RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der minderjährige Antragsteller ist Staatsbürger der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] [6]
Sein Vater war ab 1. Juli 2022 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 275 EUR verpflichtet. Der Minderjährige beantragte am 29. Jänner 2026 einen Unterhaltsvorschuss in Titelhöhe, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. [6]
Das Erstgericht gewährte den beantragten Unterhaltsvorschuss für den Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis 29. Februar 2028. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zur Frage zu, ob Minderjährige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt sind. [5] [6]
Ausführungen des OGH
Der Revisionsrekurs des Bundes zeigte nach Auffassung des OGH keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. [3] [6]
- Maßgeblicher Zeitpunkt: Ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des OGH über das Rechtsmittel zu beurteilen. Eine ursprünglich erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie zuvor durch eine andere Entscheidung des OGH geklärt wurde. [6]
- Zwischenzeitliche Klärung: Der Fachsenat hatte die maßgebliche Frage bereits in der Entscheidung 10 Ob 32/26t umfassend behandelt. Diese Entscheidung betraf einen gleich gelagerten Fall und knüpfte an 10 Ob 68/25k an. [6]
- Daueraufenthalt-EU: Nach der vom OGH angeführten Vorentscheidung hat ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie fällt und dem durch einen Aufenthaltstitel nach § 45 NAG die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt wurde, mit Blick auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 der Richtlinie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG. [6]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Da die Rechtsfrage bereits geklärt war, erreichte das Rechtsmittel nicht die nach § 62 Abs 1 AußStrG erforderliche Qualität. [3] [6]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Damit blieb die vom Rekursgericht bestätigte Gewährung des Unterhaltsvorschusses bestehen. [1] [5] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt das Zusammenspiel des Unterhaltsvorschussgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, der Daueraufenthalts-Richtlinie sowie der Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Revisionsrekurs. [6]
- § 2 Abs 1 UVG: Im Verfahren war zu klären, ob ein Minderjähriger mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ den dort genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt ist. [6]
- §§ 3 und 4 Z 1 UVG: Auf diese Bestimmungen stützte das Erstgericht die Gewährung des Unterhaltsvorschusses. [6]
- § 45 NAG: Diese Bestimmung wird als Grundlage des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ genannt. [2] [6]
- Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 der Richtlinie 2003/109/EG: Der OGH verwies für den Anspruch langfristig Aufenthaltsberechtigter auf die Gleichbehandlungsvorgaben der Daueraufenthalts-Richtlinie. [6]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Die Vorschrift bildete den Maßstab für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und damit für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. [3] [6]
- §§ 293 Abs 1 lit c bb und 108f ASVG: Der Antrag begrenzte die Vorschusshöhe mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Die aufgeworfene Frage zum Unterhaltsvorschuss für einen Minderjährigen mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ war bereits durch die Entscheidung 10 Ob 32/26t geklärt worden.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00072_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Minderjährige ist Staatsbürger der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Der Vater des Minderjährigen wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Hernals, GZ 40 Pu 55/20k-14 vom 13. 12.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00072_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00072_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen A*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00072_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mai 2026, GZ 45 R 215/26i-31, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 2.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00072_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 8 Pu 23/26b-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00072_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der Revisionsrekurs wurde mangels einer noch offenen erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. Quelle: ris-spruch, ris-rechtliche-beurteilung.
- Der OGH verwies auf 10 Ob 32/26t, wo der Unterhaltsvorschussanspruch in einem gleich gelagerten Fall ausdrücklich bejaht worden war. Quelle: ris-3.
- Für die Beurteilung der erheblichen Rechtsfrage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des OGH über das Rechtsmittel maßgeblich. Quelle: ris-3.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH zu 10 Ob 72/26z?
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage mehr vorlag. Die maßgebliche Frage war bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt worden. Quelle: ris-spruch, ris-3.
Kann ein Minderjähriger mit „Daueraufenthalt-EU“ Unterhaltsvorschuss erhalten?
Nach der vom OGH angeführten Entscheidung 10 Ob 32/26t wurde dies für einen Minderjährigen im persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie ausdrücklich bejaht. Die Entscheidung ersetzt keine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. Quelle: ris-3.
Warum wurde der Revisionsrekurs trotz Zulassung zurückgewiesen?
Das Rekursgericht hatte den Revisionsrekurs wegen fehlender gesicherter Rechtsprechung zugelassen. Bis zur Entscheidung des OGH war die Rechtsfrage jedoch bereits in einem gleich gelagerten Fall geklärt worden. Quelle: ris-3.
Wann muss eine erhebliche Rechtsfrage vorliegen?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der OGH über das Rechtsmittel entscheidet. Eine bei Einbringung offene Rechtsfrage kann durch eine zwischenzeitliche OGH-Entscheidung wegfallen. Quelle: ris-3.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Entscheidung beruht auf der fehlenden Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach zwischenzeitlicher Klärung der Rechtsfrage.
Die ausführliche materielle Begründung aus 10 Ob 32/26t war nicht als eigene Quelle verfügbar und wurde daher nicht ergänzt.
Die Aussagen beziehen sich ausschließlich auf die bereitgestellten RIS-Auszüge und Metadaten.
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