RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10Ob82/26w (10Ob84/26i)
Entscheidungsdatum
2026-08-25
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00082.26W.0825.000
Dokumentnummer
JJT_20260825_OGH0002_0100OB00082_26W0000_000

Sachverhalt

Die beiden minderjährigen Kinder sind serbische Staatsangehörige. Sie verfügen über befristete Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 iVm § 41 NAG. Ihre Mutter besitzt den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Der Vater war seit 1. Juli 2022 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von jeweils 290 EUR verpflichtet. [2]

Am 27. April 2026 beantragten die Kinder jeweils 290 EUR monatlichen Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG. Das Erstgericht gewährte die Vorschüsse für den Zeitraum vom 1. April 2026 bis 30. Juni 2030. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidungen unter Berufung auf 10 Ob 68/25k. Der Bund erhob Revisionsrekurs und begehrte die Abweisung der Anträge. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte den Revisionsrekurs als zulässig und berechtigt. Er hielt an seiner zuletzt in mehreren vergleichbaren Fällen vertretenen Rechtsansicht fest. Die Argumente des Rekursgerichts gaben ihm keinen Anlass, von dieser Judikaturlinie abzugehen. [6] [3]

Ergebnis

Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Bundes Folge. Er änderte die Entscheidungen beider Vorinstanzen dahin ab, dass die Anträge der Kinder auf Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG abgewiesen wurden. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Anspruchsberechtigung nach dem UVG im Zusammenhang mit den Aufenthaltstiteln der Kinder und ihrer Mutter. Eine eigenständige ausführliche Herleitung enthält der gelieferte Entscheidungstext nicht; der OGH verweist dafür auf seine Vorentscheidungen. [6] [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Drittstaatsangehörige Minderjährige mit dem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ haben nach der bestätigten Judikaturlinie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, auch wenn ein Elternteil über „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Bundes Folge und änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen in eine Antragsabweisung ab.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

Der Antrag der Kinder, ihnen Unterhalts‑ vorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG zu gewähren, wird abgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

Der Antrag der Kinder, ihnen Unterhalts‑

vorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG zu gewähren, wird abgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0100OB00082_26W0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die beiden Minderjährigen sind Staatsbürger der Republik Serbien und verfügen über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 iVm § 41 NAG. Ihre Mutter verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt‑EU“ iSd § 45 NAG.

[2] Der Vater der beiden Minderjährigen wurde aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 21. 7. 2022 zu einer Unterhaltsleistung an die Minderjährigen von jeweils monatlich 290 EUR ab 1. 7. 2022 verpflichtet.

[3] Die Minderjährigen beantragten jeweils am 27. 4. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses von jeweils 290 EUR gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG.

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Begründung:

[1] Die beiden Minderjährigen sind Staatsbürger der Republik Serbien und verfügen über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 iVm § 41 NAG. Ihre Mutter verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt‑EU“ iSd § 45 NAG.

[2] Der Vater der beiden Minderjährigen wurde aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 21. 7. 2022 zu einer Unterhaltsleistung an die Minderjährigen von jeweils monatlich 290 EUR ab 1. 7. 2022 verpflichtet.

[3] Die Minderjährigen beantragten jeweils am 27. 4. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses von jeweils 290 EUR gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG.

[4] Das Erstgericht gewährte beiden Minderjährigen jeweils für den Zeitraum vom 1. 4. 2026 bis zum 30. 6. 2030 antragsgemäß einen monatlichen Unterhaltsvorschuss.

[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit einer Rot-Weiss-Rot Karte Plus mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, deren Eltern über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügen, den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege.

[6] Dagegen richtet sich der (von den übrigen Parteien nicht beantwortete) Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt.

[7] Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0100OB00082_26W0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[8] Der Fachsenat hat sich mit der hier zu beurteilenden Frage und den vom Rekursgericht vertretenen Argumenten zuletzt ausführlich beschäftigt. In vergleichbaren Fällen wurde zu 10 Ob 46/26a, 10 Ob 62/26t, 10 Ob 63/26a und 10 Ob 75/26s die Rechtsansicht vertreten, dass ein Minderjähriger aus einem Drittstaat mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse hat, dies auch dann nicht, wenn ein Elternteil über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt‑EU“ verfügt. Auf die ausführliche Begründungen der zitierten Entscheidungen wird verwiesen.

[9] Der Fachsenat sieht sich durch die Rekursentscheidung nicht veranlasst, von seiner Judikaturlinie abzugehen.

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[8] Der Fachsenat hat sich mit der hier zu beurteilenden Frage und den vom Rekursgericht vertretenen Argumenten zuletzt ausführlich beschäftigt. In vergleichbaren Fällen wurde zu 10 Ob 46/26a, 10 Ob 62/26t, 10 Ob 63/26a und 10 Ob 75/26s die Rechtsansicht vertreten, dass ein Minderjähriger aus einem Drittstaat mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse hat, dies auch dann nicht, wenn ein Elternteil über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt‑EU“ verfügt. Auf die ausführliche Begründungen der zitierten Entscheidungen wird verwiesen.

[9] Der Fachsenat sieht sich durch die Rekursentscheidung nicht veranlasst, von seiner Judikaturlinie abzugehen.

[10] Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben und die Entscheidungen der Vorinstanzen sind dahin abzuändern, dass der Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss abzuweisen ist.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0100OB00082_26W0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätinnen Dr. Wallner-Friedl und Mag. Binder als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. * und 2. *, beide geboren * 2012, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Juni 2026, GZ 45 R 394/26p-40 und vom 23. Juni 2026, GZ 45 R 395/26k-39, mit denen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 28. April 2026, GZ 2 Pu 45/19h‑27 und vom 29. April 2026, GZ 2 Pu 45/19h‑28, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0100OB00082_26W0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Die beiden Minderjährigen sind Staatsbürger der Republik Serbien und verfügen über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 iVm § 41 NAG. Ihre Mutter verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt‑EU“ iSd § 45 NAG.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0100OB00082_26W0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der OGH verneint den Vorschussanspruch drittstaatsangehöriger Minderjähriger mit „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
  • Auch der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ eines Elternteils ändert daran in dieser Konstellation nichts.
  • Die Anträge wurden in Abänderung der Entscheidungen beider Vorinstanzen abgewiesen.
  • Für die ausführliche Begründung verweist der OGH auf vier jüngere Vorentscheidungen.

Häufige Fragen

Besteht mit einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Für minderjährige Drittstaatsangehörige mit diesem Aufenthaltstitel verneint der OGH in der behandelten Konstellation einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Genügt der Daueraufenthalt-EU der Mutter für den Vorschussanspruch der Kinder?

Nein. Nach der bestätigten Judikaturlinie besteht der Anspruch der Kinder mit „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auch dann nicht, wenn ein Elternteil über „Daueraufenthalt-EU“ verfügt.

Wie entschied der OGH über den Revisionsrekurs des Bundes?

Der OGH gab ihm Folge und änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen ab. Die Anträge auf Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG wurden abgewiesen.

Auf welche Vorentscheidungen verweist der OGH?

Der OGH verweist auf 10 Ob 46/26a, 10 Ob 62/26t, 10 Ob 63/26a und 10 Ob 75/26s. Deren ausführliche Begründungen sind im gelieferten Text nicht enthalten.

Quelle und Hinweis

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Die ausführlichen Begründungen der vier vom OGH herangezogenen Vorentscheidungen wurden nicht mitgeliefert.

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