RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Beklagte schloss mit M* eine als „Vorvertrag“ bezeichnete Vereinbarung zur Verwirklichung einer Geschäftsidee. Er sollte zwei Liegenschaften für zehn Jahre zur Nutzung überlassen und als Kreditsicherheit bereitstellen. Im Gegenzug erhielt er das Recht, Anteile an zwei noch zu gründenden Gesellschaften zu erwerben und als Geschäftsführer angestellt zu werden. [2] [3]
M* plante eine Finanzierung von 700.000 EUR. Die klagende Bank gewährte zunächst einen Kredit von 100.000 EUR, für den der Beklagte seine beiden Liegenschaften zum Pfand bestellte. Ein Mitarbeiter der Bank führte davor kein Aufklärungsgespräch mit ihm; seine Informationen hatte der Beklagte ausschließlich von M* erhalten. [3]
Weitere Kreditmittel wurden nicht bereitgestellt. M* konnte den Kredit nicht bedienen, worauf über sein Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde. Das Erstgericht wies die Hypothekarklage wegen einer angenommenen Verletzung von Warn- und Aufklärungspflichten ab; das Berufungsgericht gab ihr hingegen im Umfang von 100.000 EUR samt Anhang statt. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt die Revision für unzulässig, weil sie keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzeigte. Zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht von Banken gegenüber Interzedenten besteht auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 25c KSchG bereits umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung. [3] [3]
- Grundsatz: Banken müssen Interzedenten nur ausnahmsweise vor der Haftungsübernahme über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufklären. Sicherungsgeber haben die erforderlichen Informationen grundsätzlich selbst einzuholen und ihr finanzielles Risiko eigenständig einzuschätzen. [3]
- Ausnahmefälle: Eine Warn- und Aufklärungspflicht kann insbesondere bestehen, wenn die Bank von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners weiß, dessen Rückzahlungsunfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erkennt oder eine sonst besonders gefährliche Situation wahrnehmen muss. Zusätzlich muss sie damit rechnen, dass dem Sicherungsgeber diese Umstände nicht bewusst sind. [3]
- Wirtschaftliches Eigeninteresse: Ein Eigeninteresse des Mithaftenden an der Kreditgewährung schließt Schutz- und Sorgfaltspflichten im Allgemeinen aus. Im konkreten Fall sah der OGH ein nicht unbeträchtliches wirtschaftliches Eigeninteresse des Beklagten: Er konnte Gesellschaftsanteile erwerben, am Projekterfolg teilhaben und als künftiger Geschäftsführer Einfluss auf die Geschäftsgebarung nehmen. [3]
- Einzelfallbeurteilung: Umfang und Bestehen bankseitiger Beratungs- und Aufklärungspflichten richten sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls und begründen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zeigte die Revision nicht auf. [3]
- Abgrenzung zu 7 Ob 260/06w: Die Entscheidung 7 Ob 260/06w war nach Ansicht des OGH nicht übertragbar. Dort waren die Pfandbesteller an dem noch nicht ausfinanzierten Projekt wirtschaftlich nicht beteiligt; im vorliegenden Fall bestand hingegen ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse des Beklagten. [3]
Ergebnis
Die Revision wurde mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Bank in der konkreten Situation keine weiteren Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Beklagten trafen, bedurfte nach Ansicht des OGH keiner Korrektur. [3] [3]
Der Beklagte muss der klagenden Partei die mit 2.369,70 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens, darin 394,95 EUR Umsatzsteuer, binnen 14 Tagen ersetzen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt die richterrechtlich entwickelten Warn- und Aufklärungspflichten von Banken gegenüber Interzedenten sowie die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision. [3] [3]
- § 25c KSchG: Die dargestellte Rechtsprechung zu vorvertraglichen Aufklärungspflichten wird vom OGH auch für Fälle außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung herangezogen. [3] [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Bankseitige Beratungs- und Aufklärungspflichten sind grundsätzlich einzelfallbezogen und bilden regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn dieser Bestimmung. [3]
- §§ 41, 50 ZPO: Auf diese Bestimmungen stützte der OGH die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren. [3]
- Rechtsprechungsnachweise: Der OGH verwies insbesondere auf RS0026779, RS0026488, RS0042562, RS0026805, RS0106373 und RS0111165 sowie auf die Entscheidungen 8 Ob 5/11k, 4 Ob 164/18y, 7 Ob 176/16g und 7 Ob 260/06w. [3]
Spruch
Die Revision des Beklagten wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Das vom Berufungsgericht angenommene Fehlen weiterer Schutz- und Sorgfaltspflichten der Bank gegenüber dem wirtschaftlich am Projekt interessierten Pfandbesteller bedurfte nach Ansicht des OGH keiner Korrektur.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.369,70 EUR (darin enthalten 394,95 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20231031_OGH0002_0100OB00019_23A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Beklagte schloss mit M* eine als „Vorvertrag“ bezeichnete Vereinbarung, um eine von diesem verfolgte Geschäftsidee zu verwirklichen. Dafür sollte der Beklagte M* seine beiden Liegenschaften für zehn Jahre zur Nutzung überlassen und sie überdies als Sicherheit für notwendige Kreditmittel zur Verfügung stellen. Im Gegenzug räumte M* dem Beklagten das Recht ein, Anteile an zwei Gesellschaften, die für die Umsetzung des Geschäftskonzepts neu gegründet werden sollten, zu erwerben und als Geschäftsführer angestellt zu werden.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20231031_OGH0002_0100OB00019_23A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[8] Die Revision des Beklagten ist mangels darin angesprochener Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung nicht zulässig. [9] 1. Zur Frage der vorvertraglichen Aufklärungspflicht einer Bank gegenüber Interzedenten (auch) außerhalb des Anwendungsbereichs des § 25c KSchG besteht bereits umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20231031_OGH0002_0100OB00019_23A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch die Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20231031_OGH0002_0100OB00019_23A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Günther Novak‑Kaiser Rechtsanwalt GmbH in Murau, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 106.724,57 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20231031_OGH0002_0100OB00019_23A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jänner 2023, GZ 3 R 206/22x‑33, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 19.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20231031_OGH0002_0100OB00019_23A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine Bank muss einen Interzedenten grundsätzlich nur in besonderen Ausnahmesituationen über das wirtschaftliche Risiko des Hauptschuldners aufklären.
- Ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse des Sicherungsgebers am finanzierten Projekt spricht im Allgemeinen gegen zusätzliche Schutz- und Sorgfaltspflichten der Bank.
- Bankseitige Beratungs- und Aufklärungspflichten werden regelmäßig anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt.
- Die Revision scheiterte daran, dass keine erhebliche Rechtsfrage und keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung aufgezeigt wurden.
Häufige Fragen
Wann muss eine Bank einen Pfandbesteller über Kreditrisiken aufklären?
Nach der vom OGH wiedergegebenen Rechtsprechung besteht eine solche Pflicht nur ausnahmsweise, etwa bei für die Bank erkennbarer Zahlungsunfähigkeit oder einer besonders gefährlichen Situation, sofern sie zudem annehmen muss, dass der Sicherungsgeber das Risiko nicht kennt.
Welche Bedeutung hat ein wirtschaftliches Eigeninteresse des Sicherungsgebers?
Ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Kreditgewährung schließt zusätzliche Schutz- und Sorgfaltspflichten der Bank im Allgemeinen aus. Im entschiedenen Fall waren insbesondere mögliche Gesellschaftsanteile und eine künftige Geschäftsführerstellung relevant.
Warum wurde die Revision in 10 Ob 19/23a zurückgewiesen?
Der Beklagte zeigte nach Ansicht des OGH keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung und keine aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung auf.
Gilt die Entscheidung für jede Pfandbestellung zugunsten eines fremden Kredits?
Nein. Der OGH betont die Einzelfallabhängigkeit bankseitiger Beratungs- und Aufklärungspflichten. Maßgeblich waren hier insbesondere die konkrete Projektbeteiligung und das wirtschaftliche Eigeninteresse des Pfandbestellers.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung erging als Zurückweisungsbeschluss; der OGH nahm daher keine allgemeine Neubestimmung bankseitiger Aufklärungspflichten vor.
Die Aussage zum Fehlen weiterer Schutz- und Sorgfaltspflichten bezieht sich auf die konkrete Fallkonstellation und darf nicht ohne Einzelfallprüfung verallgemei
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