RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Minderjährige wurde der Mutter wegen Gefahr im Verzug am Tag ihrer Geburt abgenommen. Wenige Tage später beantragte die mütterliche Großmutter beim Bezirksgericht Dornbirn, der Mutter die Obsorge zu entziehen und auf sie zu übertragen. [2] [3]
Das Bezirksgericht Dornbirn erklärte sich zunächst für örtlich unzuständig und überwies das Verfahren gemäß § 44 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Hernals. In weiterer Folge wurde die Minderjährige der mütterlichen Großmutter in Hohenems übergeben; die Betreuung des Falls sollte an die örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfe übergehen. [3]
Neben den Anträgen der mütterlichen Großmutter und des Kinder- und Jugendhilfeträgers stellte auch die väterliche Großmutter Anträge auf Übertragung der Obsorge für beide Kinder, hilfsweise auf Einräumung eines Kontaktrechts. Das Bezirksgericht Hernals übertrug daraufhin die Zuständigkeit an das Bezirksgericht Dornbirn. [3]
Ausführungen des OGH
Nach dem OGH ist das Kindeswohl das ausschlaggebende Kriterium für eine Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN. Maßgeblich ist, ob die Übertragung im Interesse des Kindes liegt und eine wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes fördert. [3] [3]
- Mittelpunkt der Lebensführung: In der Regel entspricht es den Interessen eines Kindes, wenn jenes Pflegschaftsgericht tätig wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt. [3]
- Offene Anträge: Noch unerledigte Anträge schließen eine Zuständigkeitsübertragung nicht generell aus. Sie können dagegen sprechen, wenn das bisherige Gericht über besondere Sachkenntnis verfügt oder sich bereits durch unmittelbare Einvernahmen einen persönlichen Eindruck von den maßgeblichen Personen verschafft hat. [3]
- Aktuelle Lage und Prognose: Während eines laufenden Obsorgestreits ist darauf abzustellen, welches Gericht die entscheidungswesentlichen Umstände sachgerechter und umfassender beurteilen kann. Dabei sind die aktuelle Lage und Zukunftsprognosen zu berücksichtigen. [3]
- Sachnähe des Bezirksgerichts Dornbirn: Die Minderjährige war bereits von der mütterlichen Großmutter aufgenommen worden. Das Bezirksgericht Dornbirn hatte sich im Verfahren des älteren Bruders bereits ein persönliches Bild von ihr gemacht; außerdem wurde der Fall mittlerweile vom Kinder- und Jugendhilfeträger in Dornbirn betreut. Eine Einvernahme durch das Bezirksgericht Hernals hatte noch nicht stattgefunden. [3]
- Einheitliche Zuständigkeit für Geschwister: Eine Teilübertragung bei mehreren Kindern aus derselben Ehe oder Lebensgemeinschaft ist nach der vom OGH angeführten Rechtsprechung in der Regel nicht zweckmäßig. Eine gespaltene Zuständigkeit mehrerer Pflegschaftsgerichte soll insbesondere aus praktischen Gründen nur äußerst restriktiv zugelassen werden. [3]
- Gesamtbeurteilung: Unter den konkreten Umständen hielt der OGH eine gespaltene Zuständigkeit für die beiden Geschwister weder im Sinn des Kindeswohls noch aus praktischen Erwägungen für sinnvoll. [3]
Ergebnis
Der OGH genehmigte die mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 30. Juni 2026 verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Dornbirn. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Übertragung der Zuständigkeit in einer Pflegschaftssache und stützt die Zweckmäßigkeitsprüfung insbesondere auf das Kindeswohl, die gerichtliche Sachnähe und die Vermeidung einer geteilten Zuständigkeit für Geschwister. [3] [3]
- § 111 Abs 1 JN: Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache; die vom Bezirksgericht Hernals verfügte Übertragung bedurfte wegen der abgelehnten Übernahme der Genehmigung durch den OGH. [1] [3]
- § 44 Abs 1 JN: Grundlage der vorangegangenen Überweisung des Verfahrens vom Bezirksgericht Dornbirn an das Bezirksgericht Hernals wegen angenommener örtlicher Unzuständigkeit. [3]
- Kindeswohl und wirksamer Schutz: Der OGH verweist auf RS0046908, RS0046929 und RS0047300 zum Kindeswohl, zur wirksamen Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes und zum Mittelpunkt der Lebensführung. [3] [3]
- Offene Anträge: RS0047032 sowie die dort genannten Teilsätze betreffen die Bedeutung offener Anträge, besonderer Sachkenntnis und bereits gewonnener persönlicher Eindrücke für die Übertragungsentscheidung. [3]
- Vermeidung gespaltener Zuständigkeit: RS0129854 und die angeführten Teilsätze behandeln die nur äußerst restriktiv zu nutzende Teilübertragung bei Pflegschaftsverfahren mehrerer Geschwister. [3]
- Aktuelle Lage und Zukunftsprognose: Für die Beurteilung während eines aufrechten Obsorgestreits verweist der OGH auf 4 Nc 14/17x und 5 Nc 30/25v Rz 10. [3]
Spruch
Der OGH genehmigte die Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Dornbirn. Für dieses Gericht sprachen insbesondere die dortige Betreuung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger, die Aufnahme der Minderjährigen bei der mütterlichen Großmutter und die Vermeidung einer gespaltenen Zuständigkeit für die Geschwister.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 30. Juni 2026, GZ 1 Ps 52/26s‑20, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung dieser Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Dornbirn wird genehmigt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260803_OGH0002_0100NC00022_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Minderjährige wurde aufgrund Gefahr im Verzug der Mutter am Tag der Geburt abgenommen. Wenige Tage später stellte die mütterliche Großmutter beim Bezirksgericht Dornbirn den Antrag, der Mutter die Obsorge zu entziehen und auf sie zu übertragen, die Mutter sei erziehungsunfähig. [2] Mit Beschluss vom 3.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260803_OGH0002_0100NC00022_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[9] Die Übertragung der Zuständigkeit ist zu genehmigen: [10] 1. Das ausschlaggebende Kriterium für die Beurteilung, ob die Pflegschaftssache nach § 111 JN an ein anderes Gericht übertragen werden soll, ist das Kindeswohl (RS0046908). Eine Übertragung der Zuständigkeit zur Führung eines Pflegschaftsverfahrens ist daher vorzunehmen, wenn es im Interesse des Kindes liegt und zur Förderung der wirksamen Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes erforderlich erscheint (RS0046929).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260803_OGH0002_0100NC00022_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Wallner‑Friedl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen *, geboren * 2026, *, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 30.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260803_OGH0002_0100NC00022_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Juni 2026, GZ 1 Ps 52/26s‑20, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung dieser Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Dornbirn wird genehmigt.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260803_OGH0002_0100NC00022_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Begründung: [1] Die Minderjährige wurde aufgrund Gefahr im Verzug der Mutter am Tag der Geburt abgenommen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260803_OGH0002_0100NC00022_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Das Kindeswohl ist das ausschlaggebende Kriterium für die Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN.
- Offene Obsorgeanträge verhindern eine Übertragung nicht automatisch.
- Die Zuständigkeit für Geschwister soll nur äußerst restriktiv auf mehrere Pflegschaftsgerichte aufgeteilt werden.
- Im konkreten Fall sprachen die örtliche Betreuung, die Unterbringung bei der mütterlichen Großmutter und die Vermeidung einer gespaltenen Zuständigkeit für das Bezirksgericht Dorn
- ris-3]RE zu konsultieren.
Häufige Fragen
Wann kann eine Pflegschaftssache nach § 111 JN übertragen werden?
Nach den vom OGH wiedergegebenen Grundsätzen kommt eine Übertragung in Betracht, wenn sie dem Kindeswohl dient und eine wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes fördert. Maßgeblich bleibt die Beurteilung des konkreten Falls.
Verhindern offene Obsorgeanträge eine Zuständigkeitsübertragung?
Nein. Offene Anträge sprechen nicht generell gegen eine Übertragung. Relevant können aber besondere Sachkenntnisse oder bereits gewonnene persönliche Eindrücke des bisher zuständigen Gerichts sein.
Welches Gericht soll eine Pflegschaftssache grundsätzlich führen?
Nach der angeführten Rechtsprechung ist regelmäßig jenes Gericht sachnah, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt. Die Entscheidung hängt jedoch von der Gesamtsituation ab.
Kann die Zuständigkeit für Geschwister aufgeteilt werden?
Eine solche Teilübertragung ist möglich, soll nach der vom OGH zitierten Rechtsprechung aber äußerst restriktiv genutzt werden. Eine gespaltene Zuständigkeit ist häufig weder praktisch noch im Interesse der Kinder zweckmäßig.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung erging in nichtöffentlicher Sitzung.
Personenbezogene Daten der Minderjährigen sind im RIS-Auszug anonymisiert und wurden nicht ergänzt.
Die Darstellung fasst die konkrete Entscheidung zusammen und ersetzt keine rechtliche Prüfung eines anderen Einzelfalls.
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