RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10Nc22/26f
Entscheidungsdatum
2026-08-03
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100NC00022.26F.0803.000
Dokumentnummer
JJT_20260803_OGH0002_0100NC00022_26F0000_000

Sachverhalt

Die Minderjährige wurde der Mutter wegen Gefahr im Verzug am Tag ihrer Geburt abgenommen. Wenige Tage später beantragte die mütterliche Großmutter beim Bezirksgericht Dornbirn, der Mutter die Obsorge zu entziehen und auf sie zu übertragen. [2] [3]

Das Bezirksgericht Dornbirn erklärte sich zunächst für örtlich unzuständig und überwies das Verfahren gemäß § 44 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Hernals. In weiterer Folge wurde die Minderjährige der mütterlichen Großmutter in Hohenems übergeben; die Betreuung des Falls sollte an die örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfe übergehen. [3]

Neben den Anträgen der mütterlichen Großmutter und des Kinder- und Jugendhilfeträgers stellte auch die väterliche Großmutter Anträge auf Übertragung der Obsorge für beide Kinder, hilfsweise auf Einräumung eines Kontaktrechts. Das Bezirksgericht Hernals übertrug daraufhin die Zuständigkeit an das Bezirksgericht Dornbirn. [3]

Ausführungen des OGH

Nach dem OGH ist das Kindeswohl das ausschlaggebende Kriterium für eine Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN. Maßgeblich ist, ob die Übertragung im Interesse des Kindes liegt und eine wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes fördert. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH genehmigte die mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 30. Juni 2026 verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Dornbirn. [1] [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Übertragung der Zuständigkeit in einer Pflegschaftssache und stützt die Zweckmäßigkeitsprüfung insbesondere auf das Kindeswohl, die gerichtliche Sachnähe und die Vermeidung einer geteilten Zuständigkeit für Geschwister. [3] [3]

Spruch

Der OGH genehmigte die Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Dornbirn. Für dieses Gericht sprachen insbesondere die dortige Betreuung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger, die Aufnahme der Minderjährigen bei der mütterlichen Großmutter und die Vermeidung einer gespaltenen Zuständigkeit für die Geschwister.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 30. Juni 2026, GZ 1 Ps 52/26s‑20, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung dieser Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Dornbirn wird genehmigt.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260803_OGH0002_0100NC00022_26F0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Minderjährige wurde aufgrund Gefahr im Verzug der Mutter am Tag der Geburt abgenommen. Wenige Tage später stellte die mütterliche Großmutter beim Bezirksgericht Dornbirn den Antrag, der Mutter die Obsorge zu entziehen und auf sie zu übertragen, die Mutter sei erziehungsunfähig. [2] Mit Beschluss vom 3.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260803_OGH0002_0100NC00022_26F0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[9] Die Übertragung der Zuständigkeit ist zu genehmigen: [10] 1. Das ausschlaggebende Kriterium für die Beurteilung, ob die Pflegschaftssache nach § 111 JN an ein anderes Gericht übertragen werden soll, ist das Kindeswohl (RS0046908). Eine Übertragung der Zuständigkeit zur Führung eines Pflegschaftsverfahrens ist daher vorzunehmen, wenn es im Interesse des Kindes liegt und zur Förderung der wirksamen Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes erforderlich erscheint (RS0046929).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260803_OGH0002_0100NC00022_26F0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Wallner‑Friedl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen *, geboren * 2026, *, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 30.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260803_OGH0002_0100NC00022_26F0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Juni 2026, GZ 1 Ps 52/26s‑20, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung dieser Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Dornbirn wird genehmigt.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260803_OGH0002_0100NC00022_26F0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Begründung: [1] Die Minderjährige wurde aufgrund Gefahr im Verzug der Mutter am Tag der Geburt abgenommen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260803_OGH0002_0100NC00022_26F0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Das Kindeswohl ist das ausschlaggebende Kriterium für die Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN.
  • Offene Obsorgeanträge verhindern eine Übertragung nicht automatisch.
  • Die Zuständigkeit für Geschwister soll nur äußerst restriktiv auf mehrere Pflegschaftsgerichte aufgeteilt werden.
  • Im konkreten Fall sprachen die örtliche Betreuung, die Unterbringung bei der mütterlichen Großmutter und die Vermeidung einer gespaltenen Zuständigkeit für das Bezirksgericht Dorn
  • ris-3]RE zu konsultieren.

Häufige Fragen

Wann kann eine Pflegschaftssache nach § 111 JN übertragen werden?

Nach den vom OGH wiedergegebenen Grundsätzen kommt eine Übertragung in Betracht, wenn sie dem Kindeswohl dient und eine wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes fördert. Maßgeblich bleibt die Beurteilung des konkreten Falls.

Verhindern offene Obsorgeanträge eine Zuständigkeitsübertragung?

Nein. Offene Anträge sprechen nicht generell gegen eine Übertragung. Relevant können aber besondere Sachkenntnisse oder bereits gewonnene persönliche Eindrücke des bisher zuständigen Gerichts sein.

Welches Gericht soll eine Pflegschaftssache grundsätzlich führen?

Nach der angeführten Rechtsprechung ist regelmäßig jenes Gericht sachnah, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt. Die Entscheidung hängt jedoch von der Gesamtsituation ab.

Kann die Zuständigkeit für Geschwister aufgeteilt werden?

Eine solche Teilübertragung ist möglich, soll nach der vom OGH zitierten Rechtsprechung aber äußerst restriktiv genutzt werden. Eine gespaltene Zuständigkeit ist häufig weder praktisch noch im Interesse der Kinder zweckmäßig.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Entscheidung erging in nichtöffentlicher Sitzung.

Personenbezogene Daten der Minderjährigen sind im RIS-Auszug anonymisiert und wurden nicht ergänzt.

Die Darstellung fasst die konkrete Entscheidung zusammen und ersetzt keine rechtliche Prüfung eines anderen Einzelfalls.

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