RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die beiden Minderjährigen sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und verfügen jeweils über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG. Ihr Vater war aufgrund eines erstgerichtlichen Beschlusses zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 595 EUR beziehungsweise 500 EUR verpflichtet. [2] [3]
Am 13. Februar 2026 beantragten die Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe nach §§ 3, 4 Z 1 UVG. Das Erstgericht gewährte die Vorschüsse für den Zeitraum vom 1. Februar 2026 bis 31. Jänner 2031. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidungen, ließ aber den ordentlichen Revisionsrekurs wegen der damals als ungeklärt angesehenen Anspruchsberechtigung von Minderjährigen mit „Daueraufenthalt-EU“ zu. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte zunächst die versehentlich unterbliebene Beifügung des Revisionsrekurses und anschließend, ob im Entscheidungszeitpunkt noch eine erhebliche Rechtsfrage vorlag. [3] [3]
- Verbesserung des Rechtsmittels: Der zunächst nicht beigefügte Revisionsrekurs war nicht als verspätet zurückzuweisen. Nach den Umständen war der Anhang offensichtlich irrtümlich nicht übermittelt worden; Hinweise auf eine bewusst missbräuchliche Einbringung zur Verlängerung der Rechtsmittelfrist bestanden nicht. [3]
- Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt: Ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des OGH zu beurteilen. Eine zunächst erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie vor der Entscheidung bereits durch eine andere OGH-Entscheidung geklärt wurde. [3]
- Anspruch bei Daueraufenthalt-EU: Der Fachsenat hatte die maßgebliche Frage inzwischen in 10 Ob 32/26t für einen gleich gelagerten Fall beantwortet. Danach kann ein Minderjähriger im persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie, dem durch einen Aufenthaltstitel nach § 45 NAG die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt wurde, unter Berücksichtigung von Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 der Richtlinie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. [3]
- Gültigkeit der Scheckkarte: Die auf den Dokumenten ausgewiesene begrenzte Gültigkeitsdauer rechtfertigte keine kürzere Befristung der Unterhaltsvorschüsse. Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ sind nach § 20 NAG ungeachtet der befristeten Gültigkeit des zugehörigen Dokuments unbefristet niedergelassen. [3]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Klärung zeigte der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG und auch keine korrekturbedürftige Fehlentscheidung zur Laufzeit der Vorschüsse auf. [3] [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Damit blieb es bei den Entscheidungen, mit denen den beiden Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse für den Zeitraum vom 1. Februar 2026 bis 31. Jänner 2031 gewährt worden waren. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Anspruchsberechtigung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter sowie die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses im Außerstreitverfahren. [3]
- § 2 Abs 1 UVG: Regelung des Kreises der Anspruchsberechtigten, auf dessen Gleichstellung das Rekursgericht und der Revisionsrekurs Bezug nahmen. [3]
- §§ 3, 4 Z 1 UVG: Rechtsgrundlagen der beantragten und erstgerichtlich gewährten Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe. [3]
- § 45 NAG: Grundlage der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ der Minderjährigen. [2] [3]
- § 20 NAG: Nach dem vom OGH herangezogenen Verweis besteht die unbefristete Niederlassung ungeachtet der befristeten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstiteldokuments. [3]
- Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Daueraufenthalts-Richtlinie 2003/109/EG: Unionsrechtlicher Bezugspunkt für die Gleichbehandlung langfristig Aufenthaltsberechtigter beim Zugang zum Unterhaltsvorschuss. [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Maßstab für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und damit für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. [3]
Spruch
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Die maßgebliche Rechtsfrage war inzwischen durch 10 Ob 32/26t geklärt: Minderjährige mit der unionsrechtlichen Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter und einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ können Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. Die begrenzte Gültigkeit der Scheckkarte rechtfertigt keine entsprechende Befristung des Vorschusses.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00076_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Minderjährigen sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und verfügen jeweils über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 19. 5.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00076_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, mit dem er die Abänderung der angefochtenen Entscheidungen im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [7] 1.1. Der Beschluss des Rekursgerichts wurde der Revisionsrekurswerberin am 4.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00076_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
A*, jeweils vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirk *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00076_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 42 R 251/26m‑30, 42 R 252/26h‑31, mit denen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Favoriten vom 16.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00076_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 26 Pu 2/23h‑20 und 21, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00076_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss vermitteln.
- Die befristete Gültigkeit der Scheckkarte ist nicht mit einer Befristung des Daueraufenthaltsrechts gleichzusetzen.
- Eine zunächst erhebliche Rechtsfrage kann bis zur OGH-Entscheidung wegfallen, wenn sie zwischenzeitlich höchstgerichtlich geklärt wurde.
- Ein irrtümlich nicht beigefügtes Rechtsmittel kann verbesserungsfähig sein, sofern keine missbräuchliche Fristverlängerung beabsichtigt ist.
Häufige Fragen
Haben Kinder mit „Daueraufenthalt-EU“ Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung kann ein solcher Anspruch bestehen, wenn das Kind in den persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie fällt und ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt wurde. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen sind gesondert zu prüfen.
Begrenzt das Ablaufdatum der Aufenthaltskarte den Unterhaltsvorschuss?
Nein. Nach der Entscheidung ist zwischen der befristeten Gültigkeit des Dokuments und dem unbefristeten Niederlassungsrecht aus dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zu unterscheiden.
Warum wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen?
Die maßgebliche Rechtsfrage war im Entscheidungszeitpunkt bereits durch die OGH-Entscheidung 10 Ob 32/26t geklärt. Der Revisionsrekurs zeigte daher keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG auf.
War der nachgereichte Revisionsrekurs verspätet?
Nein. Der OGH ging von einer offensichtlich irrtümlich unterbliebenen Beifügung ohne missbräuchliche Absicht aus und behandelte das Rechtsmittel daher nicht als verspätet.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung erging als Zurückweisungsbeschluss; die materielle Anspruchsfrage war bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt.
Die Aussage zum Anspruch setzt die im RIS-Text genannten unions- und aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen voraus.
Aus dem Ablaufdatum einer Scheckkarte darf nach dem wiedergegebenen Beschluss nicht ohne Weiteres auf eine Befristung des Daueraufenthaltsrechts geschlossen w
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