RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die minderjährige Antragstellerin und ihre Eltern sind serbische Staatsangehörige. Während die Eltern über Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG verfügen, lebt die Minderjährige bei ihrer Mutter und besitzt eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 NAG. [3]
Der Vater war zu einem monatlichen Unterhalt von 138,40 EUR verpflichtet. Die Minderjährige beantragte am 27. Jänner 2026 Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe nach §§ 3, 4 Z 1 UVG. Das Erstgericht wies den Antrag ab, das Rekursgericht gewährte hingegen Vorschüsse und übertrug die für langfristig Aufenthaltsberechtigte entwickelte Rechtsprechung auf Familienangehörige. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH erachtete den Revisionsrekurs des Bundes als zulässig und berechtigt. Entscheidend war, ob die Minderjährige aufgrund ihres eigenen Aufenthaltstitels oder der Daueraufenthaltsberechtigung ihrer Eltern den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt ist. [3]
- Anspruch nach dem UVG: § 2 Abs 1 UVG erfasst minderjährige Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. Nach der angeführten Rechtsprechung können außerdem insbesondere Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Kinder mit selbst zuerkannter Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte anspruchsberechtigt sein. [3]
- Befristeter Aufenthaltstitel: Die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ berechtigt nach den Ausführungen des OGH nur zur befristeten Niederlassung sowie zur selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit. Aus dem damit verbundenen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang folgt kein Daueraufenthaltsrecht. [3]
- Schutz langfristig Aufenthaltsberechtigter: Für ein Kind, dem selbst ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt wurde, folgt die Anspruchsberechtigung nach der zitierten Vorjudikatur aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art 11 Abs 1 Daueraufenthalts-RL. Der Unterhaltsvorschuss wurde dabei als nicht ausnehmbare Kernleistung im Sinn des Art 11 Abs 4 der Richtlinie qualifiziert. [3]
- Keine Ableitung vom Elternteil: Art 11 Daueraufenthalts-RL gewährt Familienangehörigen eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Ansicht des OGH kein eigenes Recht auf Gleichbehandlung bei Kernleistungen. Aus der Möglichkeit, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte Leistungen auch für Familienangehörige beansprucht, folgt keine eigene Anspruchsberechtigung der Familienangehörigen. [3]
- Eigenständige Zuerkennung: Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten entsteht nicht schon durch die Familienangehörigkeit. Sie muss aufgrund eines Antrags durch eine rechtsgestaltende Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats erteilt beziehungsweise zuerkannt werden und kann wieder entzogen werden oder verloren gehen. [3]
- Keine Gleichstellung: Da der Minderjährigen unstrittig kein Daueraufenthaltsrecht im Sinn der Daueraufenthalts-RL zuerkannt worden war, durfte das Rekursgericht die Rechtsstellung der Mutter nicht auf das Kind erstrecken. Die Minderjährige war daher den Anspruchsberechtigten nach § 2 Abs 1 UVG nicht gleichgestellt. [3]
Ergebnis
Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Bundes Folge. Er änderte den Beschluss des Rekursgerichts ab und stellte die Entscheidung des Erstgerichts mit der Maßgabe wieder her, dass der Antrag der Minderjährigen vom 27. Jänner 2026 auf Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG abgewiesen wird. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die Anspruchsvoraussetzungen des Unterhaltsvorschussrechts mit den aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die unionsrechtliche Gleichbehandlung langfristig Aufenthaltsberechtigter. [3]
- § 2 Abs 1 UVG: Regelt den persönlichen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse für minderjährige Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und nennt österreichische Staatsbürger sowie Staatenlose. [3]
- §§ 3, 4 Z 1 UVG: Auf diese Bestimmungen war der Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe gestützt. [3]
- §§ 8 Abs 1 Z 2, 41a und 45 NAG: Der OGH stellte den befristeten Charakter der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ der nach § 45 NAG zuerkannten Rechtsstellung „Daueraufenthalt-EU“ gegenüber. [3]
- § 17 Z 1 AuslBG: Die Norm vermittelt Personen mit einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a NAG unbeschränkten Arbeitsmarktzugang; daraus folgt nach dem OGH kein Daueraufenthaltsrecht. [3]
- Art 11 Daueraufenthalts-RL: Regelt die Gleichbehandlung langfristig Aufenthaltsberechtigter. Der OGH leitete daraus kein eigenes Leistungsrecht bloßer Familienangehöriger ab. [3]
- Art 4, 5, 7 und 9 Daueraufenthalts-RL: Diese Regelungen stützen nach den Ausführungen des OGH, dass die langfristige Aufenthaltsberechtigung beantragt und rechtsgestaltend zuerkannt werden muss sowie wieder entzogen werden oder verloren gehen kann. [3]
Spruch
Ein Kind mit dem befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist nicht allein deshalb den Anspruchsberechtigten nach § 2 Abs 1 UVG gleichgestellt, weil seine Eltern über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügen. Die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter muss dem Kind selbst zuerkannt worden sein.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass der Antrag der Minderjährigen vom 27. Jänner 2026 auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG abgewiesen wird.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00062_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Minderjährige und ihre Eltern sind Staatsangehörige der Republik Serbien. Die Eltern verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Die Minderjährige lebt im Haushalt der Mutter und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 NAG.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00062_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[7] Der von der Minderjährigen beantwortete Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, ist zulässig und berechtigt. [8] 1. Nach § 2 Abs 1 UVG haben minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind, Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00062_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Wallner‑Friedl in der Pflegschaftssache der Minderjährigen L*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00062_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 42 R 148/26i‑22, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 29.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00062_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jänner 2026, GZ 2 Pu 195/25y‑13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00062_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ begründet für sich allein keine Gleichstellung nach § 2 Abs 1 UVG.
- Das Daueraufenthaltsrecht eines Elternteils wirkt nicht automatisch als eigenes Daueraufenthaltsrecht des Kindes.
- Für die Gleichbehandlung nach Art 11 Daueraufenthalts-RL ist die dem Kind selbst zuerkannte Rechtsstellung maßgeblich.
- Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss wurde abgewiesen.
Häufige Fragen
Begründet eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Nach dieser Entscheidung lässt sich allein aus diesem befristeten Aufenthaltstitel keine Gleichstellung mit den Anspruchsberechtigten nach § 2 Abs 1 UVG ableiten.
Wirkt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ eines Elternteils auch für das Kind?
Der OGH verneinte eine solche automatische Wirkung. Die Familienangehörigkeit vermittelt dem Kind weder von selbst ein Daueraufenthaltsrecht noch ein eigenes Gleichbehandlungsrecht nach Art 11 Daueraufenthalts-RL.
Wann greift die Gleichbehandlung langfristig Aufenthaltsberechtigter?
Nach den Ausführungen des OGH setzt sie voraus, dass die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter der betreffenden Person durch den zuständigen Mitgliedstaat zuerkannt wurde.
Wie entschied der OGH über den Unterhaltsvorschuss?
Er gab dem Revisionsrekurs des Bundes Folge und wies den Antrag der Minderjährigen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG ab.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft die konkrete aufenthaltsrechtliche Konstellation eines Kindes mit „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und Eltern mit „Daueraufenthalt-EU“.
Die Darstellung trifft keine Aussage zu anderen Aufenthaltstiteln oder zu abweichenden Sachverhalten.
Die im RIS-Text genannten Vorentscheidungen und unionsrechtlichen Vergleiche wurden nur insoweit aufgenommen, als sie die tragende Begründung erläutern.
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