RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10Ob78/26g
Entscheidungsdatum
2026-08-18
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00078.26G.0818.000
Dokumentnummer
JJT_20260818_OGH0002_0100OB00078_26G0000_000

Sachverhalt

Der minderjährige Antragsteller ist nigerianischer Staatsbürger und verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Sein Vater ist aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses zu monatlich 460 EUR Unterhalt verpflichtet. Am 28. Jänner 2026 beantragte der Minderjährige einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von 180 EUR gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG. [2]

Das Erstgericht gewährte den beantragten Vorschuss für den Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2030, begrenzt durch den jeweiligen gesetzlichen Richtsatz. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung unter Hinweis auf 10 Ob 68/25k. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zur Frage der Gleichstellung von Minderjährigen mit Daueraufenthalt-EU mit den Anspruchsberechtigten nach § 2 Abs 1 UVG zu. Der Bund strebte die Abweisung des Antrags an. [4] [2]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage mehr. Die vom Rekursgericht als klärungsbedürftig angesehene Anspruchsberechtigung war inzwischen durch eine Entscheidung in einem gleich gelagerten Fall beantwortet worden. [3]

Ergebnis

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Damit blieb die von den Vorinstanzen gewährte Vorschussleistung bestehen. Die Entscheidung enthält keine neue ausführliche Prüfung der unionsrechtlichen Anspruchsgrundlage, sondern verweist dafür auf die bereits ergangene Entscheidung 10 Ob 32/26t. [1] [4] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet die Frage der persönlichen Anspruchsberechtigung nach dem UVG mit der unionsrechtlichen Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter. Prozessual entscheidend war das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage. [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück, weil die maßgebliche Rechtsfrage bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt war. Danach können Minderjährige mit der Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter nach der Daueraufenthalts-Richtlinie und einem Aufenthaltstitel gemäß § 45 NAG Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. Entscheidend für die Rechtsmittelzulässigkeit ist der Entscheidungszeitpunkt.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0100OB00078_26G0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Der Minderjährige ist Staatsbürger der Bundesrepublik Nigeria und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt‑EU“ gemäß § 45 NAG.

[2] Der Vater ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 9. 8. 2024 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 460 EUR für den Minderjährigen verpflichtet.

[3] Der Minderjährige beantragte am 28. 1. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses von 180 EUR gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG.

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Begründung:

[1] Der Minderjährige ist Staatsbürger der Bundesrepublik Nigeria und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt‑EU“ gemäß § 45 NAG.

[2] Der Vater ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 9. 8. 2024 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 460 EUR für den Minderjährigen verpflichtet.

[3] Der Minderjährige beantragte am 28. 1. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses von 180 EUR gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG.

[4] Das Erstgericht gewährte dem Minderjährigen von 1. 1. 2026 bis 31. 12. 2030 antragsgemäß einen monatlichen Unterhaltsvorschuss, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß §§ 293 Abs 1 lit c bb erster Fall, 108 f ASVG.

[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bereits aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt‑EU“ den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege.

[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, mit dem er die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).

[8] Das ist hier der Fall.

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[7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).

[8] Das ist hier der Fall.

[9] 2. Der Fachsenat hat sich jüngst in der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 10 Ob 32/26t mit der vom Rekursgericht und dem Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinandergesetzt, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 (Daueraufenthalts‑RL) fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt‑EU“ gemäß § 45 NAG zuerkannt wurde, mit Blick auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Daueraufenthalts‑RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. In Anknüpfung an die Entscheidung 10 Ob 68/25k wurde dies zu 10 Ob 32/26t ausdrücklich bejaht (siehe RS0143745).

[10] 3. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG an.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätinnen Dr. Wallner‑Friedl und Mag. Binder in der Pflegschaftssache des minderjährigen *, geboren * 2018, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Mai 2026, GZ 45 R 155/26s‑20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 2. Februar 2026, GZ 30 Pu 28/24h‑13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Der Minderjährige ist Staatsbürger der Bundesrepublik Nigeria und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt‑EU“ gemäß § 45 NAG.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Der Vater ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 9. 8. 2024 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 460 EUR für den Minderjährigen verpflichtet.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Anspruchsberechtigung langfristig aufenthaltsberechtigter Minderjähriger war bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt.
  • Eine erhebliche Rechtsfrage kann durch eine zwischenzeitliche OGH-Entscheidung wegfallen.
  • Der Revisionsrekurs des Bundes wurde zurückgewiesen; die Vorschussgewährung blieb bestehen.

Häufige Fragen

Können Minderjährige mit Daueraufenthalt-EU Unterhaltsvorschuss erhalten?

Der OGH verweist auf die bejahende Entscheidung 10 Ob 32/26t. Sie betrifft Minderjährige im persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie, denen durch einen Aufenthaltstitel nach § 45 NAG die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter zuerkannt wurde. Daraus folgt keine Aussage, dass der Aufenthaltstitel sämtliche weiteren Anspruchsvoraussetzungen ersetzt.

Warum wurde der Revisionsrekurs in 10Ob78/26g zurückgewiesen?

Die maßgebliche Frage der Anspruchsberechtigung war bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt. Der Revisionsrekurs zeigte deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.

Welcher Zeitpunkt zählt für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage?

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der OGH über das Rechtsmittel entscheidet. Auch eine bei Einbringung erhebliche Rechtsfrage kann bis dahin durch eine andere OGH-Entscheidung geklärt sein.

Quelle und Hinweis

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