ob das Erstgericht den Rechtsweg zutreffend verneint hat, weil dies die inhaltliche Berechtigung des klägerischen Rechtsmittels gegen die erstinstanzliche Entscheidung betrifft. Darauf musste das Gericht zweiter Instanz aber im Rahmen seiner Zurückweisung des verspäteten Rechtsmittels nicht eingehen.
[18] Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.
[19] Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens liegen nicht vor.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260324_OGH0002_010OBS00012_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei O*, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 9. Dezember 2025, GZ 11 Rs 98/25y‑17, mit dem der als „Berufung“ bezeichnete Rekurs der klagenden Partei gegen den im Urteil enthaltenen Beschluss des Landesgerichts Linz als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 10. September 2025, GZ 10 Cgs 170/25k‑12, zurückgewiesen wurde, den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Der Kläger stellte bei der beklagten Pensionsversicherungsanstalt den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension.
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[2] Mit dem angefochtenen Bescheid schränkte die Beklagte mangels Mitwirkung des Klägers dessen Antrag nach § 366 Abs 4 ASVG auf einen Antrag auf Feststellung der Berufsunfähigkeit ein. Es wurde die voraussichtlich dauerhafte Berufsunfähigkeit des Klägers in seiner ausgeübten Tätigkeit als Schleusenwart festgestellt und ausgesprochen, dass durch berufliche Maßnahmen der Rehabilitation der Verbleib am Arbeitsmarkt bzw eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sichergestellt werden könnte.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die objektiv richtige Entscheidungsform bestimmt das Rechtsmittel und seine Frist.
- Eine irrtümliche Ausfertigung als Urteil verlängert die 14-tägige Rekursfrist nicht.
- Die Entscheidungsbegründung zeigt, welcher Umstand für die Wahl der richtigen Entscheidungsform maßgeblich ist.
- Der OGH prüfte hier nicht, ob der Rechtsweg für den Pensionsanspruch tatsächlich unzulässig war.
Häufige Fragen
Gilt die Berufungsfrist, wenn ein Beschluss als Urteil ausgefertigt wird?
Nicht allein wegen der äußeren Form. Nach dieser Entscheidung richtet sich die Rechtsmittelfrist nach der objektiv richtigen Entscheidungsform. Für den hier vorliegenden Beschluss galt eine Frist von 14 Tagen.
Wie wird die objektiv richtige Entscheidungsform ermittelt?
Maßgeblich ist der Umstand, den das Gericht als entscheidend angesehen hat. Dieser ist anhand der Entscheidungsbegründung zu ermitteln. Die bloße Bezeichnung als Urteil oder Beschluss ist nicht ausschlaggebend.
Warum war der Rekurs an den OGH zulässig, aber erfolglos?
Die Zurückweisung bewirkte eine abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage. Deshalb war ein Vollrekurs zulässig. Er blieb erfolglos, weil das Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist erhoben worden war.
Hat der OGH den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension geprüft?
Nein. Gegenstand war nur die Qualifikation der erstinstanzlichen Entscheidung als Beschluss und die daraus folgende Verspätung des Rechtsmittels. Ob das Erstgericht den Rechtsweg zutreffend verneint hatte, wurde nicht geprüft.
Quelle und Hinweis
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