RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Beklagte ist seit 1995 Eigentümerin zweier angrenzender Liegenschaften mit einem Gebäudekomplex. Unter den Gebäuden verläuft ein um 1930 für eine Wasserkraftanlage errichteter Kanal, durch den ein Bach geleitet wird. Der Kanal besteht unter anderem aus einem von einem Ziegelgewölbe überdeckten Gerinne und einem Betonrohr. [2] [3]
Anfang November 2019 löste sich eine Betonplatte aus der Überdeckung, blieb im Kanal stecken und verstopfte ihn. Dadurch trocknete der Bach gewässerabwärts vorübergehend aus. Der klagende Verein, der dort Fischereireviere gepachtet hatte, machte wegen eines behaupteten Fischsterbens 15.061,10 EUR samt Anhang geltend. [2] [3]
Der Bauzustand des Kanals war seit 1957 nicht überprüft worden. Eine Begehung war nur unter Gefahr möglich; eine Untersuchung durch ein Spezialunternehmen mit schwimmfähiger Kamera hätte rund 25.500 EUR gekostet. Nicht feststellbar war, dass der drohende Absturz der Betonplatte bei einer Kontrolle innerhalb der letzten 25 Jahre unerkannt geblieben wäre. [3]
Ausführungen des OGH
Im Revisionsverfahren war zum Anspruchsgrund nur noch zu beurteilen, ob der Beklagten der Entlastungsbeweis nach § 1319 ABGB gelungen war. Die grundsätzliche Haftung nach dieser Bestimmung und der Einwand überholender Kausalität waren nicht mehr zu prüfen. [3]
- Objektiver Sorgfaltsmaßstab: § 1319 ABGB stellt nach der wiedergegebenen Rechtsprechung auf einen objektiven Sorgfaltsbegriff ab. Der Besitzer muss beweisen, dass er alle zur Gefahrenabwehr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat. Verlangt werden jene Schutzvorkehrungen, die nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise zu erwarten sind; Voraussetzung ist die Erkennbarkeit oder zumindest Voraussehbarkeit der Gefahr. [3]
- Fachmännische Kontrolle: Kann der Besitzer einen Mangel selbst weder erkennen noch vorhersehen, genügt dies nicht stets zur Entlastung. Eine gebotene periodische Überprüfung durch einen Fachmann kann erforderlich sein. Maßgeblich sind insbesondere Größe und Schwere der drohenden Gefahr sowie Alter, Schadensgeneigtheit und Witterungsanfälligkeit des Werks. [3]
- Alter und Bauzustand: Der Kanal war bei der Verstopfung fast 90 Jahre alt und seit mehr als 60 Jahren nicht auf seinen Bauzustand überprüft worden. Seine sichtbaren Teile waren erkennbar baufällig und sanierungsbedürftig. Nach Ansicht des OGH verpflichtete diese Ausgangslage auch zur Kontrolle der nicht einsehbaren unterirdischen Bereiche und erforderlichenfalls zu deren Instandhaltung. [3]
- Voraussehbarkeit: Dass sich nach annähernd 90 Jahren Teile der Überdeckung eines unterirdischen Wasserlaufs lösen können, war nach der Beurteilung des OGH nicht ungewöhnlich. Auch einem bautechnischen Laien musste diese Gefahr bewusst sein; völlige Untätigkeit entsprach daher nicht dem Verhalten eines sorgfältigen Besitzers. [3]
- Kontrollkosten: Die Kosten einer fachmännischen Untersuchung machten die Kontrolle nicht schon für sich allein unzumutbar. Zudem ging das Erstgericht nicht von jährlichen Inspektionen aus, sondern hielt regelmäßige Überprüfungen in Abständen von mehreren Jahren für ausreichend und zumutbar. [3]
- Wasserrechtliche Einordnung: Ob der Kanal als Schutz- und Regulierungswasserbau nach § 41 WRG zu qualifizieren wäre und eine Haftung nach wasserrechtlichen Bestimmungen in Betracht käme, untersuchte der OGH nicht, weil der Kläger seinen Anspruch ausschließlich auf § 1319 ABGB stützte. Eine mögliche Entscheidung der Wasserrechtsbehörde schließt den Rechtsweg nach den angeführten Rechtssätzen nicht aus. [3] [3]
Ergebnis
Der OGH gab der Revision Folge und stellte das Zwischenurteil des Erstgerichts wieder her. Damit besteht das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht; über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat das Erstgericht zu entscheiden. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Tragende Anspruchsgrundlage der Entscheidung war ausschließlich die Bauwerkehaftung nach § 1319 ABGB. Die im Verfahren angesprochenen wasserrechtlichen Haftungsfragen blieben ausdrücklich ungeprüft. [3] [3]
- § 1319 ABGB: Haftung für Schäden durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werks; Entlastung durch den Nachweis der zur Gefahrenabwehr erforderlichen Sorgfalt. [3]
- § 41 WRG: Die mögliche Qualifikation des Kanals als Schutz- und Regulierungswasserbau wurde mangels darauf gestützter Anspruchsgrundlage nicht untersucht. [3] [3]
- § 50 Abs 6 iVm § 26 Abs 1 WRG: Eine mögliche wasserrechtliche Haftung für den Verfall einer Anlage wurde vom OGH nicht geprüft. [3] [3]
- § 138 Abs 1 lit a WRG: Die mögliche Herbeiführung einer wasserrechtsbehördlichen Entscheidung schließt den Rechtsweg nach den vom OGH angeführten Rechtssätzen nicht aus. [3]
Spruch
Die Eigentümerin erbrachte den Entlastungsbeweis nach § 1319 ABGB nicht, weil der fast 90 Jahre alte Kanal seit mehr als 60 Jahren keiner Überprüfung seines Bauzustands unterzogen worden war. Der OGH stellte das dem Grunde nach stattgebende Zwischenurteil wieder her.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Zwischenurteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat das Erstgericht zu entscheiden.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20231031_OGH0002_0100OB00012_23X0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: [1] Die Beklagte ist seit 1995 Eigentümerin zweier aneinander angrenzender Liegenschaften, auf denen sich ein weitläufiger Gebäudekomplex (Depot, Lagerhalle, Werkstatt) befindet. Um das Jahr 1930 war auf einer der Liegenschaften eine Wasserkraftanlage errichtet und für ihren Betrieb der über beide Liegenschaften fließende Bach durch einen unterirdischen Kanal (eine „Verrohrung“) geleitet worden, der heute noch existiert und unter dem Gebäudekomplex der Beklagten verläuft. Beim Beginn der unterirdischen Führung besteht er aus einem von einem Ziegelgewölbe überdeckten Gerinne und am Ende (beim Austritt des Bachs östlich der Liegenschaften der Beklagten) aus einem Betonr...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20231031_OGH0002_0100OB00012_23X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[14] 1. Der Kläger stützt sich ausschließlich auf § 1319 ABGB als Anspruchsgrundlage. Ob die (unterirdische) Verrohrung des Bachs als Schutz- und Regulierungswasserbau iSd § 41 WRG zu qualifizieren ist (vgl dazu VwGH, 2009/07/0065; 2007/10/0309 ua; auch RS0082169), für deren etwaigen „Verfall“ unter Umständen nach § 50 Abs 6 iVm § 26 Abs 1 WRG zu haften ist (vgl 1 Ob 227/01s; 1 Ob 365/99d; RS0082362), muss daher nicht untersucht werden.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20231031_OGH0002_0100OB00012_23X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch die Gruböck & Lentschig Rechtsanwälte OG in Baden, gegen die beklagte Partei „V* Gesellschaft m.b.H.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20231031_OGH0002_0100OB00012_23X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
*, vertreten durch die Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, wegen 15.061,10 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20231031_OGH0002_0100OB00012_23X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jänner 2023 GZ 14 R 172/22z‑48, mit dem das Zwischenurteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20231031_OGH0002_0100OB00012_23X0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Bei einem sehr alten und sichtbar sanierungsbedürftigen Werk kann die Kontrolle auch nicht einsehbarer Bereiche erforderlich sein.
- Fehlende eigene Fachkenntnis entlastet den Besitzer nicht automatisch; je nach Gefahrenlage kann eine fachmännische periodische Prüfung geboten sein.
- Hohe Untersuchungskosten führen nicht ohne Weiteres zur Unzumutbarkeit notwendiger Gefahrenabwehrmaßnahmen.
- Entschieden wurde mit Zwischenurteil nur über den Anspruchsgrund, nicht über die endgültige Höhe des geltend gemachten Schadens.
Häufige Fragen
Wann ist bei einem alten Bauwerk eine fachmännische Kontrolle erforderlich?
Nach den vom OGH dargestellten Grundsätzen kann sie insbesondere bei konkreten Anzeichen eines schlechten Bauzustands, bekannten Mängeln oder einer begrenzten Lebensdauer von Werkteilen erforderlich sein. Alter, Schadensgeneigtheit und Witterungseinflüsse sind mitzuberücksichtigen.
Entlastet fehlende Erkennbarkeit eines Mangels den Eigentümer?
Nicht automatisch. Ist eine periodische fachmännische Prüfung geboten, kann der Entlastungsbeweis erst durch deren Veranlassung gelingen.
Sind hohe Kontrollkosten ein ausreichender Grund, auf eine Prüfung zu verzichten?
Nach dieser Entscheidung sind Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie hohe Kosten verursachen. Maßgeblich bleiben die konkreten Umstände und angemessene Prüfintervalle.
Hat der OGH dem Kläger den verlangten Betrag zugesprochen?
Nein. Der OGH stellte ein Zwischenurteil wieder her, wonach das Begehren dem Grunde nach zu Recht besteht. Die Entscheidung über die Anspruchshöhe war damit nicht verbunden.
Quelle und Hinweis
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Der bereitgestellte RIS-Volltext endet innerhalb der Ausführungen zu den Kontrollkosten; die Zusammenfassung beschränkt sich deshalb auf vollständig erkennbare
Die Wiederherstellung des Zwischenurteils entscheidet nur über den Anspruchsgrund. Eine endgültige Beurteilung der Schadenshöhe geht aus den Quellen nicht
Die mögliche Haftung nach dem Wasserrechtsgesetz wurde nicht materiell entschieden.
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