RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10Ob76/26p (10Ob77/26k)
Entscheidungsdatum
2026-07-14
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00076.26P.0714.000
Dokumentnummer
JJT_20260714_OGH0002_0100OB00076_26P0000_000

Sachverhalt

Die beiden Minderjährigen sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und verfügen jeweils über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG. Ihr Vater war aufgrund eines erstgerichtlichen Beschlusses zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 595 EUR beziehungsweise 500 EUR verpflichtet. [2] [3]

Am 13. Februar 2026 beantragten die Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe nach §§ 3, 4 Z 1 UVG. Das Erstgericht gewährte die Vorschüsse für den Zeitraum vom 1. Februar 2026 bis 31. Jänner 2031. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidungen, ließ aber den ordentlichen Revisionsrekurs wegen der damals als ungeklärt angesehenen Anspruchsberechtigung von Minderjährigen mit „Daueraufenthalt-EU“ zu. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte zunächst die versehentlich unterbliebene Beifügung des Revisionsrekurses und anschließend, ob im Entscheidungszeitpunkt noch eine erhebliche Rechtsfrage vorlag. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Damit blieb es bei den Entscheidungen, mit denen den beiden Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse für den Zeitraum vom 1. Februar 2026 bis 31. Jänner 2031 gewährt worden waren. [1] [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Anspruchsberechtigung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter sowie die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses im Außerstreitverfahren. [3]

Spruch

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Die maßgebliche Rechtsfrage war inzwischen durch 10 Ob 32/26t geklärt: Minderjährige mit der unionsrechtlichen Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter und einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ können Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. Die begrenzte Gültigkeit der Scheckkarte rechtfertigt keine entsprechende Befristung des Vorschusses.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00076_26P0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Minderjährigen sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und verfügen jeweils über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 19. 5.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00076_26P0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, mit dem er die Abänderung der angefochtenen Entscheidungen im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [7] 1.1. Der Beschluss des Rekursgerichts wurde der Revisionsrekurswerberin am 4.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00076_26P0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

A*, jeweils vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirk *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00076_26P0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

April 2026, GZ 42 R 251/26m‑30, 42 R 252/26h‑31, mit denen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Favoriten vom 16.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00076_26P0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

März 2026, GZ 26 Pu 2/23h‑20 und 21, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00076_26P0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss vermitteln.
  • Die befristete Gültigkeit der Scheckkarte ist nicht mit einer Befristung des Daueraufenthaltsrechts gleichzusetzen.
  • Eine zunächst erhebliche Rechtsfrage kann bis zur OGH-Entscheidung wegfallen, wenn sie zwischenzeitlich höchstgerichtlich geklärt wurde.
  • Ein irrtümlich nicht beigefügtes Rechtsmittel kann verbesserungsfähig sein, sofern keine missbräuchliche Fristverlängerung beabsichtigt ist.

Häufige Fragen

Haben Kinder mit „Daueraufenthalt-EU“ Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung kann ein solcher Anspruch bestehen, wenn das Kind in den persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie fällt und ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt wurde. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen sind gesondert zu prüfen.

Begrenzt das Ablaufdatum der Aufenthaltskarte den Unterhaltsvorschuss?

Nein. Nach der Entscheidung ist zwischen der befristeten Gültigkeit des Dokuments und dem unbefristeten Niederlassungsrecht aus dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zu unterscheiden.

Warum wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen?

Die maßgebliche Rechtsfrage war im Entscheidungszeitpunkt bereits durch die OGH-Entscheidung 10 Ob 32/26t geklärt. Der Revisionsrekurs zeigte daher keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG auf.

War der nachgereichte Revisionsrekurs verspätet?

Nein. Der OGH ging von einer offensichtlich irrtümlich unterbliebenen Beifügung ohne missbräuchliche Absicht aus und behandelte das Rechtsmittel daher nicht als verspätet.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung erging als Zurückweisungsbeschluss; die materielle Anspruchsfrage war bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt.

Die Aussage zum Anspruch setzt die im RIS-Text genannten unions- und aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen voraus.

Aus dem Ablaufdatum einer Scheckkarte darf nach dem wiedergegebenen Beschluss nicht ohne Weiteres auf eine Befristung des Daueraufenthaltsrechts geschlossen w

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