RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der 1970 geborene Kläger konnte trotz seiner leidensbedingten Einschränkungen noch leichte Arbeiten mit den vom Erstgericht festgestellten Einschränkungen verrichten. Ein Wohnsitzwechsel und Wochenpendeln waren ausgeschlossen. Berufsschutz bestand nicht; auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kamen noch zahlreiche Verweisungstätigkeiten in Betracht. [2] [3]
Vom Wohnort aus waren mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb einer Stunde weniger als 30 geeignete freie oder besetzte Arbeitsplätze erreichbar. Der Kläger lebte jedoch in einer typischen Pendlergemeinde und besaß eine Lenkberechtigung. Bei Benützung eines privaten Fahrzeugs waren innerhalb einer Stunde weit mehr als 30 mit seinem Leistungskalkül vereinbare Arbeitsplätze erreichbar. [3]
Die Pensionsversicherungsanstalt lehnte den Antrag auf Invaliditätspension ab. Erst- und Berufungsgericht wiesen das Begehren ab. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision insbesondere zur Klärung zu, welche Bedeutung der fehlenden Verfügbarkeit eines privaten Fahrzeugs bei einem abgelegenen Wohnort zukommt. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH erklärte die Revision wegen der aufgeworfenen Rechtsfrage für zulässig, beurteilte sie jedoch als nicht berechtigt. [3]
- Abstrakte Beurteilung: Die Minderung der Arbeitsfähigkeit wird im Anwendungsbereich des § 255 Abs 3 ASVG grundsätzlich abstrakt und nicht anhand der konkreten persönlichen Lebensverhältnisse ermittelt. Maßgeblich muss eine durch den körperlichen oder geistigen Zustand verursachte Einschränkung sein. [3] [3]
- Persönliche Umstände: Umstände ohne Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand, etwa persönliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse, familiäre Verhältnisse oder andere individuelle Lebensumstände, sind bei der Prüfung der Invalidität beziehungsweise geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Dies dient nach den Ausführungen des OGH der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung. [3] [3]
- Abgelegener Wohnort: Grundsätzlich sind nicht die Verhältnisse am konkreten Wohnort, sondern jene am allgemeinen Arbeitsmarkt maßgeblich. Ein abgelegener Wohnort bleibt als persönlicher Umstand regelmäßig außer Betracht, weil die Wahl des Wohnorts sonst die Voraussetzungen des Pensionsanspruchs beeinflussen könnte. [3]
- Eingeschränkte Mobilität: Sind Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln unzumutbar, ist auf eine ausreichende Zahl geeigneter Arbeitsplätze abzustellen, die innerhalb der möglichen Gehstrecke oder unter Einbeziehung benützbarer Massenverkehrsmittel erreichbar sind. [3]
- Typische Pendlergemeinde: Ist ein abgelegener Wohnort mit öffentlichen Verkehrsmitteln kaum oder schlecht erschlossen und werden Arbeitswege dort üblicherweise mit privaten Fahrzeugen zurückgelegt, ist zu berücksichtigen, ob der Versicherte solche Wege in zumutbarer Weise mit einem privaten Fahrzeug bewältigen kann. [3]
- Änderung der Rechtsprechung: Die bisherige Rechtsprechung prüfte zusätzlich, ob der Versicherte selbst oder innerhalb seines Haushalts beziehungsweise Familienverbands tatsächlich über ein Fahrzeug verfügte. Diese Rechtsprechung hielt der Senat ausdrücklich nicht aufrecht. [3]
Ergebnis
Für die abstrakte Verweisbarkeit war unerheblich, ob dem Kläger tatsächlich ein Fahrzeug im Familienverband zur Verfügung stand. Ebenso kam es nicht darauf an, wann und aus welchen persönlichen Gründen er sein eigenes Fahrzeug verkauft hatte. Die dazu gerügten Feststellungsmängel waren daher rechtlich nicht relevant. [3]
Der OGH gab der Revision nicht Folge. Damit blieb die Abweisung des Begehrens auf Invaliditätspension aufrecht. Der Kläger hatte die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen. [1] [3]
Ein Kostenersatz aus Billigkeit wurde nicht zugesprochen, weil der Aktenlage keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers zu entnehmen waren, die einen solchen Zuspruch rechtfertigen konnten. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft insbesondere die abstrakte Ermittlung der geminderten Arbeitsfähigkeit und die Abgrenzung zwischen gesundheitsbedingten Einschränkungen und außer Betracht bleibenden persönlichen Umständen. [3] [3]
- § 255 Abs 3 ASVG: Grundlage für die abstrakte Prüfung der Invalidität beziehungsweise geminderten Arbeitsfähigkeit bei Versicherten ohne Berufsschutz. [3] [3]
- § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG: Rechtsgrundlage der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens. [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Vom OGH im Zusammenhang mit einem möglichen Kostenersatz aus Billigkeit bei einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung angeführt. [3]
- Rechtsprechungsnachweise: Der OGH verwies unter anderem auf 10 ObS 110/21f, 10 ObS 37/25a, 10 ObS 47/18m, 10 ObS 107/22s, 10 ObS 126/22k, 10 ObS 42/18a, 10 ObS 145/14t und 10 ObS 121/09f sowie auf die Rechtssätze RS0107503, RS0084939, RS0085017, RS0084871, RS0084994, RS0085083 und RS0084907. [3] [3]
Spruch
Bei der grundsätzlich abstrakten Prüfung der Verweisbarkeit nach § 255 Abs 3 ASVG ist die tatsächliche Verfügbarkeit eines privaten Fahrzeugs für einen Versicherten in einer typischen Pendlergemeinde als persönlicher Umstand außer Betracht zu lassen, wenn keine medizinischen Ausschlussgründe für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestehen. Die bisherige gegenteilige Rechtsprechung zur Prüfung der konkreten Fahrzeugverfügbarkeit wurde nicht aufrechterhalten.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260519_OGH0002_010OBS00117_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: [1] Der 1970 geborene Kläger ist trotz seiner leidensbedingten Einschränkungen noch in der Lage, leichte Arbeiten mit (vom Erstgericht im Einzelnen festgestellten) Einschränkungen auszuüben. Ausgeschlossen sind ein Wohnsitzwechsel und ein Wochenpendeln. Er genießt keinen Berufsschutz und ist noch in der Lage, zahlreichen (vom Erstgericht festgestellten) Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260519_OGH0002_010OBS00117_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[10] 1. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit wird im Anwendungsbereich des § 255 Abs 3 ASVG grundsätzlich nicht konkret, sondern abstrakt ermittelt (10 ObS 110/21f Rz 6; 10 ObS 37/25a Rz 12 mwN). Persönliche Umstände, wie beispielsweise die Sprache, aber auch die persönlichen Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse, die Krankenversicherung oder die persönlichen familiären Verhältnisse sind bei der Prüfung der Invalidität bzw der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen (RS0107503; RS0084939 [T9]).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260519_OGH0002_010OBS00117_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_010OBS00117_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_010OBS00117_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_010OBS00117_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Invaliditätsprüfung nach § 255 Abs 3 ASVG erfolgt grundsätzlich abstrakt.
- Ein abgelegener Wohnort ist regelmäßig ein unbeachtlicher persönlicher Umstand.
- In typischen Pendlergemeinden kann die zumutbare Benützung eines privaten Fahrzeugs für die Erreichbarkeit von Arbeitsplätzen relevant sein.
- Ob ein Fahrzeug tatsächlich im eigenen Haushalt oder Familienverband verfügbar ist, soll bei der abstrakten Prüfung nicht den Ausschlag geben.
- Der OGH hielt die bisherige Rechtsprechung zur Prüfung der tatsächlichen Fahrzeugverfügbarkeit ausdrücklich nicht aufrecht.
Häufige Fragen
Ist ein fehlendes eigenes Auto ein Grund für eine Invaliditätspension?
Nach dieser Entscheidung ist die tatsächliche Verfügbarkeit eines privaten Fahrzeugs bei der abstrakten Verweisbarkeitsprüfung grundsätzlich ein unbeachtlicher persönlicher Umstand. Maßgeblich bleiben insbesondere das medizinische Leistungskalkül und die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt.
Welche Bedeutung hat ein abgelegener Wohnort für die Invalidität?
Ein abgelegener Wohnort bleibt grundsätzlich außer Betracht, weil persönliche Wohnverhältnisse die Anspruchsvoraussetzungen nicht bestimmen sollen. Bei medizinisch unzumutbarer Wohnsitzverlegung oder unzumutbarem Wochenpendeln gelten allerdings besondere Maßstäbe für die Erreichbarkeit geeigneter Arbeitsplätze.
Was gilt in einer typischen Pendlergemeinde?
Wenn Arbeitswege dort üblicherweise mit privaten Fahrzeugen zurückgelegt werden, kann berücksichtigt werden, ob solche Fahrten gesundheitlich und in zumutbarer Weise möglich sind. Die konkrete tatsächliche Verfügbarkeit eines Fahrzeugs soll hingegen nicht entscheidend sein.
Hat der OGH seine bisherige Rechtsprechung geändert?
Ja. Der OGH hielt jene Rechtsprechung ausdrücklich nicht aufrecht, nach der in solchen Fällen geprüft wurde, ob der Versicherte selbst oder im Familienverband tatsächlich über ein Fahrzeug verfügt.
Quelle und Hinweis
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