RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die beiden minderjährigen Antragsteller sind serbische Staatsangehörige und verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] [3]
Der Vater war aufgrund eines Beschlusses des Erstgerichts zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 360 EUR für N* und 265 EUR für V* verpflichtet. [3]
Die Minderjährigen beantragten am 6. Februar 2026 Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. Das Erstgericht gewährte die Vorschüsse für den Zeitraum vom 1. Februar 2026 bis 31. Jänner 2031. [3]
- Rekursentscheidung: Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtlichen Beschlüsse und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil es zur Gleichstellung von Minderjährigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und dem Titel „Daueraufenthalt-EU“ noch keine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung annahm. [2] [3]
- Revisionsrekurs: Der Bund begehrte die Abweisung der Anträge, hilfsweise eine Befristung entsprechend den auf den jeweiligen Aufenthaltstitelkarten angegebenen Gültigkeitsdaten. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des OGH über das Rechtsmittel maßgeblich. Eine bei Einbringung des Rechtsmittels erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie inzwischen durch eine andere Entscheidung des OGH geklärt wurde. [3]
- Bereits geklärte Rechtsfrage: Der zuständige Fachsenat hatte die maßgebliche Frage zwischenzeitig in der gleich gelagerten Entscheidung 10 Ob 32/26t behandelt. Unter Anknüpfung an 10 Ob 68/25k wurde der Anspruch eines minderjährigen langfristig Aufenthaltsberechtigten mit einem Aufenthaltstitel nach § 45 NAG auf Unterhaltsvorschuss ausdrücklich bejaht. [3]
- Unionsrechtliche Gleichbehandlung: Die Vorentscheidung betraf den Anspruch einer Person im persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ zuerkannt worden war. Maßgeblich waren dabei Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 der Richtlinie. [3]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Vor dem Hintergrund der bereits vorliegenden höchstgerichtlichen Klärung zeigte der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf. [3] [3]
- Unbefristeter Aufenthaltsstatus: Die Minderjährigen verfügten nach dem unstrittigen Sachverhalt über unbefristete Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Die auf den Karten angeführten Ablaufdaten betrafen lediglich die befristete Gültigkeit der Dokumente, nicht aber die Dauer der Niederlassung. [3]
- Keine kürzere Vorschussdauer: Der Hinweis auf die Gültigkeitsdaten der Aufenthaltstitelkarten begründete daher nach Ansicht des OGH keine korrekturbedürftige Fehlentscheidung und rechtfertigte keine entsprechende Verkürzung des gewährten Vorschusszeitraums. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurück. Damit blieb es bei den bestätigten erstgerichtlichen Beschlüssen über die Gewährung der Unterhaltsvorschüsse vom 1. Februar 2026 bis 31. Jänner 2031. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die Anspruchsvoraussetzungen des Unterhaltsvorschussrechts mit der unionsrechtlichen Stellung langfristig Aufenthaltsberechtigter und den nationalen Regelungen zum Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. [3]
- §§ 3 und 4 Z 1 UVG: Vom Erstgericht herangezogene Grundlagen für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses. [3]
- § 2 Abs 1 UVG: Bestimmung zum Kreis der Anspruchsberechtigten, auf dessen Gleichstellung das Rekursgericht und die Vorentscheidungen Bezug nahmen. [3]
- § 45 NAG: Grundlage des den Minderjährigen erteilten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. [2] [3]
- § 20 NAG: Vom OGH als Beleg dafür angeführt, dass Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ungeachtet der befristeten Dokumentengültigkeit unbefristet niedergelassen sind. [3]
- Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Richtlinie 2003/109/EG: Unionsrechtliche Gleichbehandlungsregelungen, die in der herangezogenen Vorentscheidung für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss maßgeblich waren. [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Maßstab für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und damit für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. [3]
Spruch
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Die maßgebliche Rechtsfrage zum Anspruch langfristig aufenthaltsberechtigter Minderjähriger auf Unterhaltsvorschuss war bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt. Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitelkarte ändert nichts an der unbefristeten Niederlassung aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00065_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Minderjährigen sind Staatsbürger der Republik Serbien und verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 24. 2.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00065_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn (hilfsweise in Ansehung von N* nur einen Zuspruch bis 9. 5. 2030 und in Ansehung von V* nur einen Zuspruch bis 23.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00065_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
V*, geboren * 2019, beide *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00065_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 45 R 176/26d-27 und 45 R 177/26a-27, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 12.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00065_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Februar 2026, GZ 8 Pu 3/25x-16 und 8 Pu 3/25x-17, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00065_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ kann bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG vermitteln.
- Die auf einer Aufenthaltstitelkarte angegebene Gültigkeitsdauer begrenzt nicht die unbefristete Niederlassung aufgrund des Titels „Daueraufenthalt-EU“.
- Eine ursprünglich erhebliche Rechtsfrage kann wegfallen, wenn sie vor der Entscheidung über das Rechtsmittel bereits durch den OGH geklärt wurde.
- Der Revisionsrekurs des Bundes wurde mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Haben Minderjährige mit „Daueraufenthalt-EU“ Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung wurde dies für Minderjährige im persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG mit entsprechendem Aufenthaltstitel und gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bejaht.
Endet der Daueraufenthalt mit dem Ablaufdatum der Aufenthaltstitelkarte?
Nein. Nach den Ausführungen des OGH betrifft das Ablaufdatum die Gültigkeit des Dokuments. Die auf dem Titel „Daueraufenthalt-EU“ beruhende Niederlassung ist davon unbeschadet unbefristet.
Warum wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen?
Die aufgeworfene Rechtsfrage war zum Entscheidungszeitpunkt bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt. Der Revisionsrekurs zeigte daher keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG auf.
Wurde die Dauer des Unterhaltsvorschusses verkürzt?
Nein. Der OGH sah in den Gültigkeitsdaten der Aufenthaltstitelkarten keinen Grund, den vom Erstgericht festgelegten Vorschusszeitraum zu verkürzen.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Entscheidung trifft im vorliegenden Verfahren primär eine Zulässigkeitsentscheidung; die materielle Anspruchsfrage wird über die bereits ergangene Vor
Die auf den Karten genannten Daten betreffen nach dem RIS-Text die Dokumentengültigkeit und nicht die Dauer des Aufenthaltstitels.
Die Darstellung beruht ausschließlich auf den bereitgestellten RIS-Auszügen und Metadaten.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Grundstücksabschreibung für eine Hochwasserschutzanlage – OGH 5 Ob 74/26g
OGH 5 Ob 74/26g: Zum beschränkten Einspruchsverfahren nach § 20 LiegTeilG, zur Bestimmbarkeit abzutretender Grundstücksteile und zum Nachweis des Einvernehmens.
Präklusivfrist bei befristeten Mietverhältnissen trotz Vermieterwechsel – OGH 5 Ob 46/26i
Der OGH befasst sich mit der Mietzinsüberprüfung bei aneinandergereihten befristeten Mietverhältnissen und einem Vermieterwechsel. Die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG 5
Grundbuchsperre und Nachweis eines vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Kaufvertrags – O
OGH 5 Ob 102/26z: Voraussetzungen für die Vormerkung des Eigentumsrechts im Rang einer vor Insolvenzeröffnung angemerkten Rangordnung.
Gefährdungs- und Hinderungsverbot zugunsten von E-Scootern auf Geh- und Radwegen – OGH 2Ob
Der OGH bejaht den Schutz eines berechtigt fahrenden E-Scooter-Lenkers durch das Gefährdungs- und Hinderungsverbot des § 8 Abs 4 Z 1 StVO.