RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die minderjährige Antragstellerin ist serbische Staatsangehörige und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Ihre Mutter war aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 70 EUR verpflichtet. [2] [3]
Die Minderjährige beantragte am 22. Jänner 2026 einen monatlichen Unterhaltsvorschuss in Titelhöhe gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG. Das Erstgericht gewährte den Vorschuss für den Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis 31. Jänner 2027, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. [3]
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung unter Bezugnahme auf 10 Ob 68/25k. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil es zur Gleichstellung von im Inland gewöhnlich aufhältigen Minderjährigen mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ mit den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten noch keine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung annahm. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte, ob der Revisionsrekurs des Bundes eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzeigte. Maßgeblich ist dabei die Rechtslage und Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung des OGH über das Rechtsmittel. [3] [3]
- Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt: Eine bei Einbringung des Rechtsmittels bestehende erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie vor der Entscheidung über das Rechtsmittel bereits durch eine andere Entscheidung des OGH geklärt wurde. Der OGH verwies dazu auf RS0112921 [T5] und RS0112769 [T12]. [3]
- Zwischenzeitliche Klärung: Der zuständige Fachsenat hatte die maßgebliche Frage zwischenzeitlich in der Entscheidung 10 Ob 32/26t umfassend behandelt. Diese Entscheidung betraf einen gleich gelagerten Fall und knüpfte an 10 Ob 68/25k an. [3]
- Daueraufenthalt-EU: Nach der in 10 Ob 32/26t wiedergegebenen Beurteilung wurde ausdrücklich bejaht, dass ein Minderjähriger im persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG, dem durch einen Aufenthaltstitel nach § 45 NAG die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt wurde, mit Blick auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 der Richtlinie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG haben kann. [3]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Vor dem Hintergrund dieser bereits ergangenen Entscheidung sprach der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG mehr an. [3] [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes als unzulässig zurück. Die vom Rekursgericht bestätigte Gewährung des Unterhaltsvorschusses wurde damit nicht abgeändert. [1] [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt das Zusammenspiel des Unterhaltsvorschussrechts mit dem Aufenthaltsrecht langfristig Aufenthaltsberechtigter sowie die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses im Außerstreitverfahren. [3]
- § 2 Abs 1 UVG: Im Verfahren war strittig, ob eine Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ den dort genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt ist. [3]
- §§ 3, 4 Z 1 UVG: Auf diese Bestimmungen wurde der Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe gestützt. [3]
- § 45 NAG: Die Bestimmung war Grundlage des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ der Minderjährigen. [2] [3]
- Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Richtlinie 2003/109/EG: Der OGH verwies auf diese unionsrechtlichen Gleichbehandlungsbestimmungen bei der Beurteilung des Zugangs langfristig Aufenthaltsberechtigter zum Unterhaltsvorschuss. [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Der Revisionsrekurs war unzulässig, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung mehr vorlag. [3] [3]
- §§ 293 Abs 1 lit c sublit bb erster Fall, 108f ASVG: Das Erstgericht begrenzte den gewährten Vorschuss mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. [3]
Spruch
Ein minderjähriger langfristig Aufenthaltsberechtigter mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ kann unter den vom OGH genannten unionsrechtlichen Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. Da diese Rechtsfrage bereits in 10 Ob 32/26t ausdrücklich bejaht worden war, zeigte der Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf und wurde zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00058_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Minderjährige ist Staatsangehörige der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Die Mutter der Minderjährigen ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Donaustadt vom 19. 2.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00058_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, mit dem er die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00058_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Wallner‑Friedl in der Pflegschaftssache der minderjährigen T*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirk *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00058_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 42 R 142/26g‑32, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 2.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00058_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Februar 2026, GZ 84 Pu 14/26v‑24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00058_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ kann bei Vorliegen der im Beschluss angesprochenen unionsrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Unterhaltsvorschuss relevant sein.
- Für die Beurteilung einer erheblichen Rechtsfrage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des OGH über das Rechtsmittel maßgeblich.
- Wird die aufgeworfene Rechtsfrage zwischenzeitlich höchstgerichtlich geklärt, kann die Zulässigkeit des Revisionsrekurses entfallen.
- Der Revisionsrekurs des Bundes wurde zurückgewiesen; eine inhaltliche Abänderung der Vorschussgewährung erfolgte nicht.
Häufige Fragen
Besteht mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Der OGH verweist auf 10 Ob 32/26t, wonach dies für Minderjährige im persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG mit der Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter ausdrücklich bejaht wurde. Ob alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, hängt vom jeweiligen Verfahren ab.
Warum wurde der Revisionsrekurs des Bundes zurückgewiesen?
Die aufgeworfene Rechtsfrage war vor der Entscheidung über das Rechtsmittel bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt worden. Daher lag keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 62 Abs 1 AußStrG mehr vor.
Welcher Zeitpunkt ist für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage maßgeblich?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der OGH über das Rechtsmittel entscheidet. Eine zwischenzeitliche höchstgerichtliche Klärung kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels entfallen lassen.
Hat der OGH den Unterhaltsvorschuss neu festgesetzt?
Nein. Der OGH wies den Revisionsrekurs als unzulässig zurück und nahm keine abändernde Festsetzung des Vorschusses vor.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die materielle Anspruchsbeurteilung wird nur in jenem Umfang wiedergegeben, in dem sie im bereitgestellten RIS-Auszug zu 10 Ob 58/26s enthalten ist.
Die Entscheidung 10 Ob 32/26t wurde nicht eigenständig ausgewertet, weil ihr Volltext nicht als Quelle bereitgestellt wurde.
Die Zurückweisung beruht auf dem Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage und nicht auf einer neuerlichen umfassenden Sachentscheidung über sämtliche Anspruchsvor e
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Anlagebetrug: Keine erhebliche Rechtsfrage bei behaupteter Schutzgesetzverletzung – OGH 9
Der OGH wies die Revision eines Anlegers zurück. Die Meldepflicht nach § 67 dAWV ließ keinen individualschützenden Zweck erkennen; zudem fehlte der Nachweis, dass eine fr
Grundstücksabschreibung für eine Hochwasserschutzanlage – OGH 5 Ob 74/26g
OGH 5 Ob 74/26g: Zum beschränkten Einspruchsverfahren nach § 20 LiegTeilG, zur Bestimmbarkeit abzutretender Grundstücksteile und zum Nachweis des Einvernehmens.
Unanfechtbarkeit der Abweisung eines Fristsetzungsantrags – OGH 5 Ob 110/26a
Der OGH wies den Rekurs gegen die Abweisung eines Fristsetzungsantrags zurück. Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar.
Unanfechtbarkeit der Abweisung eines Fristsetzungsantrags – OGH 5 Ob 108/26g
Der OGH stellte zu 5 Ob 108/26g klar, dass die Abweisung eines Fristsetzungsantrags durch den übergeordneten Gerichtshof nach § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar ist. Der Rekurs,