RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10Ob19/23a
Entscheidungsdatum
31.10.2023
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2023:0100OB00019.23A.1031.000
Dokumentnummer
JJT_20231031_OGH0002_0100OB00019_23A0000_000

Sachverhalt

Der Beklagte schloss mit M* eine als „Vorvertrag“ bezeichnete Vereinbarung zur Verwirklichung einer Geschäftsidee. Er sollte zwei Liegenschaften für zehn Jahre zur Nutzung überlassen und als Kreditsicherheit bereitstellen. Im Gegenzug erhielt er das Recht, Anteile an zwei noch zu gründenden Gesellschaften zu erwerben und als Geschäftsführer angestellt zu werden. [2] [3]

M* plante eine Finanzierung von 700.000 EUR. Die klagende Bank gewährte zunächst einen Kredit von 100.000 EUR, für den der Beklagte seine beiden Liegenschaften zum Pfand bestellte. Ein Mitarbeiter der Bank führte davor kein Aufklärungsgespräch mit ihm; seine Informationen hatte der Beklagte ausschließlich von M* erhalten. [3]

Weitere Kreditmittel wurden nicht bereitgestellt. M* konnte den Kredit nicht bedienen, worauf über sein Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde. Das Erstgericht wies die Hypothekarklage wegen einer angenommenen Verletzung von Warn- und Aufklärungspflichten ab; das Berufungsgericht gab ihr hingegen im Umfang von 100.000 EUR samt Anhang statt. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH hielt die Revision für unzulässig, weil sie keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzeigte. Zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht von Banken gegenüber Interzedenten besteht auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 25c KSchG bereits umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung. [3] [3]

Ergebnis

Die Revision wurde mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Bank in der konkreten Situation keine weiteren Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Beklagten trafen, bedurfte nach Ansicht des OGH keiner Korrektur. [3] [3]

Der Beklagte muss der klagenden Partei die mit 2.369,70 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens, darin 394,95 EUR Umsatzsteuer, binnen 14 Tagen ersetzen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt die richterrechtlich entwickelten Warn- und Aufklärungspflichten von Banken gegenüber Interzedenten sowie die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision. [3] [3]

Spruch

Die Revision des Beklagten wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Das vom Berufungsgericht angenommene Fehlen weiterer Schutz- und Sorgfaltspflichten der Bank gegenüber dem wirtschaftlich am Projekt interessierten Pfandbesteller bedurfte nach Ansicht des OGH keiner Korrektur.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.369,70 EUR (darin enthalten 394,95 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20231031_OGH0002_0100OB00019_23A0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Der Beklagte schloss mit M* eine als „Vorvertrag“ bezeichnete Vereinbarung, um eine von diesem verfolgte Geschäftsidee zu verwirklichen. Dafür sollte der Beklagte M* seine beiden Liegenschaften für zehn Jahre zur Nutzung überlassen und sie überdies als Sicherheit für notwendige Kreditmittel zur Verfügung stellen. Im Gegenzug räumte M* dem Beklagten das Recht ein, Anteile an zwei Gesellschaften, die für die Umsetzung des Geschäftskonzepts neu gegründet werden sollten, zu erwerben und als Geschäftsführer angestellt zu werden.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20231031_OGH0002_0100OB00019_23A0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[8] Die Revision des Beklagten ist mangels darin angesprochener Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung nicht zulässig. [9] 1. Zur Frage der vorvertraglichen Aufklärungspflicht einer Bank gegenüber Interzedenten (auch) außerhalb des Anwendungsbereichs des § 25c KSchG besteht bereits umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20231031_OGH0002_0100OB00019_23A0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch die Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20231031_OGH0002_0100OB00019_23A0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Günther Novak‑Kaiser Rechtsanwalt GmbH in Murau, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 106.724,57 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20231031_OGH0002_0100OB00019_23A0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Jänner 2023, GZ 3 R 206/22x‑33, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 19.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20231031_OGH0002_0100OB00019_23A0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Bank muss einen Interzedenten grundsätzlich nur in besonderen Ausnahmesituationen über das wirtschaftliche Risiko des Hauptschuldners aufklären.
  • Ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse des Sicherungsgebers am finanzierten Projekt spricht im Allgemeinen gegen zusätzliche Schutz- und Sorgfaltspflichten der Bank.
  • Bankseitige Beratungs- und Aufklärungspflichten werden regelmäßig anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt.
  • Die Revision scheiterte daran, dass keine erhebliche Rechtsfrage und keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung aufgezeigt wurden.

Häufige Fragen

Wann muss eine Bank einen Pfandbesteller über Kreditrisiken aufklären?

Nach der vom OGH wiedergegebenen Rechtsprechung besteht eine solche Pflicht nur ausnahmsweise, etwa bei für die Bank erkennbarer Zahlungsunfähigkeit oder einer besonders gefährlichen Situation, sofern sie zudem annehmen muss, dass der Sicherungsgeber das Risiko nicht kennt.

Welche Bedeutung hat ein wirtschaftliches Eigeninteresse des Sicherungsgebers?

Ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Kreditgewährung schließt zusätzliche Schutz- und Sorgfaltspflichten der Bank im Allgemeinen aus. Im entschiedenen Fall waren insbesondere mögliche Gesellschaftsanteile und eine künftige Geschäftsführerstellung relevant.

Warum wurde die Revision in 10 Ob 19/23a zurückgewiesen?

Der Beklagte zeigte nach Ansicht des OGH keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung und keine aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung auf.

Gilt die Entscheidung für jede Pfandbestellung zugunsten eines fremden Kredits?

Nein. Der OGH betont die Einzelfallabhängigkeit bankseitiger Beratungs- und Aufklärungspflichten. Maßgeblich waren hier insbesondere die konkrete Projektbeteiligung und das wirtschaftliche Eigeninteresse des Pfandbestellers.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung erging als Zurückweisungsbeschluss; der OGH nahm daher keine allgemeine Neubestimmung bankseitiger Aufklärungspflichten vor.

Die Aussage zum Fehlen weiterer Schutz- und Sorgfaltspflichten bezieht sich auf die konkrete Fallkonstellation und darf nicht ohne Einzelfallprüfung verallgemei

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