RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der minderjährige Antragsteller ist thailändischer Staatsbürger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] [3]
Sein Vater war aufgrund eines Beschlusses des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien ab 1. Jänner 2024 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 260 EUR verpflichtet. [3]
Am 28. Jänner 2026 beantragte der Minderjährige einen monatlichen Unterhaltsvorschuss in Titelhöhe, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß §§ 293 Abs 1 lit c bb erster Fall und 108f ASVG. [3]
- Erstgericht: Das Erstgericht gewährte nach §§ 3 und 4 Z 1 UVG für den Zeitraum vom 1. Februar 2026 bis 31. Jänner 2030 den beantragten Unterhaltsvorschuss. [2] [3]
- Rekursgericht: Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung unter Bezugnahme auf 10 Ob 68/25k. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs wegen der als nicht gesichert angesehenen Rechtsprechung zur Gleichstellung minderjähriger Drittstaatsangehöriger mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zu. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der Bund strebte mit seinem Revisionsrekurs eine Abänderung im antragsabweisenden Sinn an. Nach Ansicht des OGH zeigte das Rechtsmittel jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. [3] [3]
- Beurteilungszeitpunkt: Ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des OGH über das Rechtsmittel zu beurteilen. Eine bei Einbringung bestehende erhebliche Rechtsfrage kann wegfallen, wenn sie zuvor durch eine andere Entscheidung des OGH geklärt wurde. [3] [3]
- Zwischenzeitliche Klärung: Der Fachsenat hatte die maßgebliche Frage bereits in der Entscheidung 10 Ob 32/26t für einen gleich gelagerten Fall behandelt. Dabei ging es um Minderjährige im persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG, denen durch einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter zuerkannt wurde. [3]
- Anspruch auf Unterhaltsvorschuss: Unter Bezugnahme auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 der Daueraufenthaltsrichtlinie sowie anknüpfend an 10 Ob 68/25k wurde der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG in 10 Ob 32/26t ausdrücklich bejaht. [3]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Vor dem Hintergrund dieser bereits ergangenen Entscheidung sprach der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität mehr an. [3] [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück. Damit blieb die vom Rekursgericht bestätigte Gewährung des Unterhaltsvorschusses aufrecht. [1] [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel des österreichischen Unterhaltsvorschussrechts, des Aufenthaltsrechts langfristig Aufenthaltsberechtigter und der Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren. [3] [3]
- § 2 Abs 1 UVG: Im Verfahren war strittig, ob ein minderjähriger Drittstaatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich und dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ den dort genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt ist. [3]
- §§ 3 und 4 Z 1 UVG: Auf diese Bestimmungen stützte das Erstgericht die Gewährung des Unterhaltsvorschusses. [3]
- § 45 NAG: Diese Bestimmung war Grundlage des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ des Minderjährigen. [2] [3]
- Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Richtlinie 2003/109/EG: Die unionsrechtlichen Gleichbehandlungsvorgaben der Daueraufenthaltsrichtlinie wurden im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss herangezogen. [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Der Revisionsrekurs setzte eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung voraus. Eine solche lag wegen der zwischenzeitlichen höchstgerichtlichen Klärung nicht mehr vor. [3] [3]
- §§ 293 Abs 1 lit c bb erster Fall und 108f ASVG: Der Antrag begrenzte die begehrte Vorschusshöhe mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. [3]
Spruch
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Die im Rechtsmittel angesprochene Frage zum Anspruch eines langfristig aufenthaltsberechtigten Minderjährigen auf Unterhaltsvorschuss war durch die Entscheidung 10 Ob 32/26t bereits geklärt; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG lag daher nicht mehr vor.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00064_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] M* (idF: der Minderjährige) ist thailändischer Staatsbürger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Der Vater des Minderjährigen ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 5. 8.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00064_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00064_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen M*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00064_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 48 R 117/26z-77, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00064_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Februar 2026, GZ 84 Pu 89/23z-69, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00064_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ war im Ausgangsverfahren für die Beurteilung des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss maßgeblich.
- Für die erhebliche Rechtsfrage kommt es auf den Entscheidungszeitpunkt des OGH an; eine zwischenzeitliche höchstgerichtliche Klärung kann zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt
- Der OGH verwies auf 10 Ob 32/26t, worin der Unterhaltsvorschussanspruch für einen gleich gelagerten Fall ausdrücklich bejaht worden war.
- Der Revisionsrekurs des Bundes wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Erhalten Minderjährige mit „Daueraufenthalt-EU“ Unterhaltsvorschuss?
Nach der vom OGH angeführten Entscheidung 10 Ob 32/26t wurde der Anspruch für einen gleich gelagerten Fall ausdrücklich bejaht. Die konkrete Anspruchsprüfung richtet sich nach den jeweiligen Umständen und ist nicht Gegenstand dieser Zusammenfassung.
Warum wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen?
Die aufgeworfene Rechtsfrage war zum Entscheidungszeitpunkt bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt. Daher lag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG mehr vor.
Welche Bedeutung hat die Richtlinie 2003/109/EG?
Der OGH verwies auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 der Daueraufenthaltsrichtlinie im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung langfristig Aufenthaltsberechtigter und dem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Wie entschied der OGH in 10 Ob 64/26y?
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Die von den Vorinstanzen gewährte Leistung blieb damit aufrecht.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Kernaussage der Entscheidung ist prozessual: Der Revisionsrekurs wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Die materielle Bejahung des Anspruchs wird im gelieferten Text als Aussage der Vorentscheidung 10 Ob 32/26t wiedergegeben.
Eine allgemeine Aussage zu sämtlichen Drittstaatsangehörigen lässt sich aus dem bereitgestellten Text nicht ableiten.
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