RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger arbeitete als Polier bei einem Bauunternehmen im Tiefbau. Obwohl er als Angestellter angemeldet war, verrichtete er rund drei Viertel seiner Arbeitszeit typische Arbeitertätigkeiten, darunter Betonier-, Schalungs-, Bewehrungs- und Abbrucharbeiten. Sein Arbeitgeber meldete ihn nicht bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK). Die betreffenden Zeiten wurden zunächst nicht als dem BUAG unterliegende Beschäftigungszeiten erfasst. [6]
Nach einer Prüfung teilte die BUAK 2024 die nachträgliche Einbeziehung des Arbeitsverhältnisses mit unterschiedlichen Beginnzeitpunkten für die einzelnen Sachbereiche mit. Für Urlaub und Abfertigung erfolgte die Einbeziehung ab Jänner 2022. Die Arbeitgeberin bezahlte die vorgeschriebenen Zuschläge. Im Verfahren gegen die Pensionsversicherungsanstalt blieb zuletzt strittig, ob auch Monate ohne tatsächliche Vorschreibung von Urlaubszuschlägen als Schwerarbeitsmonate anzuerkennen sind. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt die Revision zur Klarstellung für zulässig, aber nicht für berechtigt. Die entscheidende Unterscheidung liegt zwischen der gesetzlichen Pflicht zur Entrichtung von Urlaubszuschlägen und ihrer tatsächlichen Vorschreibung oder Zahlung. [6]
- Gesetzliche Zuschlagspflicht: § 1 Abs 2 zweiter Fall SchwerarbeitsV erfasst Tätigkeiten, für die Urlaubszuschläge nach §§ 21 und 21a BUAG zu entrichten sind. Der Wortlaut verlangt nicht, dass die BUAK diese dem Arbeitgeber tatsächlich vorgeschrieben hat oder dass sie bezahlt wurden. [6]
- Abgrenzung zur Nachtschwerarbeit: Beim Nachtschwerarbeits-Beitrag verlangt der erste Fall derselben Bestimmung ausdrücklich, dass dieser geleistet wurde. Diese Formulierung fehlt beim BUAK-Tatbestand. Die unterschiedliche Wortwahl spricht gegen ein Erfordernis tatsächlicher Vorschreibung und Zahlung von Urlaubszuschlägen. [6]
- Vereinfachte Prüfung: Der BUAK-Tatbestand dient der Verwaltungsökonomie. Weil die erfassten Personen aufgrund ihrer Tätigkeit im Regelfall Schwerarbeitsmonate erwerben, soll die sonst aufwendige Prüfung körperlich schwerer Arbeit nach § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV, insbesondere des Kalorienverbrauchs, entfallen. [6]
- Zeitpunkt und Verjährung: Die Zuschlagspflicht muss bei Ausübung der Tätigkeit bestehen, nicht noch am pensionsrechtlichen Feststellungsstichtag. Auf eine rückwirkende Einbeziehung nach § 27 Abs 2 BUAG oder die Verjährung nicht entrichteter Zuschläge nach § 29 BUAG kommt es für diesen Schwerarbeitstatbestand nicht an. [6]
- Meldeverhalten des Arbeitgebers: Die Anerkennung von Zeiten als Schwerarbeitsmonate darf nicht unkorrigierbar davon abhängen, ob der Arbeitgeber seine Meldepflichten korrekt erfüllt hat. [6]
- Feststellungsinteresse: Ein Teil der Schwerarbeitsmonate war bereits rechtskräftig festgestellt. Auch bei einem Erfolg der Revision hätte der Kläger die erforderlichen 120 Schwerarbeitsmonate noch vor dem Regelpensionsalter erreichen können. Sein Feststellungsinteresse bestand daher. [3]
Ergebnis
Der OGH gab der Revision der Pensionsversicherungsanstalt nicht Folge. Damit blieb die teilweise Stattgabe des Begehrens auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten bestehen. Die Pensionsversicherungsanstalt muss dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens von 502,70 EUR einschließlich Umsatzsteuer binnen 14 Tagen ersetzen. Gegenstand des Verfahrens war die Feststellung von Schwerarbeitszeiten, nicht die Zuerkennung einer Pension. [1] [4] [6]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt steht der zweite Fall des § 1 Abs 2 SchwerarbeitsV. Der OGH leitet seine Auslegung aus dem Wortlaut, dem Vergleich mit dem Nachtschwerarbeits-Tatbestand und dem Zweck der vereinfachten Schwerarbeitsprüfung ab. [6]
- § 1 Abs 2 zweiter Fall SchwerarbeitsV: Als besonders belastend gelten Tätigkeiten, für die Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der BUAK nach §§ 21 und 21a BUAG zu entrichten sind. [6]
- §§ 21 und 21a BUAG: Die dort geregelten Urlaubszuschläge bilden den Anknüpfungspunkt für den Schwerarbeitstatbestand. Entscheidend ist die Pflicht zu ihrer Entrichtung. [6]
- § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV; § 2 Abs 1 BUAG: Die typischerweise schwere Tätigkeit der vom BUAG erfassten Personen erklärt die vereinfachte Anerkennung ohne gesonderte Prüfung insbesondere des Kalorienverbrauchs. [6]
- § 27 Abs 2 und § 29 BUAG: Rückwirkende Einbeziehung und Verjährung nicht entrichteter Zuschläge sind für die hier behandelte Anerkennung als Schwerarbeitszeiten nicht ausschlaggebend. [6]
- § 247 Abs 1 iVm § 223 Abs 2 ASVG: Der Feststellungsstichtag ändert nichts daran, dass die Zuschlagspflicht im Zeitpunkt der Arbeitsleistung maßgeblich ist. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Für Schwerarbeit nach § 1 Abs 2 zweiter Fall SchwerarbeitsV genügt, dass für die Tätigkeit Zuschläge zum Sachbereich Urlaub nach §§ 21 und 21a BUAG zu entrichten waren. Tatsächliche Vorschreibung und Zahlung sind nicht erforderlich. Maßgeblich ist die Zuschlagspflicht bei Ausübung der Tätigkeit; eine spätere Verjährung ist insoweit unerheblich. Die Revision der Pensionsversicherungsanstalt blieb erfolglos.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 502,70 EUR (darin 83,78 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 502,70 EUR (darin 83,78 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260324_OGH0002_010OBS00112_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Entscheidungsgründe:
[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob nach § 1 Abs 2 zweiter Fall SchwerarbeitsV (nur) darauf abzustellen ist, dass es sich um Tätigkeiten handelt, für die aufgrund ihres Inhalts und der Geltungsbereichsbestimmungen Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach den §§ 21 und 21a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (im Folgenden: BUAG) zu entrichten sind oder ob auch tatsächlich von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (im Folgenden: BUAK) entsprechende Zuschlagsleistungen dem (jeweiligen) Arbeitgeber vorgeschrieben worden sein müssen.
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Entscheidungsgründe:
[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob nach § 1 Abs 2 zweiter Fall SchwerarbeitsV (nur) darauf abzustellen ist, dass es sich um Tätigkeiten handelt, für die aufgrund ihres Inhalts und der Geltungsbereichsbestimmungen Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach den §§ 21 und 21a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (im Folgenden: BUAG) zu entrichten sind oder ob auch tatsächlich von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (im Folgenden: BUAK) entsprechende Zuschlagsleistungen dem (jeweiligen) Arbeitgeber vorgeschrieben worden sein müssen.
[2] Der Kläger war im klagsgegenständlichen Zeitraum als Polier bei einem Bauunternehmen im Tiefbau tätig. Dabei verrichtete er ungeachtet seiner Anmeldung als Angestellter zu rund drei Viertel seiner Arbeitszeit typische Arbeitertätigkeiten wie Betonier-, Schalungs-, Bewehrungs- und Abbrucharbeiten. Sein Arbeitgeber erstattete allerdings keine Meldung an die BUAK. Diese Zeiten wurden daher auch nicht als dem BUAG unterliegende Beschäftigungszeiten erfasst.
[3] Nach einer Prüfung durch die BUAK stellte diese in ihrer „Einbeziehungsinformation“ gemäß § 27 BUAG vom 18. 11. 2024 gegenüber der Arbeitgeberin des Klägers fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers seit 3. 1. 2011 – bei Vordienstzeiten von 1. 10. 2004 bis 31. 12. 2010 – in das System der BUAK einbezogen wird. Die Einbeziehung erfolgte für den Sachbereich Überbrückungsgeld mit 19. 11. 2017, die Sachbereiche Urlaub und Abfertigung mit 1. 1. 2022 und den Sachbereich Winterfeiertagsvergütung mit 1. 1. 2024. Die Arbeitgeberin erhob keine Einwendungen gegen die Nachverrechnung und beglich die ihr vorgeschriebenen Zuschläge für die nachträgliche Einbeziehung einschließlich der Vordienstzeiten zur Gänze. In der Folge sind auch im Versicherungsdatenauszug für den Kläger die Versicherungsmonate von Jänner 2022 bis Dezember 2023 als BUAG-Beschäftigungszeiten im Sinne der SchwerarbeitsV ausgewiesen.
[4] Zusätzlich hat der Kläger in insgesamt 33 Kalendermonaten körperlich schwere Arbeit iSd § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV geleistet und hätte dies in zwei weiteren Monaten getan, wäre er nicht krankheits- oder urlaubsbedingt abwesend gewesen.
[5] Mit Bescheid vom 30. 3. 2023 stellte die Beklagte zum Stichtag 1. 4. 2023 insgesamt 524 Versicherungsmonate fest und lehnte die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten für die Zeiträume 1. 10. 2004 bis 15. 1. 2005, 29. 3. 2005 bis 31. 1. 2006, 10. 4. 2006 bis 31. 1. 2008, 12. 3. 2008 bis 15. 1. 2010, 22. 3. 2010 bis 15. 12. 2010 und 19. 1. 2011 bis 31. 1. 2023 ab.
[6] Gegen die ablehnende Anerkennung von Schwerarbeitszeiten erhob der Kläger fristgerecht Klage. Er habe vorwiegend körperlich schwere Arbeit iSd § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV geleistet und ungeachtet seiner unrichtigen Anmeldung als Angestellter in den Anwendungsbereich des BUAG fallende Arbeitertätigkeiten und damit Schwerarbeit iSd § 1 Abs 2 SchwerarbeitsV verrichtet.
[7] Die Beklagte bestritt und wandte zusammengefasst ein, dass der Kläger keine körperliche Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV verrichtet habe. BUAG-pflichtige Zeiten lägen nicht vor und seien auch nicht aus dem Versicherungsdatenauszug ersichtlich.
[8] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt. Der Kläger habe in 35 Monaten Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV geleistet. Zudem sei das Arbeitsverhältnis ab 4. 10. 2004 in den Bereich der BUAK einbezogen worden. Auch für diesen Zeitraum seien Schwerarbeitsmonate, mit Ausnahme jener Monate, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht 15 Arbeitstage aufweisen würden, festzustellen.
[9] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil der Auslegung der Bestimmung des § 1 Abs 2 SchwerarbeitsV eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
[10] Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen im Sinn einer Klagsabweisung, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[11] Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260324_OGH0002_010OBS00112_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[12] Die Revision ist zur Klarstellung zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
[13] 1. Eingangs ist anzumerken, dass die Feststellung von Schwerarbeitsmonaten iSd § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV sowie der gemäß § 1 Abs 2 SchwerarbeitsV festgestellten Schwerarbeitsmonate von Jänner 2022 bis Jänner 2023 bereits im Berufungsverfahren unbekämpft blieb und somit in Rechtskraft erwachsen ist. Entgegen der Ansicht der Revision könnte der Kläger daher, selbst wenn der Revision Folge zu geben wäre, noch vor Erreichung des Regelpensionsalters die erforderlichen 120 Schwerarbeitsmonate erreichen. Es mangelt dem Kläger somit nicht am Feststellungsinteresse.
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[12] Die Revision ist zur Klarstellung zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
[13] 1. Eingangs ist anzumerken, dass die Feststellung von Schwerarbeitsmonaten iSd § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV sowie der gemäß § 1 Abs 2 SchwerarbeitsV festgestellten Schwerarbeitsmonate von Jänner 2022 bis Jänner 2023 bereits im Berufungsverfahren unbekämpft blieb und somit in Rechtskraft erwachsen ist. Entgegen der Ansicht der Revision könnte der Kläger daher, selbst wenn der Revision Folge zu geben wäre, noch vor Erreichung des Regelpensionsalters die erforderlichen 120 Schwerarbeitsmonate erreichen. Es mangelt dem Kläger somit nicht am Feststellungsinteresse.
[14] Strittig ist lediglich noch, ob auch jene Monate als Schwerarbeitsmonate iSd § 1 Abs 2 SchwerarbeitsV festzustellen sind, für die Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der BUAK nach den §§ 21 und 21a BUAG zu entrichten gewesen wären oder ob diese dem (jeweiligen) Arbeitgeber auch tatsächlich vorgeschrieben worden sein müssen.
[15] 2.1. Nach § 1 Abs 2 SchwerarbeitsV gelten zusätzlich zu den Tatbeständen des § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV als besonders belastende Berufstätigkeiten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art XI Abs 3 NSchG geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art X NSchG entstanden ist (Fall 1), sowie alle Tätigkeiten, für die Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der BUAK nach den §§ 21 und 21a BUAG zu entrichten sind (Fall 2).
[16] Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass für die Erfüllung des Schwerarbeitstatbestands des § 1 Abs 2 zweiter Fall SchwerarbeitsV Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der BUAK nach den §§ 21 und 21a BUAG nur grundsätzlich „zu entrichten sind“ und nicht, dass diese tatsächlich dem Arbeitgeber vorgeschrieben und entrichtet wurden (vgl Streibel in Poperl/Trauner/Weißenböck [Hrsg], ASVG Praxiskommentar [80. Lfg 2025] § 4 APG Rz 161 Fn 178).
[17] Dass es auf eine tatsächliche Entrichtung der Zuschläge durch den Arbeitgeber nicht ankommt, wird weiters dadurch verdeutlicht, dass im Gegensatz zu Fall 1 des § 1 Abs 2 SchwerarbeitsV, wonach auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art XI Abs 3 NSchG „geleistet wurde“, als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten, gerade diese Wortfolge für den hier relevanten Fall 2 vom Verordnungsgeber nicht verwendet wurde. Die Bestimmung des § 1 Abs 2 wurde mit der Änderung der SchwerarbeitsV BGBl II 2013/201 in die SchwerarbeitsV aufgenommen. Die vom Verordnungsgeber unterschiedliche Diktion dieser zwei damals neu geschaffenen Schwerarbeitstatbestände lässt keinen anderen Schluss zu, als dass es auf die tatsächliche Vorschreibung und Entrichtung von von der BUAK vorgeschriebene Zuschläge nicht ankommen soll.
[18] 2.2. Dies steht auch mit dem Zweck der beiden Tatbestände in Einklang.
[19] 2.2.1. Durch die Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem NSchG soll den Versicherten in Fällen, in denen trotz der Entrichtung von Beiträgen zum NSchG die Anspruchsvoraussetzungen für das Sonderruhegeld nicht erfüllt werden können (insbesondere weder 180 Nachtschwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag [„Hälftedeckung“] noch 240 Nachtschwerarbeitsmonate [ohne Rahmenzeitraum] erworben wurden), ein erleichterter Zugang zur Schwerarbeitspension eingeräumt werden (Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 APG Rz 186). § 1 Abs 2 erster Satzteil SchwerarbeitsV dient daher als „Auffangtatbestand“ für Beitragszeiten nach dem NSchG, die nicht zu einem entsprechenden Leistungsanspruch nach dem NSchG geführt haben (Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 APG Rz 187). Nachtschwerarbeits-Beiträge sind schon ihrem Zweck nach somit auf Erlangung einer Pensionsleistung gerichtet. Die Formulierung im ersten Satzteil von § 1 Abs 2 SchwerarbeitsV, dass ein Nachtschwerarbeits-Beitrag „geleistet wurde“, ohne dass daraus – bei rückblickender Betrachtung – ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art X NSchG „entstanden ist“, entspricht diesem Zweck.
[20] 2.2.2. Im Gegensatz dazu sind Zuschläge nach §§ 21 und 21a BUAG ihrem Zweck nach nicht auf die Erlangung einer Pensionsleistung gerichtet. Der zweite Satzteil des § 1 Abs 2 SchwerarbeitsV soll folglich auch nicht wie der erste Satzteil als „Auffangtatbestand“ dienen, um Beiträge ohne pensionsrechtliche Gegenleistung zu vermeiden, sondern lässt Tätigkeiten, die mit der Entrichtung von BUAG-Zuschlägen (für den Urlaubsbereich) verbunden sind, vielmehr deshalb als Schwerarbeit gelten, weil die von § 2 Abs 1 BUAG erfassten Personen aufgrund des Inhalts ihrer Tätigkeit ohnehin im Regelfall Schwerarbeitsmonate erwerben werden (Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 APG Rz 190). Die sonst aufwendige Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV, insbesondere des Kalorienverbrauchs, soll folglich bei diesen Tätigkeiten im Sinne der Verwaltungsökonomie entfallen. Dies spiegelt sich eben auch im Wortlaut wieder, wonach auf Tätigkeiten abgestellt wird, für die Zuschläge nach den §§ 21 und 21a BUAG „zu entrichten sind“.
[21] 3.1. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch nicht entscheidend, dass die Zuschläge noch am für die Feststellung von Schwerarbeitszeiten maßgeblichen Stichtag (§ 247 Abs 1 iVm § 223 Abs 2 ASVG) zu entrichten sind. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass eine Verpflichtung zur Entrichtung der Zuschläge in jenem Zeitpunkt bestehen muss, in dem die Tätigkeit erbracht wird. Auf eine rückwirkende Einbeziehung von Zuschlagszeiträumen gemäß § 27 Abs 2 BUAG oder eine Verjährung nicht entrichteter Zuschläge gemäß § 29 BUAG wird nicht abgestellt. Daher kommt es darauf für die Feststellung als Schwerarbeitszeiten iSd § 1 Abs 2 zweiter Fall SchwerarbeitsV auch nicht an.
[22] 3.2. Wie zudem bereits das Berufungsgericht richtig ausführte, kann eine Privilegierung von Zeiten als Schwerarbeitsmonate nicht unkorrigierbar von einem (un‑)korrekten Meldeverhalten des jeweiligen Arbeitgebers abhängig gemacht werden.
[23] Der Revision kommt somit insgesamt keine Berechtigung zu.
[24] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260324_OGH0002_010OBS00112_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Schrottmeyer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M. und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. August 2025, GZ 10 Rs 29/25w-57, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Februar 2025, GZ 41 Cgs 134/23y-51 nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260324_OGH0002_010OBS00112_25F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 502,70 EUR (darin 83,78 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob nach § 1 Abs 2 zweiter Fall SchwerarbeitsV (nur) darauf abzustellen ist, dass es sich um Tätigkeiten handelt, für die aufgrund ihres Inhalts und der Geltungsbereichsbestimmungen Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach den §§ 21 und 21a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (im Folgenden: BUAG) zu entrichten sind oder ob auch tatsächlich von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (im Folgenden: BUAK) entsprechende Zuschlagsleistungen dem (jeweiligen) Arbeitgeber vorgeschrieben worden sein müssen.
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Wichtige Punkte
- Für den BUAK-Schwerarbeitstatbestand zählt die gesetzliche Urlaubszuschlagspflicht, nicht die tatsächliche Zahlung.
- Die Zuschlagspflicht muss bei Ausübung der Tätigkeit bestehen, nicht noch am Feststellungsstichtag.
- Fehlende Arbeitgebermeldungen dürfen die Anerkennung als Schwerarbeitszeiten nicht unkorrigierbar ausschließen.
- Entschieden wurde über Schwerarbeitszeiten, nicht über die Zuerkennung einer Pension.
Häufige Fragen
Sind Schwerarbeitszeiten auch ohne Zahlung von BUAK-Urlaubszuschlägen möglich?
Ja. Nach dem OGH setzt § 1 Abs 2 zweiter Fall SchwerarbeitsV voraus, dass für die Tätigkeit Urlaubszuschläge nach §§ 21 und 21a BUAG zu entrichten waren. Ihre tatsächliche Vorschreibung oder Zahlung ist für diesen Tatbestand nicht erforderlich.
Ist die Verjährung von BUAK-Zuschlägen für Schwerarbeitszeiten entscheidend?
Für den hier geprüften Tatbestand kommt es darauf nicht an. Maßgeblich ist, ob die Zuschlagspflicht im Zeitpunkt der Tätigkeit bestand. Sie muss nicht noch am Feststellungsstichtag bestehen.
Muss beim BUAK-Schwerarbeitstatbestand der Kalorienverbrauch geprüft werden?
Die Regelung soll gerade die sonst aufwendige Prüfung körperlich schwerer Arbeit nach § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV, insbesondere des Kalorienverbrauchs, für die erfassten Tätigkeiten entbehrlich machen.
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