RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10ObS77/23f
Entscheidungsdatum
31.10.2023
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2023:010OBS00077.23F.1031.000
Dokumentnummer
JJT_20231031_OGH0002_010OBS00077_23F0000_000

Sachverhalt

Der 1969 geborene Kläger hatte den Beruf des Zimmerers erlernt und vor dem 1. Mai 2016 in mehr als 90 Pflichtversicherungsmonaten ausgeübt. Ab diesem Zeitpunkt wurde ihm Rehabilitationsgeld gewährt; berufliche Maßnahmen der Rehabilitation wurden im Gewährungsbescheid als nicht zweckmäßig beurteilt. [2]

Mit Bescheid vom 23. März 2021 entzog die Pensionsversicherungsanstalt das Rehabilitationsgeld mit Ablauf des 30. April 2021. Gegenüber dem Gewährungszeitpunkt hatte sich der Gesundheitszustand wesentlich gebessert. Der Kläger konnte zwar nicht mehr als Zimmerer arbeiten, nach den Feststellungen aber bestimmte Tätigkeiten im Verkauf und in der Beratung im Holz- und Baubereich ausüben. [3] [2]

Für diese Verweisungstätigkeiten benötigte der Kläger EDV-Grundkenntnisse und kaufmännische Grundkenntnisse. Diese konnten nach den Feststellungen durch kurze, kostenlos angebotene AMS-Schulungen erworben werden. Das Berufungsgericht hob die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichts zur Ergänzung der Feststellungen über die Anforderungen der Verweisungsberufe auf. [3] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Die Beurteilung, ob eine erforderliche Nachschulung zumutbar ist, richtet sich regelmäßig nach den konkreten persönlichen, geistigen und psychischen Voraussetzungen sowie nach der bisherigen Berufslaufbahn des Versicherten und ist daher grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. [3]

Ergebnis

Der OGH wies den Rekurs des Klägers mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurück. Damit blieb es beim Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts und bei der angeordneten Ergänzung des Verfahrens; eine abschließende Sachentscheidung über den Anspruch auf Rehabilitationsgeld traf der OGH nicht. [1] [3] [3]

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft insbesondere die Voraussetzungen für die Entziehung beziehungsweise das weitere Bestehen von Rehabilitationsgeld, die Verweisung innerhalb des Berufsfelds und die Zulässigkeit eines Rekurses an den OGH. [3]

Spruch

Eine kurze, zweckmäßige, zumutbare und für den Versicherten kostenlose Nachschulung innerhalb seines bisherigen Verweisungsfelds bildet grundsätzlich kein Verweisungshindernis. Der OGH wies den Rekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück; die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung bleibt aufrecht.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen. Die klagende Partei hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20231031_OGH0002_010OBS00077_23F0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Der 1969 geborene Kläger hat den Beruf des Zimmerers erlernt und in mehr als 90 Pflichtversicherungsmonaten vor dem 1. 5. 2016 ausgeübt.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20231031_OGH0002_010OBS00077_23F0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[5] Gegen diesen Beschluss richtet sich der von der Beklagten nicht beantwortete Rekurs des Klägers, mit dem er die Stattgebung der Klage anstrebt. Der Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht zulässig. [6] 1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20231031_OGH0002_010OBS00077_23F0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20231031_OGH0002_010OBS00077_23F0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Susanne Haidinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Entziehung des Rehabilitationsgelds, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20231031_OGH0002_010OBS00077_23F0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Mai 2023, GZ 11 Rs 35/23f-50, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 1.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20231031_OGH0002_010OBS00077_23F0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine kurze Nachschulung innerhalb des bestehenden Verweisungsfelds ist von einer beruflichen Umschulung zu unterscheiden.
  • Notwendige externe Kenntnisse müssen für den Versicherten ohne eigene Kosten erwerbbar sowie zweckmäßig, möglich und zumutbar sein.
  • Die Zumutbarkeit einer Nachschulung ist regelmäßig anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
  • Die tatsächliche Eignung für die Verweisungsberufe blieb Gegenstand des fortzusetzenden Verfahrens.
  • Der OGH traf keine abschließende Entscheidung über den Anspruch, sondern wies den Rekurs als unzulässig zurück.

Häufige Fragen

Wann kann eine Nachschulung die Verweisung eines Facharbeiters ermöglichen?

Wenn sie innerhalb des bisherigen Verweisungsfelds bleibt, mit dem individuellen Leistungskalkül vereinbar, zeitlich zumutbar, zweckmäßig und für den Versicherten kostenlos ist.

Ist ein externer EDV-Kurs automatisch eine berufliche Umschulung?

Nein. Nach dieser Entscheidung ist zwischen einer Nachschulung innerhalb des Verweisungsfelds und einer Umschulung unter Verlassen dieses Felds zu unterscheiden.

Muss ein Versicherter eine notwendige Nachschulung selbst bezahlen?

Nach den vom OGH wiedergegebenen Grundsätzen darf grundsätzlich nicht verlangt werden, notwendige Kenntnisse auf eigene Kosten durch externe Ausbildungsmaßnahmen zu erwerben.

Hat der OGH den Anspruch auf Rehabilitationsgeld endgültig verneint?

Nein. Der OGH wies nur den Rekurs zurück. Das Berufungsgericht hatte eine Ergänzung des Verfahrens zu den Anforderungen der möglichen Verweisungsberufe angeordnet.

Quelle und Hinweis

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Der übermittelte Volltextauszug endet innerhalb der Begründung zur Kostenentscheidung; deren Ergebnis ist jedoch durch den gesondert bereitgestellten Spruch ges

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