RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass sie nicht zum Rückersatz des anlässlich der Geburt ihres Sohnes bezogenen Kinderbetreuungsgeldes in Höhe von 16.617,35 EUR verpflichtet sei. Das Erstgericht gab diesem Begehren statt. [2]
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung teilweise ab. Die beklagte Österreichische Gesundheitskasse erhob gegen den stattgebenden Teil Revision und strebte die Abweisung des Klagebegehrens sowie den Rückersatz behauptetermaßen unberechtigt empfangener Leistungen an. [2] [3]
Das Erstgericht verfügte die Zustellung des Berufungsurteils samt Rechtsmittelbelehrung und Übersetzungen sowie der Revision an die in Ungarn ansässige Klägerin mit internationalem Rückschein. Es lag jedoch lediglich eine Sendungsverfolgung, nicht aber ein Nachweis über die erfolgte Zustellung vor. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH befasste sich in diesem Beschluss ausschließlich mit der verfahrensrechtlichen Frage der ordnungsgemäßen Zustellung und Aktenvorlage, nicht mit der materiellen Rückersatzpflicht für das Kinderbetreuungsgeld. [1] [3]
- Verfrühte Aktenvorlage: Mangels Zustellnachweises beurteilte der OGH die Vorlage der Akten als verfrüht. [3]
- Rechtsmittelmöglichkeiten: Der Klägerin steht es frei, innerhalb der Frist des § 505 Abs 2 ZPO beim Erstgericht Revision gegen das Berufungsurteil einzubringen und eine Revisionsbeantwortung zur Revision der Beklagten zu erstatten. [3]
- Nachweis der Zustellung: Nach § 22 Abs 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis zu beurkunden. Eine bloße Sendungsverfolgung ersetzt den im Verfahren erforderlichen Nachweis über die erfolgte Zustellung nicht. [3]
- Beweiswirkung: Ordnungsgemäß ausgestellte Zustellnachweise sind gemäß § 292 Abs 1 ZPO öffentliche Urkunden. Bei gehöriger äußerer Form erbringen sie vollen Beweis für die vorschriftsmäßige Zustellung. [3]
- Weiteres Verfahren: Das Erstgericht muss entweder einen Nachweis über die bereits erfolgte Zustellung vorlegen oder das Berufungsurteil samt Rechtsmittelbelehrung und die Revision der Beklagten neuerlich nachweislich zustellen. Erst nach Einlangen der vorgesehenen Rechtsmittelschriften oder fruchtlosem Ablauf der jeweiligen Fristen sind die Akten erneut vorzulegen. [1] [3]
Ergebnis
Der OGH stellte die Akten dem Erstgericht zurück. Dieses hat den Nachweis über die bereits erfolgte Zustellung anzuschließen oder die maßgeblichen Schriftstücke neuerlich nachweislich an die Klägerin zuzustellen. [1]
Bei einer neuerlichen Zustellung ist der Klägerin eine Frist von vier Wochen zur allfälligen Revisionsbeantwortung einzuräumen. Die neuerliche Aktenvorlage darf erst nach Erstattung der vorgesehenen Rechtsmittelschriften oder nach fruchtlosem Ablauf der maßgeblichen Fristen erfolgen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Der Beschluss stützt sich auf die Vorschriften über die Einbringung und Frist der Revision, die Beurkundung einer Zustellung sowie die Beweiswirkung öffentlicher Urkunden. [3]
- § 505 Abs 1 und 2 ZPO: Die Revision ist beim Erstgericht einzubringen; § 505 Abs 2 ZPO regelt die dafür maßgebliche Frist. [3]
- § 22 Abs 1 ZustG: Der Zusteller hat die Zustellung auf dem Zustellnachweis zu beurkunden. [3]
- § 292 Abs 1 ZPO: Ein gehörig ausgefertigter Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde und erbringt vollen Beweis für die vorschriftsmäßige Zustellung. [3]
- RS0036420 und RS0006957 [T5]: Der OGH verwies zur Beweiswirkung ordnungsgemäßer Zustellnachweise auf diese Rechtssätze. [3]
Spruch
Fehlt ein Nachweis über die Zustellung des Berufungsurteils und der Revision an die Klägerin, ist die Aktenvorlage an den OGH verfrüht. Das Erstgericht muss den Zustellnachweis vorlegen oder die Schriftstücke neuerlich nachweislich zustellen und die Rechtsmittelfristen abwarten.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie unter Anschluss eines Nachweises über eine bereits erfolgte Zustellung des Urteils des Berufungsgerichts und der Revision an die Klägerin wieder vorzulegen. Sollte dies nicht möglich sein, wird dem Erstgericht aufgetragen, neuerlich eine Gleichschrift des Urteils des Berufungsgerichts und der Revision der beklagten Partei der Klägerin nachweislich zur allfälligen Erstattung einer Revisionsbeantwortung binnen vier Wochen zuzustellen sowie die Akten nach Erstattung einer Revisionsbeantwortung oder einer Revision bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20231031_OGH0002_010OBS00116_23S0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Feststellung, dass die Klägerin nicht zum Rückersatz des aus Anlass der Geburt ihres Sohnes am 15. 3. 2020 bezogenen Kinderbetreuungsgeldes in Höhe von 16.617,35 EUR verpflichtet sei, statt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20231031_OGH0002_010OBS00116_23S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[5] Die Aktenvorlage ist verfrüht. [6] Der Klägerin steht es im vorliegenden Fall frei, eine Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts innerhalb der Frist des § 505 Abs 2 ZPO beim Erstgericht (§ 505 Abs 1 ZPO) einzubringen sowie eine Revisionsbeantwortung zur Revision der Beklagten zu erstatten. Nach § 22 Abs 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis zu beurkunden.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20231031_OGH0002_010OBS00116_23S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20231031_OGH0002_010OBS00116_23S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Faber als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, Ungarn, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20231031_OGH0002_010OBS00116_23S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Anton Ehm ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Kinderbetreuungsgeld, infolge der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 28.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20231031_OGH0002_010OBS00116_23S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Aktenvorlage an den OGH ist verfrüht, wenn der erforderliche Nachweis über die Zustellung entscheidender Schriftstücke fehlt.
- Eine postalische Sendungsverfolgung wurde im konkreten Verfahren nicht als Zustellnachweis behandelt.
- Das Erstgericht muss eine bereits erfolgte Zustellung nachweisen oder die Schriftstücke neuerlich nachweislich zustellen.
- Der Beschluss enthält keine materielle Entscheidung über die Rückersatzpflicht beim Kinderbetreuungsgeld.
Häufige Fragen
Warum stellte der OGH die Akten an das Erstgericht zurück?
Es fehlte ein Nachweis über die Zustellung des Berufungsurteils und der Revision an die Klägerin. Die Aktenvorlage war daher verfrüht [ris-spruch; ris-rechtliche-beurteilung].
Reicht eine Sendungsverfolgung als Zustellnachweis aus?
Im konkreten Verfahren lag trotz Sendungsverfolgung kein Nachweis über die erfolgte Zustellung vor. Der OGH verlangte einen Zustellnachweis im Sinn des § 22 Abs 1 ZustG.
Was muss das Erstgericht nach dem Beschluss tun?
Es muss den Nachweis einer bereits erfolgten Zustellung vorlegen oder das Berufungsurteil, die Rechtsmittelbelehrung und die Revision neuerlich nachweislich zustellen. Danach sind die einschlägigen Rechtsmittelfristen abzuwarten [ris-spruch; ris-rechtliche-beurteilung].
Hat der OGH über den Rückersatz des Kinderbetreuungsgeldes entschieden?
Nein. Der Beschluss betrifft die verfrühte Aktenvorlage und den fehlenden Zustellnachweis; über die materielle Rückersatzpflicht wurde damit nicht entschieden [ris-spruch; ris-rechtliche-beurteilung].
Quelle und Hinweis
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Der Beschluss enthält keine materielle Beurteilung des Anspruchs auf Rückersatz des Kinderbetreuungsgeldes.
Die Darstellung beruht ausschließlich auf dem bereitgestellten RIS-Volltext und den angegebenen Metadaten.
Die FAQ dient der allgemeinen Entscheidungserschließung und stellt keine Rechtsberatung dar.
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