RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die beiden minderjährigen Antragsteller sind nigerianische Staatsangehörige und verfügen jeweils über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG. Ihr Vater war aufgrund eines Beschlusses aus dem Jahr 2019 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 240 EUR beziehungsweise 210 EUR verpflichtet. [3]
Die Minderjährigen beantragten am 9. Februar 2026 Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe nach §§ 3, 4 Z 1 UVG. Das Erstgericht gab den Anträgen statt, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidungen, ließ aber den ordentlichen Revisionsrekurs wegen der Frage zu, ob der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ eine Gleichstellung mit den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten bewirkt. [3]
Ausführungen des OGH
Der Bund strebte mit seinem Revisionsrekurs eine Abänderung im antragsabweisenden Sinn an. Nach Ansicht des OGH zeigte das Rechtsmittel jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. [3] [3]
- Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt: Ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des OGH über das Rechtsmittel zu beurteilen. Eine bei Einbringung des Rechtsmittels erhebliche Frage fällt weg, wenn sie zuvor durch eine andere Entscheidung des OGH geklärt wurde. [3]
- Zwischenzeitliche Klärung: Der Fachsenat hatte die maßgebliche Rechtsfrage bereits in der Entscheidung 10 Ob 32/26t zu einem gleich gelagerten Fall behandelt. Dabei knüpfte er an die Entscheidung 10 Ob 68/25k an. [3]
- Daueraufenthalt-EU: Nach der im vorliegenden Beschluss wiedergegebenen Aussage der Entscheidung 10 Ob 32/26t wurde der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für einen Minderjährigen ausdrücklich bejaht, der in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG fällt und durch einen Aufenthaltstitel nach § 45 NAG die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat. [3]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Aufgrund dieser bereits vorliegenden Klärung sprach der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG an. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück. Damit blieben die vom Rekursgericht bestätigten Beschlüsse über die Gewährung der Unterhaltsvorschüsse aufrecht. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verweist insbesondere auf Bestimmungen des Unterhaltsvorschuss-, Niederlassungs- und Aufenthalts-, Sozialversicherungs- und Außerstreitrechts sowie auf die unionsrechtliche Daueraufenthalts-Richtlinie. [3]
- § 2 Abs 1 UVG: Im Verfahren angesprochener persönlicher Kreis der Anspruchsberechtigten für Unterhaltsvorschüsse. [3]
- §§ 3, 4 Z 1 UVG: Von den Minderjährigen herangezogene Grundlagen für die beantragten Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe. [3]
- § 45 NAG: Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ der Minderjährigen. [2] [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Maßstab für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Revisionsrekursverfahren. [3]
- Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Richtlinie 2003/109/EG: Im Beschluss genannte unionsrechtliche Bestimmungen zur Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter. [3]
- §§ 293 Abs 1 lit c sublit bb erster Fall, 108f ASVG: Grundlagen des bei der Vorschusshöhe berücksichtigten Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen. [3]
Spruch
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Die aufgeworfene Frage war bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt worden; dort wurde ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für einen vom persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie erfassten Minderjährigen mit Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ ausdrücklich bejaht.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00059_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Minderjährigen sind Staatsbürger der Bundesrepublik Nigeria und verfügen jeweils über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 8. 4.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00059_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, mit dem er die Abänderung der angefochtenen Entscheidungen im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00059_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
A*, jeweils vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirk *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00059_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 42 R 201/26h-43, 42 R 202/26f-44, mit denen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 25.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00059_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Februar 2026, GZ 1 Pu 19/23i-30 und 31, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00059_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ war im Anlassfall für die unterhaltsvorschussrechtliche Anspruchsprüfung maßgeblich.
- Der OGH verwies auf die bereits in 10 Ob 32/26t ausdrücklich bejahte Anspruchsberechtigung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Minderjährigen.
- Eine zunächst erhebliche Rechtsfrage kann wegfallen, wenn sie vor der Entscheidung über das Rechtsmittel durch eine andere OGH-Entscheidung geklärt wird.
- Der Revisionsrekurs wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Können Minderjährige mit „Daueraufenthalt-EU“ Unterhaltsvorschuss erhalten?
Nach der im Beschluss wiedergegebenen Entscheidung 10 Ob 32/26t wurde der Anspruch für einen vom persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie erfassten Minderjährigen mit einem Aufenthaltstitel nach § 45 NAG ausdrücklich bejaht. Ob die Voraussetzungen in einem anderen Fall erfüllt sind, lässt sich daraus nicht ohne Einzelfallprüfung ableiten.
Warum wies der OGH den Revisionsrekurs zurück?
Die aufgeworfene Rechtsfrage war vor der Entscheidung bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt worden. Daher lag keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG mehr vor.
Welcher Zeitpunkt ist für die erhebliche Rechtsfrage maßgeblich?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der OGH über das Rechtsmittel entscheidet. Eine zuvor offene Frage kann durch eine zwischenzeitlich ergangene OGH-Entscheidung ihre Erheblichkeit verlieren.
Hat der OGH die Anspruchsvoraussetzungen in diesem Beschluss vollständig neu geprüft?
Der Beschluss stützt die Zurückweisung darauf, dass die maßgebliche Frage bereits in einem gleich gelagerten Fall geklärt worden war. Er verweist dafür insbesondere auf 10 Ob 32/26t und 10 Ob 68/25k.
Quelle und Hinweis
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Die materielle Anspruchsbejahung wird dem im RIS-Text referenzierten Beschluss 10 Ob 32/26t zugeordnet und nicht als neuer Rechtssatz des vorliegenden Zurück ü
Die Entscheidung betrifft primär die Zulässigkeit des Revisionsrekurses; eine allgemeine Aussage für abweichende Sachverhalte wird vermieden.
Die FAQ dient der rechtlichen Orientierung und ersetzt keine Prüfung eines konkreten Einzelfalls.
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