RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10ObS107/25w
Entscheidungsdatum
2026-02-11
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00107.25W.0211.000
Dokumentnummer
JJT_20260211_OGH0002_010OBS00107_25W0000_000

Sachverhalt

Der Kläger war als Küchenchef in einem Hotel beschäftigt und wohnte während dieser Beschäftigung in einer etwa acht bis zehn Gehminuten entfernten Personalunterkunft. Nach Dienstende wollte er dorthin zurückkehren, bemerkte jedoch zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, dass er den Zimmerschlüssel am Arbeitsplatz vergessen hatte. Er kehrte deshalb in das Hotel zurück und holte den Schlüssel. [2]

Anschließend trat der Kläger den Weg zur Personalunterkunft ein zweites Mal an. Als er unweit des Arbeitsplatzes einen bereits vor seiner Umkehr überquerten Zebrastreifen erneut überqueren wollte, wurde er von einem Pkw erfasst und schwer verletzt. [2]

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab, während das Berufungsgericht das Urteil zur Verfahrensergänzung aufhob. Gegen diese Entscheidung erhob die beklagte Unfallversicherungsanstalt Rekurs. [1] [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH hielt den Rekurs für zulässig und berechtigt. Nach § 175 Abs 1 ASVG setzt ein Arbeitsunfall einen örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung voraus. Nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG können auch Unfälle auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstätte Arbeitsunfälle sein. [3]

Ergebnis

Der OGH gab dem Rekurs der beklagten Unfallversicherungsanstalt Folge, hob den Beschluss des Berufungsgerichts auf und stellte das klageabweisende Urteil des Erstgerichts wieder her. Der Unfall wurde damit im vorliegenden Verfahren nicht als geschützter Arbeitsunfall behandelt. [1] [3]

Offengelassen wurde, ob der Versicherungsschutz ab jenem Punkt fortgesetzt werden könnte, an dem die ursprünglich geschützte Wegstrecke wieder erreicht wird. Diese Frage war nicht entscheidend, weil sich der Unfall auf einem bereits vor der Umkehr zurückgelegten Wegabschnitt ereignet hatte. [1]

Die klagende Partei hatte ihre Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit waren weder geltend gemacht worden noch aus der Aktenlage ersichtlich. [1] [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Abgrenzung des versicherten Arbeitswegs von privat beziehungsweise eigenwirtschaftlich veranlassten Wegstrecken sowie die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben des Versicherungsschutzes nach einer Unterbrechung. [3] [1]

Spruch

Der Unfall auf dem zum zweiten Mal zurückgelegten Abschnitt des Weges vom Hotel zur Personalunterkunft stand nicht unter Unfallversicherungsschutz. Die Rückkehr zum Arbeitsplatz, um den vergessenen privaten Zimmerschlüssel zu holen, war eigenwirtschaftlich veranlasst; der Versicherungsschutz lebte mit dem neuerlichen Antritt des Heimwegs nicht sofort wieder auf.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260211_OGH0002_010OBS00107_25W0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Entscheidungsgründe: [1] Der Kläger war als Küchenchef in einem Hotel tätig. Für die Dauer der Beschäftigung wohnte er in einer etwa acht bis zehn Gehminuten entfernten Personalunterkunft. Am 7.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260211_OGH0002_010OBS00107_25W0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[9] Der Rekurs ist zulässig und im Sinn einer Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Erstgerichts auch berechtigt. [10] 1.1. Arbeitsunfälle sind gemäß § 175 Abs 1 ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260211_OGH0002_010OBS00107_25W0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.

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[2]

RIS-Kontext

Manfred Joachimsthaler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260211_OGH0002_010OBS00107_25W0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Simone Hiebler und andere, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260211_OGH0002_010OBS00107_25W0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Das Holen eines am Arbeitsplatz vergessenen privaten Unterkunftsschlüssels ist eigenwirtschaftlich veranlasst.
  • Der Versicherungsschutz lebte nicht schon mit dem zweiten Antritt des Heimwegs wieder auf.
  • Entscheidend war, dass sich der Unfall auf einem bereits vor der Umkehr zurückgelegten Wegabschnitt ereignete.
  • Ein mögliches Wiederaufleben des Schutzes ab dem Wiedererreichen der ursprünglich geschützten Wegstrecke ließ der OGH offen.
  • Das klageabweisende Urteil des Erstgerichts wurde wiederhergestellt.

Häufige Fragen

Ist der Weg zum Abholen eines vergessenen Schlüssels ein Arbeitsweg?

Nach dieser Entscheidung ist das Abholen eines privaten Unterkunftsschlüssels eigenwirtschaftlich veranlasst und daher nicht vom Schutz des Arbeitswegs umfasst.

Lebt der Unfallversicherungsschutz nach dem Abholen sofort wieder auf?

Im entschiedenen Fall verneinte der OGH ein sofortiges Wiederaufleben beim neuerlichen Antritt des Heimwegs.

Warum lag nach Ansicht des OGH kein geschützter Wegunfall vor?

Der Unfall geschah auf einem zum zweiten Mal zurückgelegten Wegabschnitt, nachdem der Kläger aus privaten Gründen zum Arbeitsplatz zurückgekehrt war.

Hat der OGH das Wiederaufleben des Versicherungsschutzes generell ausgeschlossen?

Nein. Der OGH ließ ausdrücklich offen, ob der Schutz ab dem Wiedererreichen der ursprünglich geschützten Wegstrecke fortgesetzt werden könnte.

Quelle und Hinweis

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Die Aussage betrifft den konkret entschiedenen, bereits einmal zurückgelegten Wegabschnitt.

Ob der Schutz ab dem Wiedererreichen der ursprünglich geschützten Wegstrecke fortgesetzt werden kann, blieb ausdrücklich offen.

Die Darstellung dient der Information über die Entscheidung und ersetzt keine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls.

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