RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der minderjährige Antragsteller ist afghanischer Staatsbürger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] [3]
Sein Vater war ab 1. April 2025 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 365 EUR verpflichtet. Am 4. März 2026 beantragte der Minderjährige einen monatlichen Unterhaltsvorschuss in Titelhöhe, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. [3]
Das Erstgericht gewährte den Unterhaltsvorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG für den Zeitraum vom 1. März 2026 bis 28. Februar 2031. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, ließ den ordentlichen Revisionsrekurs aber wegen der damals als nicht gesichert angesehenen Rechtsprechung zur Gleichstellung von Minderjährigen mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zu. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der Bund strebte mit seinem Revisionsrekurs eine Abänderung im antragsabweisenden Sinn an. Nach Ansicht des OGH zeigte das Rechtsmittel jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. [3] [3]
- Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt: Ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des OGH über das Rechtsmittel zu beurteilen. Eine bei Einbringung des Rechtsmittels erhebliche Frage fällt weg, wenn sie zuvor durch eine andere Entscheidung des OGH geklärt wurde. [3] [3]
- Zwischenzeitliche Klärung: Der Fachsenat hatte die maßgebliche Frage zwischenzeitlich in der Entscheidung 10 Ob 32/26t umfassend behandelt. Diese Entscheidung betraf einen gleich gelagerten Fall und knüpfte an 10 Ob 68/25k an. [3]
- Daueraufenthalt-EU: Nach der im Beschluss wiedergegebenen Rechtsprechung wurde ausdrücklich bejaht, dass ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG fällt und dem durch einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt wurde, mit Blick auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 der Richtlinie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. [3]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Aufgrund dieser bereits vorliegenden Klärung sprach der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG mehr an. [3] [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück. Damit blieb die vom Rekursgericht bestätigte Gewährung des Unterhaltsvorschusses bestehen. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die Anspruchsvoraussetzungen des Unterhaltsvorschussrechts mit der unionsrechtlichen Gleichbehandlung langfristig Aufenthaltsberechtigter und den Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren. [3]
- §§ 3, 4 Z 1 UVG: Vom Erstgericht herangezogene Bestimmungen für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses. [3]
- § 2 Abs 1 UVG: Im Verfahren angesprochene Regelung zum Kreis der Anspruchsberechtigten. [3]
- § 45 NAG: Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ des Minderjährigen. [2] [3]
- Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Richtlinie 2003/109/EG: Vom OGH angeführte unionsrechtliche Bestimmungen zur Beurteilung des Anspruchs langfristig Aufenthaltsberechtigter. [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Maßstab für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und damit für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. [3] [3]
- §§ 293 Abs 1 lit c sublit bb erster Fall, 108f ASVG: Im Antrag genannte Begrenzung des Vorschusses mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. [3]
Spruch
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Die ursprünglich aufgeworfene Frage zum Anspruch eines langfristig aufenthaltsberechtigten Minderjährigen auf Unterhaltsvorschuss war im Entscheidungszeitpunkt bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt und daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG mehr.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00070_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Minderjährige ist afghanischer Staatsbürger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Der Vater des Minderjährigen wurde aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 2. 8.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00070_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00070_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen M*, geboren am * 2017, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00070_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 43 R 367/26b-41, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 12.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00070_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 26 Pu 67/24z-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00070_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine ursprünglich erhebliche Rechtsfrage kann ihre Bedeutung für die Rechtsmittelzulässigkeit verlieren, wenn sie vor der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den OGH geklärt
- Der OGH verwies zur Anspruchsfrage bei einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ auf die ausdrücklich bejahende Entscheidung 10 Ob 32/26t.
- Der Revisionsrekurs des Bundes wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen; die Gewährung des Unterhaltsvorschusses blieb damit bestehen.
Häufige Fragen
Können Minderjährige mit „Daueraufenthalt-EU“ Unterhaltsvorschuss erhalten?
Nach der vom OGH wiedergegebenen Rechtsprechung wurde dies für Minderjährige bejaht, die in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG fallen und denen die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter durch einen Aufenthaltstitel nach § 45 NAG zuerkannt wurde.
Warum wurde der Revisionsrekurs in 10 Ob 70/26f zurückgewiesen?
Die maßgebliche Rechtsfrage war im Zeitpunkt der OGH-Entscheidung bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt. Daher lag keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG mehr vor.
Wann beurteilt der OGH das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der OGH über das Rechtsmittel entscheidet. Eine zunächst offene Frage kann durch eine zwischenzeitlich ergangene OGH-Entscheidung geklärt sein.
Welche Entscheidung klärte die Anspruchsfrage zum „Daueraufenthalt-EU“?
Der OGH verwies auf die Entscheidung 10 Ob 32/26t, die an 10 Ob 68/25k anknüpfte und die Anspruchsfrage ausdrücklich bejahte.
Quelle und Hinweis
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Die materielle Anspruchsaussage wird als vom Beschluss wiedergegebene Rechtsprechung aus 10 Ob 32/26t gekennzeichnet und nicht als eigenständige neuerliche Sach
Die Entscheidung enthält primär eine prozessuale Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage.
Die Darstellung dient der Entscheidungsdokumentation und ersetzt keine Prüfung eines konkreten Anspruchs.
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