RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger war als Küchenchef in einem Hotel beschäftigt und wohnte während dieser Beschäftigung in einer etwa acht bis zehn Gehminuten entfernten Personalunterkunft. Nach Dienstende wollte er dorthin zurückkehren, bemerkte jedoch zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, dass er den Zimmerschlüssel am Arbeitsplatz vergessen hatte. Er kehrte deshalb in das Hotel zurück und holte den Schlüssel. [2]
Anschließend trat der Kläger den Weg zur Personalunterkunft ein zweites Mal an. Als er unweit des Arbeitsplatzes einen bereits vor seiner Umkehr überquerten Zebrastreifen erneut überqueren wollte, wurde er von einem Pkw erfasst und schwer verletzt. [2]
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab, während das Berufungsgericht das Urteil zur Verfahrensergänzung aufhob. Gegen diese Entscheidung erhob die beklagte Unfallversicherungsanstalt Rekurs. [1] [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt den Rekurs für zulässig und berechtigt. Nach § 175 Abs 1 ASVG setzt ein Arbeitsunfall einen örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung voraus. Nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG können auch Unfälle auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstätte Arbeitsunfälle sein. [3]
- Geschützter Arbeitsweg: Grundsätzlich ist nur der direkte Weg zur oder von der Arbeitsstätte versichert. Regelmäßig handelt es sich dabei um die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen Ausgangs- und Zielpunkt. [1]
- Sachlicher Zusammenhang: Zusätzlich muss ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen der verwirklichten Unfallgefahr und dem Zurücklegen des Weges bestehen. Dient eine Wegphase ausschließlich persönlichen, eigenwirtschaftlichen Interessen, ist sie nicht geschützt. [1]
- Private Abweichung: Allein oder überwiegend privatwirtschaftlich veranlasste Um- und Abwege sind im Allgemeinen nicht versichert. Der OGH verweist dabei auch auf die durch eine verlängerte oder örtlich verschobene Wegstrecke bewirkte Gefahrenerhöhung. [1]
- Unterbrechung des Weges: Werden während eines geschützten Weges eigenwirtschaftliche Angelegenheiten erledigt, ist der Versicherungsschutz für diese Unterbrechung grundsätzlich ausgeschlossen. Nach deren Ende kann der Schutz auf dem weiteren Arbeitsweg zwar grundsätzlich wieder aufleben; dies setzt aber voraus, dass der Zusammenhang mit dem versicherten Weg nicht endgültig gelöst wurde. [1]
- Vergessene private Sachen: Der Weg zur Abholung vergessener privater Gegenstände ist nach der vom OGH angeführten Rechtsprechung eigenwirtschaftlich veranlasst. Genannt werden insbesondere frühere Entscheidungen zu vergessenen Fahrzeugpapieren, einer Scheckkarte und einer im Betrieb zurückgelassenen Geldbörse. [1]
- Erneuter Heimweg: Im konkreten Fall lebte der Versicherungsschutz nicht bereits dadurch wieder auf, dass der Kläger nach dem Abholen des Schlüssels die Personalunterkunft erneut anstrebte. Der Unfall ereignete sich auf einem Abschnitt, den er vor seiner Umkehr bereits zurückgelegt hatte. [1]
Ergebnis
Der OGH gab dem Rekurs der beklagten Unfallversicherungsanstalt Folge, hob den Beschluss des Berufungsgerichts auf und stellte das klageabweisende Urteil des Erstgerichts wieder her. Der Unfall wurde damit im vorliegenden Verfahren nicht als geschützter Arbeitsunfall behandelt. [1] [3]
Offengelassen wurde, ob der Versicherungsschutz ab jenem Punkt fortgesetzt werden könnte, an dem die ursprünglich geschützte Wegstrecke wieder erreicht wird. Diese Frage war nicht entscheidend, weil sich der Unfall auf einem bereits vor der Umkehr zurückgelegten Wegabschnitt ereignet hatte. [1]
Die klagende Partei hatte ihre Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit waren weder geltend gemacht worden noch aus der Aktenlage ersichtlich. [1] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Abgrenzung des versicherten Arbeitswegs von privat beziehungsweise eigenwirtschaftlich veranlassten Wegstrecken sowie die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben des Versicherungsschutzes nach einer Unterbrechung. [3] [1]
- § 175 Abs 1 ASVG: Allgemeine Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls: örtlicher, zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung. [3]
- § 175 Abs 2 Z 1 ASVG: Unfallversicherungsschutz für Wege, die mit der Beschäftigung zusammenhängen und zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte führen. [1]
- § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG: Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung; ein Kostenzuspruch nach Billigkeit erfolgte nicht. [1]
- Angeführte Rechtsprechung: Der OGH verwies unter anderem auf 10 ObS 49/18f, 10 ObS 425/89, 10 ObS 39/96 und 10 ObS 50/01b sowie auf die Rechtssätze RS0084838, RS0084380, RS0084822, RS0083967 und RS0114906. [1]
Spruch
Der Unfall auf dem zum zweiten Mal zurückgelegten Abschnitt des Weges vom Hotel zur Personalunterkunft stand nicht unter Unfallversicherungsschutz. Die Rückkehr zum Arbeitsplatz, um den vergessenen privaten Zimmerschlüssel zu holen, war eigenwirtschaftlich veranlasst; der Versicherungsschutz lebte mit dem neuerlichen Antritt des Heimwegs nicht sofort wieder auf.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260211_OGH0002_010OBS00107_25W0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: [1] Der Kläger war als Küchenchef in einem Hotel tätig. Für die Dauer der Beschäftigung wohnte er in einer etwa acht bis zehn Gehminuten entfernten Personalunterkunft. Am 7.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260211_OGH0002_010OBS00107_25W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[9] Der Rekurs ist zulässig und im Sinn einer Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Erstgerichts auch berechtigt. [10] 1.1. Arbeitsunfälle sind gemäß § 175 Abs 1 ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260211_OGH0002_010OBS00107_25W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260211_OGH0002_010OBS00107_25W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Manfred Joachimsthaler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260211_OGH0002_010OBS00107_25W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Simone Hiebler und andere, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260211_OGH0002_010OBS00107_25W0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Das Holen eines am Arbeitsplatz vergessenen privaten Unterkunftsschlüssels ist eigenwirtschaftlich veranlasst.
- Der Versicherungsschutz lebte nicht schon mit dem zweiten Antritt des Heimwegs wieder auf.
- Entscheidend war, dass sich der Unfall auf einem bereits vor der Umkehr zurückgelegten Wegabschnitt ereignete.
- Ein mögliches Wiederaufleben des Schutzes ab dem Wiedererreichen der ursprünglich geschützten Wegstrecke ließ der OGH offen.
- Das klageabweisende Urteil des Erstgerichts wurde wiederhergestellt.
Häufige Fragen
Ist der Weg zum Abholen eines vergessenen Schlüssels ein Arbeitsweg?
Nach dieser Entscheidung ist das Abholen eines privaten Unterkunftsschlüssels eigenwirtschaftlich veranlasst und daher nicht vom Schutz des Arbeitswegs umfasst.
Lebt der Unfallversicherungsschutz nach dem Abholen sofort wieder auf?
Im entschiedenen Fall verneinte der OGH ein sofortiges Wiederaufleben beim neuerlichen Antritt des Heimwegs.
Warum lag nach Ansicht des OGH kein geschützter Wegunfall vor?
Der Unfall geschah auf einem zum zweiten Mal zurückgelegten Wegabschnitt, nachdem der Kläger aus privaten Gründen zum Arbeitsplatz zurückgekehrt war.
Hat der OGH das Wiederaufleben des Versicherungsschutzes generell ausgeschlossen?
Nein. Der OGH ließ ausdrücklich offen, ob der Schutz ab dem Wiedererreichen der ursprünglich geschützten Wegstrecke fortgesetzt werden könnte.
Quelle und Hinweis
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Die Aussage betrifft den konkret entschiedenen, bereits einmal zurückgelegten Wegabschnitt.
Ob der Schutz ab dem Wiedererreichen der ursprünglich geschützten Wegstrecke fortgesetzt werden kann, blieb ausdrücklich offen.
Die Darstellung dient der Information über die Entscheidung und ersetzt keine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls.
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