RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der minderjährige Antragsteller ist serbischer Staatsbürger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Auf seiner Aufenthaltskarte war eine Gültigkeitsdauer bis 6. Dezember 2026 angegeben. [2] [3]
Sein Vater war aufgrund eines erstgerichtlichen Beschlusses zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 460 EUR verpflichtet. Der Minderjährige beantragte am 24. Februar 2026 einen Unterhaltsvorschuss in Titelhöhe gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG. [3]
Das Erstgericht gewährte den Vorschuss für den Zeitraum vom 1. Februar 2026 bis 31. Oktober 2028, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, ließ aber den ordentlichen Revisionsrekurs wegen der seiner Ansicht nach noch nicht gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Gleichstellung von Minderjährigen mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zu. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, ist nach der Rechtslage und dem Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über das Rechtsmittel zu beurteilen. Eine ursprünglich erhebliche Rechtsfrage fällt daher weg, wenn sie zwischenzeitig durch eine andere Entscheidung des OGH geklärt wurde. [3] [3]
- Zwischenzeitliche Klärung: Der Fachsenat hatte die maßgebliche Frage bereits in der Entscheidung 10 Ob 32/26t umfassend behandelt. Unter Anknüpfung an 10 Ob 68/25k wurde ausdrücklich bejaht, dass ein Minderjähriger im persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie, dem ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG erteilt wurde, mit Blick auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 der Richtlinie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. [3]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Da die entscheidende Rechtsfrage bereits geklärt war, zeigte der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf. [3] [3]
- Befristung der Aufenthaltskarte: Der Hinweis des Bundes auf die begrenzte Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte änderte daran nichts. Nach den Ausführungen des OGH sind Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ in Österreich ungeachtet der befristeten Gültigkeit des dazugehörigen Dokuments unbefristet niedergelassen. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes als unzulässig zurück. Damit blieb es bei der vom Rekursgericht bestätigten Gewährung des Unterhaltsvorschusses durch das Erstgericht. [1] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die Anspruchsvoraussetzungen des Unterhaltsvorschussrechts mit der unionsrechtlichen Gleichbehandlung langfristig Aufenthaltsberechtigter und den Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren. [3]
- §§ 3, 4 Z 1 UVG: Grundlage des Antrags und der Gewährung eines Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe. [3]
- § 2 Abs 1 UVG: Vom Rekursgericht angesprochene Bestimmung zum Kreis der Anspruchsberechtigten. [3]
- § 45 NAG: Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ des Minderjährigen. [2] [3]
- Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Daueraufenthalts-RL: Unionsrechtliche Bestimmungen, anhand derer die Gleichbehandlung beim Anspruch auf Unterhaltsvorschuss beurteilt wurde. [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Maßstab für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und damit für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. [3] [3]
- §§ 293 Abs 1 lit c bb, 108f ASVG: Bestimmungen zum Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen, der die Höhe des gewährten Vorschusses begrenzte. [3]
Spruch
Der Revisionsrekurs des Bundes wurde zurückgewiesen. Die aufgeworfene Frage zum Anspruch eines minderjährigen Inhabers des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ auf Unterhaltsvorschuss war durch die Entscheidung 10 Ob 32/26t bereits geklärt und stellte daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG mehr dar.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00067_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Minderjährige ist Staatsbürger der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Auf der Aufenthaltskarte ist eine Gültigkeitsdauer bis 6. 12.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00067_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, mit dem er die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00067_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen A*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00067_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 42 R 256/26x-66, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 23.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00067_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 3 Pu 63/23v-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00067_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ kann nach der vom OGH herangezogenen Vorentscheidung einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG vermitteln.
- Die befristete Gültigkeit der Aufenthaltskarte bedeutet nach den Ausführungen des OGH nicht, dass die Niederlassung selbst befristet ist.
- Eine bei Einbringung des Rechtsmittels erhebliche Rechtsfrage kann wegfallen, wenn sie vor der Entscheidung über das Rechtsmittel bereits höchstgerichtlich geklärt wurde.
- Der Revisionsrekurs wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Besteht mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Der OGH verwies auf 10 Ob 32/26t, wonach dies für Minderjährige im persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie ausdrücklich bejaht wurde. Ob die Voraussetzungen in einem anderen Fall erfüllt sind, bedarf einer gesonderten Prüfung.
Warum wurde der Revisionsrekurs des Bundes zurückgewiesen?
Die aufgeworfene Rechtsfrage war im Entscheidungszeitpunkt bereits durch eine andere Entscheidung des OGH geklärt. Damit lag keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG mehr vor.
Ist der Aufenthalt wegen des Ablaufdatums auf der Aufenthaltskarte befristet?
Nach dem OGH sind Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ungeachtet der befristeten Gültigkeit des entsprechenden Dokuments unbefristet niedergelassen.
Wie hoch war der gewährte Unterhaltsvorschuss?
Gewährt wurde ein monatlicher Vorschuss in Titelhöhe, ausgehend von einem Unterhaltstitel über 460 EUR, höchstens jedoch bis zum jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen.
Quelle und Hinweis
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Die in 10 Ob 32/26t und 10 Ob 68/25k entwickelten Begründungen werden nur insoweit wiedergegeben, als sie im gelieferten RIS-Auszug beschrieben sind.
Die FAQ-Antworten dienen der allgemeinen Entscheidungserschließung und ersetzen keine Prüfung eines Einzelfalls.
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