RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die beiden Minderjährigen sind serbische Staatsangehörige und verfügen jeweils über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Ihr Vater war ab 1. August 2025 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von jeweils 320 EUR verpflichtet worden. [2] [3]
Am 11. Februar 2026 beantragten die Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. Das Erstgericht gewährte die Vorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG für den Zeitraum vom 1. Februar 2026 bis 31. Jänner 2031. [3]
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtlichen Beschlüsse. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil es zur Gleichstellung von im Inland gewöhnlich aufhältigen Minderjährigen mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ mit den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten noch keine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung annahm. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der Bund begehrte mit seinem Revisionsrekurs eine Abänderung im antragsabweisenden Sinn. Nach Auffassung des OGH zeigte das Rechtsmittel jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. [3] [3]
- Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt: Ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des OGH über das Rechtsmittel zu beurteilen. Eine bei Einbringung des Rechtsmittels erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie zwischenzeitig durch eine andere Entscheidung des OGH geklärt wurde. [3]
- Zwischenzeitliche Klärung: Der Fachsenat hatte die maßgebliche Frage bereits in der Entscheidung 10 Ob 32/26t anhand der Richtlinie 2003/109/EG und des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ umfassend behandelt. [3]
- Anspruch auf Unterhaltsvorschuss: Unter Anknüpfung an 10 Ob 68/25k wurde in 10 Ob 32/26t ausdrücklich bejaht, dass ein in den persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie fallender Minderjähriger mit einer nach § 45 NAG zuerkannten langfristigen Aufenthaltsberechtigung unter dem Blickwinkel von Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 der Richtlinie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. [3]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Aufgrund dieser bereits vorliegenden Klärung sprach der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG an. [3] [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück. Die vom Rekursgericht ursprünglich als ungeklärt angesehene Rechtsfrage war im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel bereits durch 10 Ob 32/26t beantwortet. [1] [3] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel des Unterhaltsvorschussrechts, des Aufenthaltsrechts, der unionsrechtlichen Gleichbehandlung langfristig Aufenthaltsberechtigter und der Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Revisionsrekurs. [3]
- § 2 Abs 1 UVG: Im Ausgangsverfahren war strittig, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den dort genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt sind. [3]
- §§ 3, 4 Z 1 UVG: Auf diese Bestimmungen stützte das Erstgericht die Gewährung der beantragten Unterhaltsvorschüsse. [3]
- § 45 NAG: Die Minderjährigen verfügten jeweils über einen nach dieser Bestimmung erteilten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. [2] [3]
- Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Richtlinie 2003/109/EG: Diese unionsrechtlichen Gleichbehandlungsbestimmungen waren für die in 10 Ob 32/26t bejahte Anspruchsfrage maßgeblich. [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Der Revisionsrekurs war mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig. [3] [3]
- §§ 293 Abs 1 lit c sublit bb erster Fall, 108f ASVG: Die beantragten Vorschüsse waren mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen begrenzt. [3]
Spruch
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Die Frage, ob ein in den persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie fallender Minderjähriger mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat, war bereits durch 10 Ob 32/26t bejahend geklärt worden.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00061_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] S* und V* (idF: die Minderjährigen) sind serbische Staatsbürger und verfügen jeweils über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Der Vater der Minderjährigen wurde aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 21. 10.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00061_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00061_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1.) S* und 2.) V*, beide geboren * 2014, beide *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00061_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 42 R 212/26a, 42 R 213/26y-36, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 27.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00061_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Februar 2026, GZ 5 Pu 45/25a-23 und 24, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00061_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ kann nach der vom OGH herangezogenen Vorentscheidung 10 Ob 32/26t in Verbindung mit der Daueraufenthalts-Richtlinie für einen Anspruch auf
- Unterhaltsvorschuss relevant sein.
- Für die Beurteilung einer erheblichen Rechtsfrage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des OGH über das Rechtsmittel maßgeblich.
- Eine zunächst erhebliche Rechtsfrage kann wegfallen, wenn sie vor der Rechtsmittelentscheidung bereits durch eine andere OGH-Entscheidung geklärt wurde.
- Der Revisionsrekurs des Bundes wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Haben Minderjährige mit „Daueraufenthalt-EU“ Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Nach der in dieser Entscheidung herangezogenen Vorentscheidung 10 Ob 32/26t wurde der Anspruch für einen Minderjährigen im persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG mit einem Aufenthaltstitel nach § 45 NAG ausdrücklich bejaht. Maßgeblich sind stets die Umstände des konkreten Verfahrens.
Warum wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen?
Die aufgeworfene Rechtsfrage war im Entscheidungszeitpunkt bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt. Der Revisionsrekurs zeigte daher keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG auf.
Wann beurteilt der OGH das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der OGH über das Rechtsmittel entscheidet. Eine zwischenzeitig ergangene höchstgerichtliche Entscheidung kann die zuvor bestehende Rechtsfrage klären.
Hat der OGH inhaltlich über die Unterhaltsvorschüsse neu entschieden?
Der OGH wies den Revisionsrekurs als unzulässig zurück und verwies darauf, dass die entscheidende Rechtsfrage bereits in 10 Ob 32/26t behandelt und bejaht worden war.
Quelle und Hinweis
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Die materielle Anspruchsaussage wird ausdrücklich als Inhalt der vom OGH herangezogenen Vorentscheidung 10 Ob 32/26t dargestellt.
Die Zurückweisung des Revisionsrekurses wird nicht mit einer neuerlichen Sachentscheidung über den Anspruch gleichgesetzt.
Die Darstellung dient der Entscheidungsdokumentation und enthält keine Rechtsberatung.
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