RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10Ob65/26w
Entscheidungsdatum
2026-06-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00065.26W.0630.000
Dokumentnummer
JJT_20260630_OGH0002_0100OB00065_26W0000_000

Sachverhalt

Die beiden minderjährigen Antragsteller sind serbische Staatsangehörige und verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] [3]

Der Vater war aufgrund eines Beschlusses des Erstgerichts zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 360 EUR für N* und 265 EUR für V* verpflichtet. [3]

Die Minderjährigen beantragten am 6. Februar 2026 Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. Das Erstgericht gewährte die Vorschüsse für den Zeitraum vom 1. Februar 2026 bis 31. Jänner 2031. [3]

Ausführungen des OGH

Für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des OGH über das Rechtsmittel maßgeblich. Eine bei Einbringung des Rechtsmittels erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie inzwischen durch eine andere Entscheidung des OGH geklärt wurde. [3]

Ergebnis

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurück. Damit blieb es bei den bestätigten erstgerichtlichen Beschlüssen über die Gewährung der Unterhaltsvorschüsse vom 1. Februar 2026 bis 31. Jänner 2031. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet die Anspruchsvoraussetzungen des Unterhaltsvorschussrechts mit der unionsrechtlichen Stellung langfristig Aufenthaltsberechtigter und den nationalen Regelungen zum Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. [3]

Spruch

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Die maßgebliche Rechtsfrage zum Anspruch langfristig aufenthaltsberechtigter Minderjähriger auf Unterhaltsvorschuss war bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt. Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitelkarte ändert nichts an der unbefristeten Niederlassung aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00065_26W0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Minderjährigen sind Staatsbürger der Republik Serbien und verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 24. 2.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00065_26W0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn (hilfsweise in Ansehung von N* nur einen Zuspruch bis 9. 5. 2030 und in Ansehung von V* nur einen Zuspruch bis 23.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00065_26W0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

V*, geboren * 2019, beide *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00065_26W0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

April 2026, GZ 45 R 176/26d-27 und 45 R 177/26a-27, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 12.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00065_26W0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Februar 2026, GZ 8 Pu 3/25x-16 und 8 Pu 3/25x-17, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00065_26W0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ kann bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG vermitteln.
  • Die auf einer Aufenthaltstitelkarte angegebene Gültigkeitsdauer begrenzt nicht die unbefristete Niederlassung aufgrund des Titels „Daueraufenthalt-EU“.
  • Eine ursprünglich erhebliche Rechtsfrage kann wegfallen, wenn sie vor der Entscheidung über das Rechtsmittel bereits durch den OGH geklärt wurde.
  • Der Revisionsrekurs des Bundes wurde mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Haben Minderjährige mit „Daueraufenthalt-EU“ Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung wurde dies für Minderjährige im persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG mit entsprechendem Aufenthaltstitel und gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bejaht.

Endet der Daueraufenthalt mit dem Ablaufdatum der Aufenthaltstitelkarte?

Nein. Nach den Ausführungen des OGH betrifft das Ablaufdatum die Gültigkeit des Dokuments. Die auf dem Titel „Daueraufenthalt-EU“ beruhende Niederlassung ist davon unbeschadet unbefristet.

Warum wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen?

Die aufgeworfene Rechtsfrage war zum Entscheidungszeitpunkt bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt. Der Revisionsrekurs zeigte daher keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG auf.

Wurde die Dauer des Unterhaltsvorschusses verkürzt?

Nein. Der OGH sah in den Gültigkeitsdaten der Aufenthaltstitelkarten keinen Grund, den vom Erstgericht festgelegten Vorschusszeitraum zu verkürzen.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung trifft im vorliegenden Verfahren primär eine Zulässigkeitsentscheidung; die materielle Anspruchsfrage wird über die bereits ergangene Vor

Die auf den Karten genannten Daten betreffen nach dem RIS-Text die Dokumentengültigkeit und nicht die Dauer des Aufenthaltstitels.

Die Darstellung beruht ausschließlich auf den bereitgestellten RIS-Auszügen und Metadaten.

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