RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10Ob70/26f
Entscheidungsdatum
2026-07-14
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00070.26F.0714.000
Dokumentnummer
JJT_20260714_OGH0002_0100OB00070_26F0000_000

Sachverhalt

Der minderjährige Antragsteller ist afghanischer Staatsbürger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] [3]

Sein Vater war ab 1. April 2025 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 365 EUR verpflichtet. Am 4. März 2026 beantragte der Minderjährige einen monatlichen Unterhaltsvorschuss in Titelhöhe, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. [3]

Das Erstgericht gewährte den Unterhaltsvorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG für den Zeitraum vom 1. März 2026 bis 28. Februar 2031. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, ließ den ordentlichen Revisionsrekurs aber wegen der damals als nicht gesichert angesehenen Rechtsprechung zur Gleichstellung von Minderjährigen mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zu. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der Bund strebte mit seinem Revisionsrekurs eine Abänderung im antragsabweisenden Sinn an. Nach Ansicht des OGH zeigte das Rechtsmittel jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück. Damit blieb die vom Rekursgericht bestätigte Gewährung des Unterhaltsvorschusses bestehen. [1] [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet die Anspruchsvoraussetzungen des Unterhaltsvorschussrechts mit der unionsrechtlichen Gleichbehandlung langfristig Aufenthaltsberechtigter und den Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren. [3]

Spruch

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Die ursprünglich aufgeworfene Frage zum Anspruch eines langfristig aufenthaltsberechtigten Minderjährigen auf Unterhaltsvorschuss war im Entscheidungszeitpunkt bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt und daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG mehr.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00070_26F0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Der Minderjährige ist afghanischer Staatsbürger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Der Vater des Minderjährigen wurde aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 2. 8.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00070_26F0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00070_26F0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen M*, geboren am * 2017, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00070_26F0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

April 2026, GZ 43 R 367/26b-41, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 12.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00070_26F0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

März 2026, GZ 26 Pu 67/24z-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00070_26F0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine ursprünglich erhebliche Rechtsfrage kann ihre Bedeutung für die Rechtsmittelzulässigkeit verlieren, wenn sie vor der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den OGH geklärt
  • Der OGH verwies zur Anspruchsfrage bei einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ auf die ausdrücklich bejahende Entscheidung 10 Ob 32/26t.
  • Der Revisionsrekurs des Bundes wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen; die Gewährung des Unterhaltsvorschusses blieb damit bestehen.

Häufige Fragen

Können Minderjährige mit „Daueraufenthalt-EU“ Unterhaltsvorschuss erhalten?

Nach der vom OGH wiedergegebenen Rechtsprechung wurde dies für Minderjährige bejaht, die in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG fallen und denen die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter durch einen Aufenthaltstitel nach § 45 NAG zuerkannt wurde.

Warum wurde der Revisionsrekurs in 10 Ob 70/26f zurückgewiesen?

Die maßgebliche Rechtsfrage war im Zeitpunkt der OGH-Entscheidung bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt. Daher lag keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG mehr vor.

Wann beurteilt der OGH das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage?

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der OGH über das Rechtsmittel entscheidet. Eine zunächst offene Frage kann durch eine zwischenzeitlich ergangene OGH-Entscheidung geklärt sein.

Welche Entscheidung klärte die Anspruchsfrage zum „Daueraufenthalt-EU“?

Der OGH verwies auf die Entscheidung 10 Ob 32/26t, die an 10 Ob 68/25k anknüpfte und die Anspruchsfrage ausdrücklich bejahte.

Quelle und Hinweis

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Die materielle Anspruchsaussage wird als vom Beschluss wiedergegebene Rechtsprechung aus 10 Ob 32/26t gekennzeichnet und nicht als eigenständige neuerliche Sach

Die Entscheidung enthält primär eine prozessuale Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage.

Die Darstellung dient der Entscheidungsdokumentation und ersetzt keine Prüfung eines konkreten Anspruchs.

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