RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die minderjährige Antragstellerin ist Staatsbürgerin der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] [3]
Ihr Vater befand sich seit 30. Dezember 2025 in (Untersuchungs-)Haft und konnte deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen. Die Minderjährige beantragte am 4. März 2026 einen monatlichen Unterhaltsvorschuss gemäß § 4 Z 3 UVG in Richtsatzhöhe nach § 6 Abs 2 UVG. [3]
Das Erstgericht gewährte den Unterhaltsvorschuss für den Zeitraum vom 1. März 2026 bis 28. Februar 2031. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung unter Bezugnahme auf 10 Ob 68/25k und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs wegen der zunächst als nicht gesichert angesehenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu. [1] [2] [3]
Ausführungen des OGH
Nach Ansicht des OGH zeigte der Revisionsrekurs des Bundes keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Maßgeblich ist, ob eine solche Rechtsfrage im Zeitpunkt der Entscheidung des OGH noch besteht. [3] [3]
- Maßgeblicher Zeitpunkt: Eine bei Einbringung des Rechtsmittels erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie vor der Entscheidung über das Rechtsmittel bereits durch eine andere Entscheidung des OGH geklärt wurde. Der OGH verwies dazu auf RS0112921 [T5] und RS0112769 [T12]. [3]
- Zwischenzeitliche Klärung: Der Fachsenat hatte die maßgebliche Anspruchsfrage zwischenzeitlich in der Entscheidung 10 Ob 32/26t umfassend behandelt. Dieser Entscheidung lag nach den Ausführungen des OGH ein gleich gelagerter Fall zugrunde. [3]
- Daueraufenthalt-EU: In 10 Ob 32/26t wurde in Anknüpfung an 10 Ob 68/25k ausdrücklich bejaht, dass ein Minderjähriger im persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG unter Berücksichtigung von Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 der Richtlinie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. [3]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Vor dem Hintergrund dieser bereits ergangenen Entscheidung sprach der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG an. [3] [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Die vom Bund angestrebte Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn erfolgte damit nicht. [1] [3] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel der Anspruchsvoraussetzungen des Unterhaltsvorschussgesetzes, des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“, des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots und der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses im Außerstreitverfahren. [3]
- § 2 Abs 1 UVG: Im Ausgangsverfahren stellte sich die Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den dort genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt sind. [3]
- § 4 Z 3 und § 6 Abs 2 UVG: Auf diese Bestimmungen stützte die Minderjährige ihren Antrag auf Unterhaltsvorschuss in Richtsatzhöhe. [3]
- § 45 NAG: Diese Bestimmung war Grundlage des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ der Minderjährigen. [2] [3]
- Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Richtlinie 2003/109/EG: Der OGH verwies auf diese unionsrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit dem Anspruch langfristig Aufenthaltsberechtigter auf Unterhaltsvorschuss. [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Der Revisionsrekurs war mangels einer noch offenen Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig. [3] [3]
- Höchstgerichtliche Vorentscheidungen: Der OGH nahm auf 10 Ob 68/25k und insbesondere auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung 10 Ob 32/26t Bezug. [3]
Spruch
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Die aufgeworfene Frage war inzwischen durch 10 Ob 32/26t geklärt worden: Ein Minderjähriger im persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie, dem ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG erteilt wurde, hat unter dem Blickwinkel des Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 der Richtlinie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00071_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Minderjährige ist Staatsbürgerin der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Der Vater des Kindes befindet sich seit 30. 12.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00071_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, mit dem er die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00071_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der minderjährigen N*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirk *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00071_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 45 R 254/26z-35, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 10.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00071_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 85 Pu 67/20m-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00071_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ kann nach der vom OGH wiedergegebenen Vorentscheidung für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss maßgeblich sein.
- Eine zunächst erhebliche Rechtsfrage kann wegfallen, wenn sie vor der Entscheidung über das Rechtsmittel bereits höchstgerichtlich geklärt wurde.
- Der Revisionsrekurs des Bundes wurde mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Können Minderjährige mit „Daueraufenthalt-EU“ Unterhaltsvorschuss erhalten?
Nach der vom OGH herangezogenen Entscheidung 10 Ob 32/26t wurde dies für Minderjährige im persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG unter Berücksichtigung ihres Art 11 ausdrücklich bejaht.
Warum wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen?
Die aufgeworfene Rechtsfrage war vor der Entscheidung über das Rechtsmittel bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt. Daher lag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG mehr vor.
Welche Bedeutung hat der Zeitpunkt der OGH-Entscheidung?
Ob eine erhebliche Rechtsfrage besteht, wird nach dem Zeitpunkt beurteilt, in dem der OGH über das Rechtsmittel entscheidet. Eine zwischenzeitliche höchstgerichtliche Klärung kann die Zulässigkeit entfallen lassen.
Hat der OGH den Unterhaltsvorschuss neu zugesprochen?
Nein. Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Die Vorinstanzen hatten den beantragten Unterhaltsvorschuss bereits gewährt beziehungsweise diese Gewährung bestätigt.
Quelle und Hinweis
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Die materielle Anspruchsaussage wird entsprechend dem RIS-Text als Inhalt der herangezogenen Entscheidung 10 Ob 32/26t wiedergegeben.
Eine vertiefte Prüfung der Richtlinie 2003/109/EG oder der Entscheidungen 10 Ob 68/25k und 10 Ob 32/26t war mangels weiterer bereitgestellter Quellen nicht ?
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