RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10Ob81/26y
Entscheidungsdatum
2026-08-18
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00081.26Y.0818.000
Dokumentnummer
JJT_20260818_OGH0002_0100OB00081_26Y0000_000

Sachverhalt

Die minderjährige Antragstellerin ist serbische Staatsbürgerin und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 in Verbindung mit § 41a NAG. Ihr Vater ist aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses aus 2019 zu monatlich 195 EUR Unterhalt verpflichtet. Am 27. Februar 2026 beantragte sie Unterhaltsvorschüsse in dieser Höhe nach §§ 3, 4 Z 1 UVG. [2]

Das Erstgericht gewährte die Vorschüsse für den Zeitraum vom 1. Februar 2026 bis 31. Jänner 2031. Das Rekursgericht gab hingegen dem Rekurs des Bundes Folge und wies den Antrag ab. Es ließ den Revisionsrekurs zur Frage zu, ob Drittstaatsangehörige mit diesem Aufenthaltstitel den Anspruchsberechtigten nach § 2 Abs 1 UVG gleichgestellt sind. Die Minderjährige strebte mit ihrem Revisionsrekurs die Bewilligung des Antrags an. [2] [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung mehr. Die vom Rechtsmittel angesprochene Frage war bereits durch eine andere Entscheidung des Fachsenats geklärt worden. [3]

Ergebnis

Der OGH wies den Revisionsrekurs mit Beschluss vom 18. August 2026 zurück. Damit blieb es bei der vom Rekursgericht ausgesprochenen Abweisung des Vorschussantrags. Die Entscheidung knüpft an die bereits erfolgte Klärung in 10 Ob 46/26a an und enthält keine neuerliche umfassende Prüfung der unionsrechtlichen Anspruchsfrage. [1] [4] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die persönliche Anspruchsberechtigung nach dem UVG und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. Für die materiell-rechtliche Frage verweist der OGH auf seine Vorentscheidung 10 Ob 46/26a. [3] [4]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Frage des Unterhaltsvorschusses bei einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ war für die behandelte Konstellation bereits in 10 Ob 46/26a verneint worden. Maßgeblich für die Zulässigkeit ist der Zeitpunkt der Entscheidung des OGH.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0100OB00081_26Y0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die Minderjährige ist Staatsbürgerin der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 iVm § 41a NAG.

[2] Der Vater ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Döbling vom 27. 2. 2019 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 195 EUR für die Minderjährige verpflichtet.

[3] Die Minderjährige beantragte am 27. 2. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG.

[4] Das Erstgericht gewährte der Minderjährigen vom 1. 2. 2026 bis 31. 1. 2031 antragsgemäß einen monatlichen Unterhaltsvorschuss.

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Begründung:

[1] Die Minderjährige ist Staatsbürgerin der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 iVm § 41a NAG.

[2] Der Vater ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Döbling vom 27. 2. 2019 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 195 EUR für die Minderjährige verpflichtet.

[3] Die Minderjährige beantragte am 27. 2. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG.

[4] Das Erstgericht gewährte der Minderjährigen vom 1. 2. 2026 bis 31. 1. 2031 antragsgemäß einen monatlichen Unterhaltsvorschuss.

[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes Folge und wies den Antrag ab. Es ließ den Revisionsrekurs zur Frage zu, ob Angehörige eines Drittstaats mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a NAG den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt sind.

[6] Der Revisionsrekurs der Minderjährigen, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im stattgebenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).

[8] Das ist hier der Fall.

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[7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).

[8] Das ist hier der Fall.

[9] 2. Der Fachsenat hat sich jüngst in der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 10 Ob 46/26a mit der vom Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinandergesetzt, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 (Daueraufenthalts-RL) fällt und dem der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zuerkannt wurde und dessen obsorgeberechtigter Elternteil der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt wurde, mit Blick auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat.

[10] Der Senat hat dies in der zitierten Entscheidung ausdrücklich verneint.

[11] 3. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG an.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätinnen Dr. Wallner-Friedl und Mag. Binder in der Pflegschaftssache der minderjährigen *, geboren * 2015, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *, wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Juni 2026, GZ 48 R 273/26s‑41, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. April 2026, GZ 6 Pu 23/26z‑32, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Die Minderjährige ist Staatsbürgerin der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 iVm § 41a NAG.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Der Vater ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Döbling vom 27. 2. 2019 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 195 EUR für die Minderjährige verpflichtet.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Für die erhebliche Rechtsfrage zählt der Zeitpunkt der Entscheidung des OGH, nicht jener der Einbringung des Rechtsmittels.
  • Eine zwischenzeitliche OGH-Entscheidung kann die erhebliche Rechtsfrage und damit die Zulässigkeit des Rechtsmittels entfallen lassen.
  • Zur behandelten UVG-Konstellation verweist der OGH auf die anspruchsverneinende Vorentscheidung 10 Ob 46/26a.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 10Ob81/26y?

Der OGH wies den Revisionsrekurs der Minderjährigen mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Abweisung ihres Antrags auf Unterhaltsvorschuss durch das Rekursgericht blieb damit bestehen.

Begründet „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Für die behandelte Konstellation verwies der OGH auf 10 Ob 46/26a. Dort wurde der Anspruch mit Blick auf die Daueraufenthalts-Richtlinie verneint. Betroffen war ein minderjähriges Kind mit „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, dessen obsorgeberechtigter Elternteil „Daueraufenthalt-EU“ besaß.

Wann muss eine erhebliche Rechtsfrage vorliegen?

Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der OGH über das Rechtsmittel entscheidet. Wurde die Frage zuvor durch eine andere OGH-Entscheidung geklärt, kann ihre Erheblichkeit entfallen.

Welche Bedeutung hat die Vorentscheidung 10 Ob 46/26a?

Sie klärte nach den Ausführungen des OGH die auch hier aufgeworfene Anspruchsfrage in einem gleich gelagerten Fall. Deshalb bedurfte es im vorliegenden Revisionsrekursverfahren keiner erneuten umfassenden Prüfung.

Quelle und Hinweis

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