RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10Ob66/26t
Entscheidungsdatum
2026-06-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00066.26T.0630.000
Dokumentnummer
JJT_20260630_OGH0002_0100OB00066_26T0000_000

Sachverhalt

Der minderjährige Antragsteller ist Staatsbürger von Weißrussland und verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Sein Vater war zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 280 EUR verpflichtet worden. [6] [2]

Der Minderjährige beantragte am 27. Februar 2026 einen monatlichen Unterhaltsvorschuss in Titelhöhe, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. Das Erstgericht gewährte den Vorschuss nach §§ 3 und 4 Z 1 UVG für den Zeitraum vom 1. Februar 2026 bis 31. Jänner 2031. [6]

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung unter Bezugnahme auf 10 Ob 68/25k. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil es noch keine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Gleichstellung von Minderjährigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ mit den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten annahm. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte, ob der Revisionsrekurs des Bundes eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzeigte. Maßgebend ist dabei die Rechtslage beziehungsweise der Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung des OGH über das Rechtsmittel. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Die vom Rechtsmittel angesprochene Frage war durch 10 Ob 32/26t bereits geklärt, sodass keine erhebliche Rechtsfrage mehr vorlag. [1] [3] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel des Unterhaltsvorschussrechts, des österreichischen Aufenthaltsrechts, der unionsrechtlichen Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter und der Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Revisionsrekurs. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der Revisionsrekurs des Bundes wurde zurückgewiesen, weil die Frage des Anspruchs eines minderjährigen Inhabers eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ auf Unterhaltsvorschuss bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt war und daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG mehr vorlag.

Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00066_26T0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] D* (idF: der Minderjährige) ist Staatsbürger von Weißrussland und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Der Vater des Minderjährigen wurde aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 27. 6.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00066_26T0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00066_26T0000_000.

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[4]

RIS-Volltext

Wallner‑Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen D*, geboren am * 2019, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirk *) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00066_26T0000_000.

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[5]

RIS-Kontext

Mai 2026, GZ 42 R 230/26y‑71, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 4.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00066_26T0000_000.

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[6]

RIS-Kontext

März 2026, GZ 97 Pu 22/24y-59, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00066_26T0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Für die Beurteilung einer erheblichen Rechtsfrage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des OGH über das Rechtsmittel maßgeblich.
  • Wird eine ursprünglich erhebliche Rechtsfrage zwischenzeitlich höchstgerichtlich geklärt, kann der Revisionsrekurs unzulässig werden.
  • Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück und nahm keine neuerliche umfassende inhaltliche Prüfung der bereits geklärten Frage vor.

Häufige Fragen

Besteht bei einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Nach der in dieser Entscheidung wiedergegebenen Rechtsprechung wurde der Anspruch eines minderjährigen langfristig Aufenthaltsberechtigten in 10 Ob 32/26t ausdrücklich bejaht. Die konkreten Anspruchsvoraussetzungen sind stets anhand des jeweiligen Falls zu prüfen.

Warum wurde der Revisionsrekurs des Bundes zurückgewiesen?

Die aufgeworfene Rechtsfrage war vor der Entscheidung über das Rechtsmittel bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt worden. Damit lag keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG mehr vor.

Welche Bedeutung hat die Daueraufenthalts-Richtlinie?

Der OGH verwies auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 der Richtlinie 2003/109/EG. Diese Bestimmungen waren für die in der Vorentscheidung bejahte Anspruchsberechtigung relevant.

Hat der OGH den Unterhaltsvorschuss neu zugesprochen?

Nein. Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück. Die vom Rekursgericht bestätigte Gewährung des Unterhaltsvorschusses wurde dadurch nicht abgeändert.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Entscheidung wurde als Zurückweisung wegen fehlender erheblicher Rechtsfrage dargestellt, nicht als neuerliche meritorische Grundsatzentscheidung.

Die materielle Aussage zum Anspruch wird ausdrücklich der im RIS-Text referenzierten Vorentscheidung 10 Ob 32/26t zugeordnet.

Für eine vertiefte wissenschaftliche Bearbeitung wären die Volltexte von 10 Ob 32/26t und 10 Ob 68/25k gesondert heranzuziehen.

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