RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der minderjährige Antragsteller ist bosnischer Staatsbürger. Seit dem 17. März 2025 verfügt er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG. [2] [6]
Der Vater war seit 1. März 2023 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 320 EUR verpflichtet. Ein im Jahr 2023 gestellter Antrag auf Unterhaltsvorschuss war rechtskräftig abgewiesen worden. [6]
Am 19. Jänner 2026 beantragte der Minderjährige erneut Unterhaltsvorschuss in Titelhöhe, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. Das Erstgericht gewährte den Vorschuss für den Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2030; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. [5] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach der Rechtslage und dem Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt seiner Entscheidung. Eine bei Einbringung des Rechtsmittels erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie inzwischen durch eine andere Entscheidung des OGH geklärt wurde. [3] [6]
- Bereits geklärte Rechtsfrage: Der Fachsenat hatte die maßgebliche Frage zwischenzeitlich in einem gleich gelagerten Fall zu 10 Ob 32/26t behandelt. Unter Anknüpfung an 10 Ob 68/25k wurde dort ausdrücklich bejaht, dass ein Minderjähriger mit der unionsrechtlichen Stellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten und einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ mit Blick auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. [6]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Vor dem Hintergrund dieser bereits ergangenen Entscheidung zeigte der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf. [3] [6]
- Geänderte Verhältnisse: Die frühere rechtskräftige Abweisung aus dem Jahr 2023 stand einer neuerlichen Entscheidung nicht entgegen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ war erst 2025 erteilt worden und stellte damit eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse dar. [6]
- Keine Korrektur der Vorinstanzen: Der OGH sah keinen Anlass, die Gewährung des Unterhaltsvorschusses durch eine gegenteilige Sachentscheidung zu korrigieren. [6]
Ergebnis
Der Revisionsrekurs des Bundes wurde zurückgewiesen. Die von den Vorinstanzen ausgesprochene Gewährung des Unterhaltsvorschusses blieb damit bestehen. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die Voraussetzungen des Unterhaltsvorschussrechts mit der unionsrechtlichen Gleichbehandlung langfristig Aufenthaltsberechtigter und den Regeln über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses im Außerstreitverfahren. [6]
- §§ 3 und 4 Z 1 UVG: Vom Erstgericht herangezogene Grundlagen für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses. [6]
- § 45 NAG: Grundlage des dem Minderjährigen erteilten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. [2] [6]
- Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Daueraufenthalts-RL: Unionsrechtliche Bestimmungen, auf die der OGH bei der Frage des Anspruchs langfristig Aufenthaltsberechtigter auf Unterhaltsvorschuss Bezug nahm. [6]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Maßstab für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und damit für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. [6]
- RS0112921 und RS0112769: Rechtsprechungsnachweise zur Beurteilung der erheblichen Rechtsfrage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel. [6]
- RS0007148: Rechtsprechungsnachweis dazu, dass die Rechtskraft bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse im Außerstreitverfahren einer neuerlichen Entscheidung nicht entgegensteht. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Ein minderjähriger Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ kann nach der vom OGH herangezogenen Vorentscheidung grundsätzlich Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. Da diese Rechtsfrage bereits geklärt war und auch der neuerliche Antrag wegen geänderter Verhältnisse keiner Korrektur bedurfte, wurde der Revisionsrekurs des Bundes zurückgewiesen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00073_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Minderjährige ist bosnischer Staatsbürger und verfügt über einen am 17. 3. 2025 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00073_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt (hilfsweise eine Aufhebung), zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00073_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Wallner‑Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen A*, vertreten durch das Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, 8230 Hartberg, Rochusplatz 2) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00073_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 2 R 48/26g‑106, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 20.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00073_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jänner 2026, GZ 23 Pu 180/21g‑96, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00073_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ kann für den Anspruch eines Minderjährigen auf Unterhaltsvorschuss maßgeblich sein.
- Eine zunächst erhebliche Rechtsfrage kann wegfallen, wenn sie der OGH vor seiner Entscheidung über das Rechtsmittel bereits in einer anderen Entscheidung geklärt hat.
- Eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse kann trotz rechtskräftiger Abweisung eines früheren Antrags eine neuerliche Entscheidung ermöglichen.
- Im konkreten Verfahren wurde der Revisionsrekurs des Bundes mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Kann ein Minderjähriger mit „Daueraufenthalt – EU“ Unterhaltsvorschuss erhalten?
Nach der vom OGH herangezogenen Entscheidung 10 Ob 32/26t wurde dies für einen gleich gelagerten Fall mit Blick auf die Daueraufenthalts-RL ausdrücklich bejaht. Maßgeblich bleiben die Umstände des jeweiligen Verfahrens.
Warum wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen?
Die aufgeworfene Rechtsfrage war bereits durch eine andere Entscheidung des OGH geklärt. Der Revisionsrekurs zeigte daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.
Verhindert ein früher abgewiesener Antrag einen neuen Antrag auf Unterhaltsvorschuss?
Nicht zwingend. Nach der zitierten Rechtsprechung kann bei einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse im Außerstreitverfahren neuerlich entschieden werden. Hier wurde der Aufenthaltstitel erst nach der früheren Abweisung erteilt.
Welche Bedeutung hatte der Aufenthaltstitel im konkreten Fall?
Der 2025 erteilte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ war gegenüber der Entscheidung über den früheren Antrag aus 2023 eine neue tatsächliche Grundlage.
Quelle und Hinweis
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Die in 10 Ob 32/26t und 10 Ob 68/25k enthaltene Detailbegründung wird nicht ergänzt, weil deren Volltexte nicht bereitgestellt wurden.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ersetzt keine allgemeine Prüfung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen nach dem UVG.
Die Darstellung dient der Information über die veröffentlichte Entscheidung und enthält keine Rechtsberatung.
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