RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Erstgericht beendete die für den Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis 31. Juli 2025 nach § 4 Z 3 UVG gewährten Unterhaltsvorschüsse. Zugleich setzte es die bereits mit Beschluss vom 14. Juni 2022 nach §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährten Titelvorschüsse gemäß § 7 Abs 2 UVG wieder in Geltung. [3]
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes nicht Folge. Nach seiner Beurteilung war die vom Bund bestrittene Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. [3]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof hielt den Revisionsrekurs entgegen dem ihn nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichts für unzulässig. [3] [3]
- Wiederinkraftsetzung: Nach § 7 Abs 2 Satz 2 UVG sind die vor der Umstellung auf Haftvorschüsse gewährten Titelvorschüsse mit Beendigung der Freiheitsentziehung auf Antrag oder von Amts wegen wieder in Geltung zu setzen. Dies erfolgt ausdrücklich ohne Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung. [3] [3]
- Prüfungsausschluss: Nach der angeführten Rechtsprechung sind die Gewährungsvoraussetzungen bei der Wiederinkraftsetzung nicht nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu überprüfen. Insbesondere darf nicht geprüft werden, ob ein formell noch aufrechter Unterhaltstitel materiell weiterhin in vollem Umfang besteht. [3]
- Leistungsfähigkeit: Die Vorinstanzen prüften die vom Bund behauptete mangelnde Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners daher nach Ansicht des OGH zu Recht nicht. [3]
- Teleologische Reduktion: Die in der Rechtsprechung anerkannte teleologische Reduktion des Prüfungsausschlusses betrifft andere Versagungsgründe als § 7 Abs 1 Z 1 UVG. Das Vorliegen solcher Gründe wurde im Rechtsmittel nicht behauptet. [3]
- Spätere Änderung oder Einstellung: Die §§ 19 und 20 UVG ermöglichen zwar auch eine rückwirkende Änderung oder Einstellung wieder aufgelebter Titelvorschüsse. Eine solche Änderung oder Einstellung war jedoch nicht Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Der Vater hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft vor allem das Verhältnis zwischen der Wiederinkraftsetzung von Titelvorschüssen nach dem Ende einer Freiheitsentziehung und einer später möglichen Änderung oder Einstellung dieser Vorschüsse. [3]
- § 7 Abs 2 Satz 2 UVG: Wiederinkraftsetzung der vor der Umstellung auf Haftvorschüsse gewährten Titelvorschüsse ohne Prüfung der Gewährungsvoraussetzungen. [3] [3]
- § 7 Abs 1 Z 1 UVG: Die von dieser Bestimmung erfasste materielle Prüfung des fortbestehenden Unterhaltstitels findet bei der Wiederinkraftsetzung nicht statt. [3]
- § 4 Z 3 UVG: Im Ausgangsverfahren maßgebliche Grundlage der während der Freiheitsentziehung gewährten Haftvorschüsse. [3]
- §§ 19 und 20 UVG: Grundlagen für eine mögliche, auch rückwirkende Änderung oder Einstellung der wieder aufgelebten Titelvorschüsse; eine solche Entscheidung war hier nicht Verfahrensgegenstand. [3]
- § 71 Abs 1 AußStrG: Der OGH ist an den Ausspruch des Rekursgerichts über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nicht gebunden. [3] [3]
- § 10a UVG: Grundlage der Kostenentscheidung. [3]
Spruch
Bei der Wiederinkraftsetzung von Titelvorschüssen nach Beendigung der Freiheitsentziehung ist nicht zu prüfen, ob der formell aufrechte Unterhaltstitel materiell weiterhin besteht. Der Revisionsrekurs des Bundes wurde zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Der Vater hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00074_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Das Erstgericht beendete die von 1. 10. 2024 bis 31.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00074_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Der Revisionsrekurs des Bundes ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. [4] 1. Nach § 7 Abs 2 Satz 2 UVG sind die dem Kind vor Umstellung auf Haftvorschüsse (§ 7 Abs 2 Satz 1, § 4 Z 3 UVG) gewährten Titelvorschüsse mit der Beendigung der Freiheitsentziehung auf Antrag oder von Amts wegen (nachdem das Gericht davon Kenntnis erlangt) „ohne Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung“ wieder in Geltung zu setzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00074_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen J*, vertreten durch das Land Kärnten als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land, Bereich 9 – Jugend und Familie, 9010 Klagenfurt am Wörthersee, Völkermarkter Ring 19), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 17.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00074_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
September 2026, GZ 2 R 248/25k-26, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 29.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00074_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Juli 2025, GZ 4 Pu 193/24z-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00074_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Titelvorschüsse sind nach dem Ende der Freiheitsentziehung gemäß § 7 Abs 2 Satz 2 UVG ohne neuerliche Prüfung der Gewährungsvoraussetzungen wieder in Geltung zu setzen.
- Die behauptete mangelnde Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ist bei dieser Wiederinkraftsetzung nicht zu prüfen.
- Eine spätere Änderung oder Einstellung nach §§ 19 und 20 UVG bleibt grundsätzlich möglich, war aber nicht Gegenstand des Verfahrens.
- Der Revisionsrekurs des Bundes wurde zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Werden Titelvorschüsse nach dem Ende einer Haft automatisch wieder gewährt?
Nach § 7 Abs 2 Satz 2 UVG sind die zuvor gewährten Titelvorschüsse auf Antrag oder von Amts wegen wieder in Geltung zu setzen, sobald das Gericht von der Beendigung der Freiheitsentziehung Kenntnis erlangt.
Wird dabei die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners geprüft?
Nach dieser Entscheidung darf bei der Wiederinkraftsetzung nicht geprüft werden, ob der formell aufrechte Unterhaltstitel materiell noch in vollem Umfang besteht.
Können wieder aufgelebte Titelvorschüsse später geändert werden?
Der OGH verweist darauf, dass eine Änderung oder Einstellung nach §§ 19 und 20 UVG möglich sein kann. Diese Frage war im konkreten Rechtsmittelverfahren jedoch nicht zu entscheiden.
Wie entschied der OGH zu 10 Ob 74/26v?
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Der Vater muss die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst tragen.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Recherchehinweis: Das angegebene Entscheidungsdatum 14. Juli 2026 liegt vor dem im RIS-Volltext genannten Beschluss des Rekursgerichts vom 17. September 2026. G
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Berufsschutz einer Pflegehelferin bei Berufsunfähigkeitspension – OGH 10 ObS 64/26y
Der OGH verneint eine erhebliche Rechtsfrage zum Berufsschutz einer langjährig tätigen Pflegehelferin und weist die außerordentliche Revision zurück.
Unterhaltsentgang nach einem tödlichen Verkehrsunfall – OGH 2 Ob 48/26m
Der OGH befasst sich mit der Berechnung kapitalisierter und laufender Unterhaltsrenten nach einem tödlichen Verkehrsunfall, der Berücksichtigung eigenen Einkommens und W逸
Keine EKHG-Haftung bei brandbedingtem Losrollen eines abgestellten Fahrzeugs – OGH 2 Ob 97
Der OGH verneinte die Gefährdungshaftung nach dem EKHG: Ein abgestelltes Fahrzeug geriet aufgrund eines technischen Defekts in Brand und rollte gegen ein anderes Fahrzeug
Ausgeschlossenheit eines Senatsmitglieds bei Parteienvertretung durch den Ehegatten – OGH
Der OGH sprach die Ausgeschlossenheit eines Senatsmitglieds aus, weil dessen Ehemann den Vater im zugrunde liegenden Rückführungsverfahren rechtsfreundlich vertrat.