RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10Ob43/26k
Entscheidungsdatum
2026-08-25
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00043.26K.0825.000
Dokumentnummer
JJT_20260825_OGH0002_0100OB00043_26K0000_000

Sachverhalt

Der minderjährige Antragsteller ist serbischer Staatsbürger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Sein Vater war seit einem Beschluss vom 1. März 2017 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 130 EUR verpflichtet. Am 29. Jänner 2026 beantragte der Minderjährige einen Unterhaltsvorschuss in dieser Höhe. [2]

Das Erstgericht gewährte den monatlichen Unterhaltsvorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG für den Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis 31. Juli 2030. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestätigte den Beschluss. Dagegen erhob der Bund, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, Revisionsrekurs. [2] [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH stützte sich auf seine jüngere Rechtsprechung, insbesondere auf 10 Ob 32/26t in Anknüpfung an 10 Ob 68/25k sowie auf weitere Entscheidungen. Der maßgebliche Rechtssatz ist unter RS0143745 zusammengefasst. [3]

Ergebnis

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Damit blieb die von den Vorinstanzen bewilligte Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses von 130 EUR bestehen. Die Zurückweisung beruhte auf dem Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage. [1] [2] [4]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet die unionsrechtliche Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter mit dem Unterhaltsvorschuss nach dem UVG. Verfahrensrechtlich ist die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 62 Abs 1 AußStrG maßgeblich. [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Minderjährige im persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie, denen durch einen Titel „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter zuerkannt wurde, haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG. Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0100OB00043_26K0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Der Minderjährige ist Staatsbürger der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG.

[2] Der Vater des Minderjährigen wurde aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Döbling vom 1. 3. 2017, 8 Pu 85/14f-8, zu einer Unterhaltsleistung an den Minderjährigen von monatlich 130 EUR verpflichtet.

[3] Der Minderjährige beantragte am 29. 1. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe.

[4] Das Erstgericht gewährte dem Minderjährigen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG für die Zeit vom 1. 1. 2026 bis 31. 7. 2030 antragsgemäß den monatlichen Unterhaltsvorschuss.

Vollständigen Abschnitt anzeigen

Begründung:

[1] Der Minderjährige ist Staatsbürger der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG.

[2] Der Vater des Minderjährigen wurde aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Döbling vom 1. 3. 2017, 8 Pu 85/14f-8, zu einer Unterhaltsleistung an den Minderjährigen von monatlich 130 EUR verpflichtet.

[3] Der Minderjährige beantragte am 29. 1. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe.

[4] Das Erstgericht gewährte dem Minderjährigen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG für die Zeit vom 1. 1. 2026 bis 31. 7. 2030 antragsgemäß den monatlichen Unterhaltsvorschuss.

[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bereits aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien oder die Ausnahme der Unterhaltsvorschussleistungen vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 und der VO (EU) 1231/2010 vorgehe, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege.

[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0100OB00043_26K0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[7] 1. Der Fachsenat hat in jüngster Zeit zu 10 Ob 32/26t (in Anknüpfung an die Entscheidung 10 Ob 68/25k) und in weiteren zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen, dass ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-RL fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG zuerkannt wurde, mit Blick auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat (RS0143745).

[8] 2. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG an.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0100OB00043_26K0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Annerl als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, den Hofrat Dr. Vollmaier sowie die Hofrätinnen Dr. Wallner-Friedl und Mag. Binder in der Pflegschaftssache des minderjährigen *, geboren * 2013, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. April 2026, GZ 43 R 233/26x‑30, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 6. Februar 2026, GZ 71 Pu 20/26b-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0100OB00043_26K0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Der Minderjährige ist Staatsbürger der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0100OB00043_26K0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Der Vater des Minderjährigen wurde aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Döbling vom 1. 3. 2017, 8 Pu 85/14f-8, zu einer Unterhaltsleistung an den Minderjährigen von monatlich 130 EUR verpflichtet.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0100OB00043_26K0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Der OGH bejaht den UVG-Anspruch langfristig aufenthaltsberechtigter Minderjähriger im persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie.
  • Zentral sind der Titel „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG und Art 11 der Daueraufenthalts-Richtlinie.
  • Der Revisionsrekurs des Bundes wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Haben Minderjährige mit „Daueraufenthalt-EU“ Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Der OGH bejaht dies für Minderjährige, die in den persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie fallen und denen durch den Titel nach § 45 NAG die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter zuerkannt wurde. Er verweist auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 der Richtlinie.

Warum wurde der Revisionsrekurs in 10Ob43/26k zurückgewiesen?

Angesichts der jüngeren Rechtsprechung zum Unterhaltsvorschuss langfristig aufenthaltsberechtigter Minderjähriger zeigte das Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG auf.

Wie hoch war der Unterhaltsvorschuss im entschiedenen Fall?

Das Erstgericht bewilligte monatlich 130 EUR für den Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis 31. Juli 2030. Dieser Betrag entsprach dem bestehenden Unterhaltstitel. Die Bewilligung blieb nach Zurückweisung des Revisionsrekurses bestehen.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen