RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Drei minderjährige nigerianische Staatsangehörige verfügten jeweils über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Bei einem der Minderjährigen war auf der Aufenthaltskarte eine Gültigkeitsdauer bis 5. Mai 2027 angegeben. [2] [3]
Der Vater war aufgrund eines Beschlusses des Bezirksgerichts Floridsdorf zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von jeweils 190 EUR für zwei Minderjährige und 150 EUR für den dritten Minderjährigen verpflichtet. [3]
Die Minderjährigen beantragten am 30. Jänner 2026 Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG. Das Erstgericht gewährte die Vorschüsse für den Zeitraum vom 1. Februar 2026 bis 31. Jänner 2031, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte, ob der Revisionsrekurs des Bundes eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigte. Maßgeblich ist dafür die Rechtslage beziehungsweise der Stand der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel. [3] [3]
- Zwischenzeitliche Klärung: Eine bei Einbringung des Rechtsmittels erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie vor der Entscheidung über das Rechtsmittel bereits durch eine andere Entscheidung des OGH geklärt wurde. Der OGH verwies dazu auf RS0112921 [T5] und RS0112769 [T12]. [3]
- Daueraufenthalt-EU: Der Fachsenat hatte in der Entscheidung 10 Ob 32/26t bereits einen gleich gelagerten Fall behandelt. Dort wurde unter Anknüpfung an 10 Ob 68/25k ausdrücklich bejaht, dass ein Minderjähriger im persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-RL, dem nach § 45 NAG die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt wurde, mit Blick auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 der Richtlinie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. [3]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Aufgrund dieser bereits ergangenen Entscheidung sprach der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG mehr an. [3] [3]
- Gültigkeit der Aufenthaltskarte: Der Hinweis des Bundes auf die befristete Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte war nicht entscheidend. Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ sind nach den Ausführungen des OGH ungeachtet der befristeten Gültigkeit des entsprechenden Dokuments unbefristet in Österreich niedergelassen. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Die Entscheidungen der Vorinstanzen über die Gewährung der Unterhaltsvorschüsse wurden damit nicht im vom Bund angestrebten antragsabweisenden Sinn abgeändert. [1] [3] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Anspruchsberechtigung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Außerstreitverfahren. [3]
- § 2 Abs 1 UVG: Im Ausgangsverfahren war strittig, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den dort genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt sind. [3]
- §§ 3, 4 Z 1 UVG: Auf diese Bestimmungen stützten die Minderjährigen ihre Anträge auf Unterhaltsvorschuss in Titelhöhe. [3]
- § 45 NAG: Die Minderjährigen verfügten über Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach dieser Bestimmung. [2] [3]
- Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Daueraufenthalts-RL: Diese unionsrechtlichen Bestimmungen waren nach dem wiedergegebenen Verweis auf 10 Ob 32/26t für die Gleichbehandlung beim Unterhaltsvorschuss maßgeblich. [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Der Revisionsrekurs war mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig. [3] [3]
- §§ 293 Abs 1 lit c bb erster Fall, 108f ASVG: Das Erstgericht begrenzte die Vorschüsse mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. [3]
Spruch
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Die Frage, ob ein minderjähriger langfristig Aufenthaltsberechtigter mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben kann, war bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt worden. Die befristete Gültigkeit des Aufenthaltstiteldokuments ändert nach den Ausführungen des OGH nichts an der unbefristeten Niederlassung.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00056_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] D*, D* und D* (idF: die Minderjährigen) sind Staatsbürger der Bundesrepublik Nigeria und verfügen jeweils über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Auf der Aufenthaltskarte des D* ist eine Gültigkeitsdauer bis 5. 5.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00056_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, mit dem er die die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00056_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
D*, alle vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirk *), wegen Unterhaltsvorschuss hinsichtlich D*, D* und D*, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00056_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 43 R 326/26y, 43 R 327/26w, 43 R 328/26t-87, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 4.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00056_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 87 Pu 210/23k-72, 73 und 74, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00056_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ kann nach der vom OGH wiedergegebenen Vorjudikatur einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss vermitteln.
- Eine zunächst erhebliche Rechtsfrage kann wegfallen, wenn sie vor der Entscheidung über das Rechtsmittel durch eine andere OGH-Entscheidung geklärt wird.
- Die befristete Gültigkeit des Aufenthaltstiteldokuments steht nach den Ausführungen des OGH der unbefristeten Niederlassung des Titelinhabers nicht entgegen.
- Der Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen; eine neuerliche inhaltliche Klärung der bereits beantworteten Rechtsfrage erfolgte in diesem Beschluss nicht.
Häufige Fragen
Haben Minderjährige mit „Daueraufenthalt-EU“ Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Nach der vom OGH herangezogenen Entscheidung 10 Ob 32/26t wurde dies für Minderjährige im persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-RL ausdrücklich bejaht. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ist gesondert zu prüfen.
Warum wurde der Revisionsrekurs des Bundes zurückgewiesen?
Die aufgeworfene Rechtsfrage war vor der Entscheidung bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt worden. Daher lag keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG mehr vor.
Bedeutet das Ablaufdatum der Aufenthaltskarte, dass der Daueraufenthalt befristet ist?
Nein. Nach den Ausführungen des OGH sind Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ungeachtet der befristeten Gültigkeit des zugehörigen Dokuments unbefristet in Österreich niedergelassen.
Hat der OGH den Unterhaltsvorschuss inhaltlich neu beurteilt?
Der OGH stützte die Zurückweisung darauf, dass die entscheidende Rechtsfrage bereits durch Vorjudikatur geklärt war. Der Beschluss enthält daher keine neuerliche umfassende Sachentscheidung zu dieser Frage.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung beruht prozessual auf dem Wegfall einer erheblichen Rechtsfrage durch zwischenzeitliche höchstgerichtliche Klärung.
Die materielle Anspruchsbejahung wird nur in dem Umfang dargestellt, in dem sie im gelieferten RIS-Text als Inhalt von 10 Ob 32/26t wiedergegeben ist.
Die Darstellung dient der Rechtsprechungsinformation und nicht der Beurteilung individueller Ansprüche.
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