RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10Ob62/26d
Entscheidungsdatum
2026-06-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00062.26D.0630.000
Dokumentnummer
JJT_20260630_OGH0002_0100OB00062_26D0000_000

Sachverhalt

Die minderjährige Antragstellerin und ihre Eltern sind serbische Staatsangehörige. Während die Eltern über Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG verfügen, lebt die Minderjährige bei ihrer Mutter und besitzt eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 NAG. [3]

Der Vater war zu einem monatlichen Unterhalt von 138,40 EUR verpflichtet. Die Minderjährige beantragte am 27. Jänner 2026 Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe nach §§ 3, 4 Z 1 UVG. Das Erstgericht wies den Antrag ab, das Rekursgericht gewährte hingegen Vorschüsse und übertrug die für langfristig Aufenthaltsberechtigte entwickelte Rechtsprechung auf Familienangehörige. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH erachtete den Revisionsrekurs des Bundes als zulässig und berechtigt. Entscheidend war, ob die Minderjährige aufgrund ihres eigenen Aufenthaltstitels oder der Daueraufenthaltsberechtigung ihrer Eltern den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt ist. [3]

Ergebnis

Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Bundes Folge. Er änderte den Beschluss des Rekursgerichts ab und stellte die Entscheidung des Erstgerichts mit der Maßgabe wieder her, dass der Antrag der Minderjährigen vom 27. Jänner 2026 auf Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG abgewiesen wird. [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet die Anspruchsvoraussetzungen des Unterhaltsvorschussrechts mit den aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die unionsrechtliche Gleichbehandlung langfristig Aufenthaltsberechtigter. [3]

Spruch

Ein Kind mit dem befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist nicht allein deshalb den Anspruchsberechtigten nach § 2 Abs 1 UVG gleichgestellt, weil seine Eltern über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügen. Die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter muss dem Kind selbst zuerkannt worden sein.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass der Antrag der Minderjährigen vom 27. Jänner 2026 auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG abgewiesen wird.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00062_26D0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Minderjährige und ihre Eltern sind Staatsangehörige der Republik Serbien. Die Eltern verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Die Minderjährige lebt im Haushalt der Mutter und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 NAG.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00062_26D0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[7] Der von der Minderjährigen beantwortete Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, ist zulässig und berechtigt. [8] 1. Nach § 2 Abs 1 UVG haben minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind, Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00062_26D0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Wallner‑Friedl in der Pflegschaftssache der Minderjährigen L*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00062_26D0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

März 2026, GZ 42 R 148/26i‑22, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 29.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00062_26D0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Jänner 2026, GZ 2 Pu 195/25y‑13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00062_26D0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ begründet für sich allein keine Gleichstellung nach § 2 Abs 1 UVG.
  • Das Daueraufenthaltsrecht eines Elternteils wirkt nicht automatisch als eigenes Daueraufenthaltsrecht des Kindes.
  • Für die Gleichbehandlung nach Art 11 Daueraufenthalts-RL ist die dem Kind selbst zuerkannte Rechtsstellung maßgeblich.
  • Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss wurde abgewiesen.

Häufige Fragen

Begründet eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Nach dieser Entscheidung lässt sich allein aus diesem befristeten Aufenthaltstitel keine Gleichstellung mit den Anspruchsberechtigten nach § 2 Abs 1 UVG ableiten.

Wirkt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ eines Elternteils auch für das Kind?

Der OGH verneinte eine solche automatische Wirkung. Die Familienangehörigkeit vermittelt dem Kind weder von selbst ein Daueraufenthaltsrecht noch ein eigenes Gleichbehandlungsrecht nach Art 11 Daueraufenthalts-RL.

Wann greift die Gleichbehandlung langfristig Aufenthaltsberechtigter?

Nach den Ausführungen des OGH setzt sie voraus, dass die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter der betreffenden Person durch den zuständigen Mitgliedstaat zuerkannt wurde.

Wie entschied der OGH über den Unterhaltsvorschuss?

Er gab dem Revisionsrekurs des Bundes Folge und wies den Antrag der Minderjährigen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG ab.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Entscheidung betrifft die konkrete aufenthaltsrechtliche Konstellation eines Kindes mit „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und Eltern mit „Daueraufenthalt-EU“.

Die Darstellung trifft keine Aussage zu anderen Aufenthaltstiteln oder zu abweichenden Sachverhalten.

Die im RIS-Text genannten Vorentscheidungen und unionsrechtlichen Vergleiche wurden nur insoweit aufgenommen, als sie die tragende Begründung erläutern.

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