RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die minderjährige Antragstellerin ist serbische Staatsbürgerin und verfügt über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 in Verbindung mit § 41 NAG. Sie lebt bei ihrer Mutter, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ im Sinn des § 45 NAG besitzt. [2] [3]
Der Vater war aufgrund eines erstgerichtlichen Beschlusses verpflichtet, der Minderjährigen ab 1. Jänner 2025 monatlich 370 EUR Unterhalt zu leisten. Am 10. März 2026 beantragte die Minderjährige Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe. [3]
Das Erstgericht wies den Antrag ab, weil die Minderjährige selbst nicht über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügte. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung und gewährte nach §§ 3 und 4 Z 1 UVG für den Zeitraum vom 1. März 2026 bis 28. Februar 2031 einen monatlichen Vorschuss von 225 EUR; das Mehrbegehren blieb abgewiesen. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte den nicht beantworteten Revisionsrekurs des Bundes als zulässig und berechtigt. Der Fachsenat verwies darauf, dass er die maßgebliche Rechtsfrage und die vom Rekursgericht herangezogenen Argumente bereits in mehreren vergleichbaren Fällen behandelt hatte. [3] [3]
- Judikaturlinie: Nach den Entscheidungen 10 Ob 46/26a, 10 Ob 62/26t und 10 Ob 63/26a hat ein minderjähriger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. [3] [3]
- Aufenthaltstitel des Elternteils: Der Anspruch wird nach dieser Rechtsprechung auch dann nicht begründet, wenn ein Elternteil über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. [3] [3]
- Weitere Verweise: Zur ausführlichen Begründung verwies der OGH auf die genannten Entscheidungen sowie auf die Zurückweisungsbeschlüsse 10 Ob 48/26w und 10 Ob 49/26t; bei letzterem wird eine Auseinandersetzung mit § 3a Abs 2 Z 4 BPGG erwähnt. [3]
- Keine Abkehr: Die Argumentation des Rekursgerichts veranlasste den Fachsenat nicht, von seiner bisherigen Judikaturlinie abzugehen. [3]
Ergebnis
Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Bundes Folge. Er änderte den Beschluss des Rekursgerichts dahin ab, dass die antragsabweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wurde. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel der Anspruchsvoraussetzungen des Unterhaltsvorschussgesetzes mit den unterschiedlichen Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie den vom Rekursgericht herangezogenen unionsrechtlichen Erwägungen zur Daueraufenthalts-Richtlinie. [3]
- § 2 Abs 1 UVG: Im Verfahren war zu klären, ob die minderjährige Drittstaatsangehörige den dort genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt werden kann. [3]
- §§ 3 und 4 Z 1 UVG: Auf diese Bestimmungen hatte das Rekursgericht die teilweise Gewährung des Unterhaltsvorschusses gestützt. [3]
- § 46 in Verbindung mit § 41 NAG: Diese Bestimmungen werden im Zusammenhang mit dem befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ der Minderjährigen genannt. [2] [3]
- § 45 NAG: Die Mutter verfügte über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ im Sinn dieser Bestimmung. [2] [3]
- Art 11 Daueraufenthalts-RL: Das Rekursgericht hatte die Anspruchsberechtigung unter anderem unter Bezugnahme auf den Gleichbehandlungsansatz dieser Richtlinienbestimmung bejaht. [3]
- § 3a Abs 2 Z 4 lit b BPGG: Auch diese Bestimmung war Teil der Argumentation des Rekursgerichts; der OGH verwies ergänzend auf eine einschlägige Auseinandersetzung in 10 Ob 49/26t. [3]
Spruch
Eine minderjährige Drittstaatsangehörige mit dem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ hat keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. Daran ändert nach der Entscheidung auch nichts, dass ihre Mutter über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Bundes Folge und stellte die antragsabweisende Entscheidung des Erstgerichts wieder her.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00075_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Minderjährige ist Staatsbürgerin der Republik Serbien und verfügt über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 iVm § 41 NAG. Sie lebt in Pflege und Erziehung bei ihrer Mutter, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ iSd § 45 NAG verfügt. [2] Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 24.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00075_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[7] Der (von den übrigen Parteien nicht beantwortete) Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, ist zulässig und berechtigt. [8] Der Fachsenat hat sich mit der hier zu beurteilenden Frage und den vom Rekursgericht vertretenen Argumenten zuletzt ausführlich beschäftigt. [9] In vergleichbaren Fällen wurde zu 10 Ob 46/26a, 10 Ob 62/26t und 10 Ob 63/26a die Rechtsansicht vertreten, dass ein Minderjähriger aus einem Drittstaat mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse hat, dies auch dann nicht, wenn ein Elternteil über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00075_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der minderjährigen *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00075_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mai 2026, GZ 42 R 193/26g-50, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 20.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00075_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 26 Pu 34/24x-30, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00075_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ der minderjährigen Drittstaatsangehörigen genügte nach der bestätigten OGH-Judikaturlinie nicht für einen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse.
- Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ der Mutter führte zu keiner anderen Beurteilung.
- Der OGH stellte die antragsabweisende Entscheidung des Erstgerichts wieder her.
- Die nähere rechtliche Begründung ergibt sich laut Beschluss aus den verwiesenen Entscheidungen 10 Ob 46/26a, 10 Ob 62/26t und 10 Ob 63/26a.
Häufige Fragen
Besteht mit einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Nach OGH 10 Ob 75/26s hat eine minderjährige Drittstaatsangehörige allein aufgrund dieses Aufenthaltstitels keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse.
Reicht der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines Elternteils aus?
Nein. Nach der in dieser Entscheidung bestätigten Judikaturlinie ändert der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines Elternteils am fehlenden Anspruch des Kindes mit „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nichts.
Wie entschied der OGH im konkreten Verfahren?
Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Bundes Folge und stellte die antragsabweisende Entscheidung des Erstgerichts wieder her.
Enthält die Entscheidung eine ausführliche neue Begründung?
Der Beschluss hält an der bisherigen Judikaturlinie fest und verweist für die ausführliche Begründung insbesondere auf die Entscheidungen 10 Ob 46/26a, 10 Ob 62/26t und 10 Ob 63/26a.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die bereitgestellte Entscheidung verweist für die ausführliche rechtliche Begründung auf weitere OGH-Entscheidungen, deren Volltexte nicht geliefert wurden.
Aus dem gelieferten Text lässt sich keine über die bestätigte Judikaturlinie hinausgehende allgemeine Aussage zu anderen Aufenthaltstiteln oder abweichenden Kon
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Gefährdungs- und Hinderungsverbot zugunsten von E-Scootern auf Geh- und Radwegen – OGH 2Ob
Der OGH bejaht den Schutz eines berechtigt fahrenden E-Scooter-Lenkers durch das Gefährdungs- und Hinderungsverbot des § 8 Abs 4 Z 1 StVO.
Unterhaltsentgang nach einem tödlichen Verkehrsunfall – OGH 2 Ob 48/26m
Der OGH befasst sich mit der Berechnung kapitalisierter und laufender Unterhaltsrenten nach einem tödlichen Verkehrsunfall, der Berücksichtigung eigenen Einkommens und W逸
Keine EKHG-Haftung bei brandbedingtem Losrollen eines abgestellten Fahrzeugs – OGH 2 Ob 97
Der OGH verneinte die Gefährdungshaftung nach dem EKHG: Ein abgestelltes Fahrzeug geriet aufgrund eines technischen Defekts in Brand und rollte gegen ein anderes Fahrzeug
Ausgeschlossenheit eines Senatsmitglieds bei Parteienvertretung durch den Ehegatten – OGH
Der OGH sprach die Ausgeschlossenheit eines Senatsmitglieds aus, weil dessen Ehemann den Vater im zugrunde liegenden Rückführungsverfahren rechtsfreundlich vertrat.