RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die beiden minderjährigen Antragsteller sind serbische Staatsangehörige und verfügen über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 in Verbindung mit § 41 NAG. Ihre Mutter besitzt den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG. [2] [6]
Der Vater ist zu monatlichen Unterhaltsleistungen von jeweils 250 EUR verpflichtet. Am 28. Jänner 2026 beantragten die Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse in dieser Höhe nach §§ 3, 4 Z 1 UVG. Das Erstgericht wies die Anträge mit der Begründung ab, die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sei kein Daueraufenthaltstitel. [2]
Nach einer Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gelangte die Sache aufgrund eines Revisionsrekurses des Bundes an den OGH. [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH knüpft an seine jüngere Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen an. Für die rechtliche Begründung verweist er auf vier Vorentscheidungen, in denen er sich bereits mit der Anspruchsberechtigung minderjähriger Drittstaatsangehöriger mit „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ befasst hatte. [3]
- Aufenthaltstitel des Kindes: Nach der vom Fachsenat bestätigten Rechtsansicht hat ein minderjähriger Drittstaatsangehöriger mit dem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. [3]
- Daueraufenthalt eines Elternteils: Die Ablehnung gilt nach dieser Judikaturlinie auch dann, wenn ein Elternteil über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. Der Status der Mutter führt daher im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. [3] [6]
- Verweis auf Vorentscheidungen: Der OGH verweist auf 10 Ob 46/26a, 10 Ob 62/26t, 10 Ob 63/26a und 10 Ob 75/26s. Deren ausführliche Begründungen werden in der vorliegenden Entscheidung nicht wiedergegeben. [3]
Ergebnis
Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Bundes Folge und änderte die Entscheidung des Rekursgerichts ab. Damit wurde der erstinstanzliche Beschluss wiederhergestellt; die Anträge auf Unterhaltsvorschuss bleiben abgewiesen. [1] [2]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt stehen die beantragten Unterhaltsvorschüsse und die aufenthaltsrechtliche Stellung der Kinder sowie ihrer Mutter. Die tragende rechtliche Begründung erschließt der OGH durch den Verweis auf seine Vorentscheidungen. [2] [3]
- §§ 3, 4 Z 1 UVG: Auf diese Bestimmungen stützten die Minderjährigen ihre Anträge auf monatliche Unterhaltsvorschüsse von jeweils 250 EUR. [2]
- § 46 in Verbindung mit § 41 NAG: Der Sachverhalt ordnet die befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ der beiden Kinder diesen Bestimmungen zu. [6]
- § 45 NAG: Die Mutter verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ im Sinn dieser Bestimmung. [6]
- 10 Ob 46/26a und weitere Vorentscheidungen: Neben 10 Ob 46/26a nennt der OGH die Entscheidungen 10 Ob 62/26t, 10 Ob 63/26a und 10 Ob 75/26s als Grundlage seiner bestätigten Judikaturlinie. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Minderjährige aus einem Drittstaat mit dem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ haben nach der bestätigten Judikaturlinie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. Daran ändert auch der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ eines Elternteils nichts. Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Bundes Folge und stellte die erstinstanzliche Antragsabweisung wieder her.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidung des Rekursgerichts wird dahin abgeändert, dass der erstinstanzliche Beschluss wiederhergestellt wird.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidung des Rekursgerichts wird dahin abgeändert, dass der erstinstanzliche Beschluss wiederhergestellt wird.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0100OB00083_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die beiden Minderjährigen sind Staatsbürger der Republik Serbien und verfügen über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 iVm § 41 NAG. Ihre Mutter verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt‑EU“ iSd § 45 NAG.
[2] Der Vater der beiden Minderjährigen ist zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von jeweils 250 EUR ab 1. 8. 2022 bzw ab 1. 1. 2024 verpflichtet.
[3] Die Minderjährigen beantragten jeweils am 28. 1. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses von jeweils 250 EUR gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG.
[4] Das Erstgericht wies die Anträge ab. Die „Rot‑Weiß-Rot – Karte plus“ sei kein Daueraufenthaltstitel.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Begründung:
[1] Die beiden Minderjährigen sind Staatsbürger der Republik Serbien und verfügen über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 iVm § 41 NAG. Ihre Mutter verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt‑EU“ iSd § 45 NAG.
[2] Der Vater der beiden Minderjährigen ist zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von jeweils 250 EUR ab 1. 8. 2022 bzw ab 1. 1. 2024 verpflichtet.
[3] Die Minderjährigen beantragten jeweils am 28. 1. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses von jeweils 250 EUR gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG.
[4] Das Erstgericht wies die Anträge ab. Die „Rot‑Weiß-Rot – Karte plus“ sei kein Daueraufenthaltstitel.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der beiden Minderjährigen Folge und gewährte ihnen den Unterhaltsvorschuss gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die als Drittstaatsangehörige frühestens mit fünf Jahren einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt‑EU“ erhalten können, aufgrund ihres von einem von der Mutter mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ abgeleiteten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege.
[6] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt.
[7] Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
[8] Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0100OB00083_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[9] Der Fachsenat hat sich mit der hier zu beurteilenden Frage und den vom Rekursgericht vertretenen Argumenten zuletzt ausführlich beschäftigt. In vergleichbaren Fällen wurde zu 10 Ob 46/26a, 10 Ob 62/26t, 10 Ob 63/26a und 10 Ob 75/26s die Rechtsansicht vertreten, dass ein Minderjähriger aus einem Drittstaat mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse hat, dies auch dann nicht, wenn ein Elternteil über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt‑EU“ verfügt. Auf die ausführlichen Begründungen der zitierten Entscheidungen wird verwiesen.
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[9] Der Fachsenat hat sich mit der hier zu beurteilenden Frage und den vom Rekursgericht vertretenen Argumenten zuletzt ausführlich beschäftigt. In vergleichbaren Fällen wurde zu 10 Ob 46/26a, 10 Ob 62/26t, 10 Ob 63/26a und 10 Ob 75/26s die Rechtsansicht vertreten, dass ein Minderjähriger aus einem Drittstaat mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse hat, dies auch dann nicht, wenn ein Elternteil über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt‑EU“ verfügt. Auf die ausführlichen Begründungen der zitierten Entscheidungen wird verwiesen.
[10] Der Fachsenat sieht sich durch die Rekursentscheidung nicht veranlasst, von seiner Judikaturlinie abzugehen.
[11] Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben und die Entscheidung des Rekursgerichts dahin abzuändern, dass der antragsabweisende Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen ist.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0100OB00083_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätinnen Dr. Wallner-Friedl und Mag. Binder als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. *, geboren * 2021 und 2. *, geboren * 2022, beide *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Juni 2026, GZ 42 R 130/26t-27, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 11. Februar 2026, GZ 98 Pu 3/26k‑18 abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0100OB00083_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die Entscheidung des Rekursgerichts wird dahin abgeändert, dass der erstinstanzliche Beschluss wiederhergestellt wird.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0100OB00083_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die beiden Minderjährigen sind Staatsbürger der Republik Serbien und verfügen über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 iVm § 41 NAG. Ihre Mutter verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt‑EU“ iSd § 45 NAG.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0100OB00083_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ begründet nach der bestätigten Judikaturlinie keinen Anspruch minderjähriger Drittstaatsangehöriger.
- Auch „Daueraufenthalt-EU“ eines Elternteils ändert nach dieser Rechtsprechung nichts am fehlenden Vorschussanspruch.
- Der OGH stellte die erstinstanzliche Abweisung der beiden Vorschussanträge wieder her.
Häufige Fragen
Besteht mit „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Nach der in OGH 10Ob83/26t bestätigten Judikaturlinie haben minderjährige Drittstaatsangehörige mit diesem Aufenthaltstitel keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse.
Ändert der Daueraufenthalt-EU der Mutter das Ergebnis?
Nein. Der OGH hält ausdrücklich fest, dass die Ablehnung auch dann gilt, wenn ein Elternteil über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt.
Wie entschied der OGH über den Revisionsrekurs des Bundes?
Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge und stellte den erstinstanzlichen Beschluss wieder her. Damit bleiben die Anträge der beiden Minderjährigen auf Unterhaltsvorschuss abgewiesen.
Quelle und Hinweis
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Die ausführlichen Begründungen der vier verwiesenen Vorentscheidungen wurden nicht mitgeliefert.
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