RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10Ob74/26v
Entscheidungsdatum
2026-07-14
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00074.26V.0714.000
Dokumentnummer
JJT_20260714_OGH0002_0100OB00074_26V0000_000

Sachverhalt

Das Erstgericht beendete die für den Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis 31. Juli 2025 nach § 4 Z 3 UVG gewährten Unterhaltsvorschüsse. Zugleich setzte es die bereits mit Beschluss vom 14. Juni 2022 nach §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährten Titelvorschüsse gemäß § 7 Abs 2 UVG wieder in Geltung. [3]

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes nicht Folge. Nach seiner Beurteilung war die vom Bund bestrittene Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. [3]

Ausführungen des OGH

Der Oberste Gerichtshof hielt den Revisionsrekurs entgegen dem ihn nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichts für unzulässig. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Der Vater hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft vor allem das Verhältnis zwischen der Wiederinkraftsetzung von Titelvorschüssen nach dem Ende einer Freiheitsentziehung und einer später möglichen Änderung oder Einstellung dieser Vorschüsse. [3]

Spruch

Bei der Wiederinkraftsetzung von Titelvorschüssen nach Beendigung der Freiheitsentziehung ist nicht zu prüfen, ob der formell aufrechte Unterhaltstitel materiell weiterhin besteht. Der Revisionsrekurs des Bundes wurde zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Der Vater hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00074_26V0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Das Erstgericht beendete die von 1. 10. 2024 bis 31.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00074_26V0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Der Revisionsrekurs des Bundes ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. [4] 1. Nach § 7 Abs 2 Satz 2 UVG sind die dem Kind vor Umstellung auf Haftvorschüsse (§ 7 Abs 2 Satz 1, § 4 Z 3 UVG) gewährten Titelvorschüsse mit der Beendigung der Freiheitsentziehung auf Antrag oder von Amts wegen (nachdem das Gericht davon Kenntnis erlangt) „ohne Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung“ wieder in Geltung zu setzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00074_26V0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen J*, vertreten durch das Land Kärnten als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land, Bereich 9 – Jugend und Familie, 9010 Klagenfurt am Wörthersee, Völkermarkter Ring 19), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 17.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00074_26V0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

September 2026, GZ 2 R 248/25k-26, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 29.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00074_26V0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Juli 2025, GZ 4 Pu 193/24z-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00074_26V0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Titelvorschüsse sind nach dem Ende der Freiheitsentziehung gemäß § 7 Abs 2 Satz 2 UVG ohne neuerliche Prüfung der Gewährungsvoraussetzungen wieder in Geltung zu setzen.
  • Die behauptete mangelnde Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ist bei dieser Wiederinkraftsetzung nicht zu prüfen.
  • Eine spätere Änderung oder Einstellung nach §§ 19 und 20 UVG bleibt grundsätzlich möglich, war aber nicht Gegenstand des Verfahrens.
  • Der Revisionsrekurs des Bundes wurde zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Werden Titelvorschüsse nach dem Ende einer Haft automatisch wieder gewährt?

Nach § 7 Abs 2 Satz 2 UVG sind die zuvor gewährten Titelvorschüsse auf Antrag oder von Amts wegen wieder in Geltung zu setzen, sobald das Gericht von der Beendigung der Freiheitsentziehung Kenntnis erlangt.

Wird dabei die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners geprüft?

Nach dieser Entscheidung darf bei der Wiederinkraftsetzung nicht geprüft werden, ob der formell aufrechte Unterhaltstitel materiell noch in vollem Umfang besteht.

Können wieder aufgelebte Titelvorschüsse später geändert werden?

Der OGH verweist darauf, dass eine Änderung oder Einstellung nach §§ 19 und 20 UVG möglich sein kann. Diese Frage war im konkreten Rechtsmittelverfahren jedoch nicht zu entscheiden.

Wie entschied der OGH zu 10 Ob 74/26v?

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Der Vater muss die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst tragen.

Quelle und Hinweis

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Recherchehinweis: Das angegebene Entscheidungsdatum 14. Juli 2026 liegt vor dem im RIS-Volltext genannten Beschluss des Rekursgerichts vom 17. September 2026. G

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