RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10Ob56/26x
Entscheidungsdatum
2026-06-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00056.26X.0630.000
Dokumentnummer
JJT_20260630_OGH0002_0100OB00056_26X0000_000

Sachverhalt

Drei minderjährige nigerianische Staatsangehörige verfügten jeweils über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Bei einem der Minderjährigen war auf der Aufenthaltskarte eine Gültigkeitsdauer bis 5. Mai 2027 angegeben. [2] [3]

Der Vater war aufgrund eines Beschlusses des Bezirksgerichts Floridsdorf zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von jeweils 190 EUR für zwei Minderjährige und 150 EUR für den dritten Minderjährigen verpflichtet. [3]

Die Minderjährigen beantragten am 30. Jänner 2026 Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG. Das Erstgericht gewährte die Vorschüsse für den Zeitraum vom 1. Februar 2026 bis 31. Jänner 2031, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte, ob der Revisionsrekurs des Bundes eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigte. Maßgeblich ist dafür die Rechtslage beziehungsweise der Stand der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Die Entscheidungen der Vorinstanzen über die Gewährung der Unterhaltsvorschüsse wurden damit nicht im vom Bund angestrebten antragsabweisenden Sinn abgeändert. [1] [3] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Anspruchsberechtigung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Außerstreitverfahren. [3]

Spruch

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Die Frage, ob ein minderjähriger langfristig Aufenthaltsberechtigter mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben kann, war bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt worden. Die befristete Gültigkeit des Aufenthaltstiteldokuments ändert nach den Ausführungen des OGH nichts an der unbefristeten Niederlassung.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00056_26X0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] D*, D* und D* (idF: die Minderjährigen) sind Staatsbürger der Bundesrepublik Nigeria und verfügen jeweils über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Auf der Aufenthaltskarte des D* ist eine Gültigkeitsdauer bis 5. 5.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00056_26X0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, mit dem er die die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00056_26X0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

D*, alle vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirk *), wegen Unterhaltsvorschuss hinsichtlich D*, D* und D*, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00056_26X0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

April 2026, GZ 43 R 326/26y, 43 R 327/26w, 43 R 328/26t-87, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 4.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00056_26X0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

März 2026, GZ 87 Pu 210/23k-72, 73 und 74, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00056_26X0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ kann nach der vom OGH wiedergegebenen Vorjudikatur einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss vermitteln.
  • Eine zunächst erhebliche Rechtsfrage kann wegfallen, wenn sie vor der Entscheidung über das Rechtsmittel durch eine andere OGH-Entscheidung geklärt wird.
  • Die befristete Gültigkeit des Aufenthaltstiteldokuments steht nach den Ausführungen des OGH der unbefristeten Niederlassung des Titelinhabers nicht entgegen.
  • Der Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen; eine neuerliche inhaltliche Klärung der bereits beantworteten Rechtsfrage erfolgte in diesem Beschluss nicht.

Häufige Fragen

Haben Minderjährige mit „Daueraufenthalt-EU“ Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Nach der vom OGH herangezogenen Entscheidung 10 Ob 32/26t wurde dies für Minderjährige im persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-RL ausdrücklich bejaht. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ist gesondert zu prüfen.

Warum wurde der Revisionsrekurs des Bundes zurückgewiesen?

Die aufgeworfene Rechtsfrage war vor der Entscheidung bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt worden. Daher lag keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG mehr vor.

Bedeutet das Ablaufdatum der Aufenthaltskarte, dass der Daueraufenthalt befristet ist?

Nein. Nach den Ausführungen des OGH sind Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ungeachtet der befristeten Gültigkeit des zugehörigen Dokuments unbefristet in Österreich niedergelassen.

Hat der OGH den Unterhaltsvorschuss inhaltlich neu beurteilt?

Der OGH stützte die Zurückweisung darauf, dass die entscheidende Rechtsfrage bereits durch Vorjudikatur geklärt war. Der Beschluss enthält daher keine neuerliche umfassende Sachentscheidung zu dieser Frage.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Entscheidung beruht prozessual auf dem Wegfall einer erheblichen Rechtsfrage durch zwischenzeitliche höchstgerichtliche Klärung.

Die materielle Anspruchsbejahung wird nur in dem Umfang dargestellt, in dem sie im gelieferten RIS-Text als Inhalt von 10 Ob 32/26t wiedergegeben ist.

Die Darstellung dient der Rechtsprechungsinformation und nicht der Beurteilung individueller Ansprüche.

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