RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
1Ob103/26t
Entscheidungsdatum
2026-08-27
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00103.26T.0827.000
Dokumentnummer
JJT_20260827_OGH0002_0010OB00103_26T0000_000

Sachverhalt

Der Kläger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Italien hatte als Verbraucher über eine österreichische Bank Finanzprodukte erworben. Im Vorverfahren verlangte er Ersatz seiner Verluste und stützte sich zuletzt ausschließlich auf italienisches Recht. Dieses hielt er für anwendbar, weil die Bank ihre Tätigkeit im Sinn von Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO auf Italien ausgerichtet habe. [2]

Im Vorverfahren zu 1 Ob 187/25v ging der OGH davon aus, dass eine solche Ausrichtung zu Beginn der Geschäftsbeziehung nicht bestanden hatte. Daher galt das von den Parteien gewählte österreichische Recht. Eine spätere Ausrichtung auf Italien änderte daran nach der im Vorabentscheidungsverfahren C-279/24 erfolgten Klarstellung des EuGH nichts. Die Klageabweisung wurde bestätigt. [2]

Mit der Wiederaufnahmeklage berief sich der Kläger auf einen durch generative KI gefundenen Registereintrag bei der italienischen Zentralbank. Dieser sollte eine frühere Ausrichtung der Bank auf Italien belegen. Das Erstgericht wies die Klage zurück, weil Angaben zum fehlenden Verschulden an der früheren Nichtvorlage fehlten. Das Rekursgericht bestätigte dies; ergänzende Behauptungen im Rekurs verstießen gegen das Neuerungsverbot. [2]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage. Maßgeblich war nicht, ob der Registereintrag tatsächlich zur Anwendung italienischen Rechts führen konnte, sondern ob die Wiederaufnahmeklage das fehlende Verschulden an der unterbliebenen Vorlage dieses Beweismittels ausreichend darlegte. [3]

Ergebnis

Mit Beschluss vom 27. August 2026 zu 1Ob103/26t wies der OGH den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurück. Die Zurückweisung der Wiederaufnahmeklage blieb damit bestehen. [1] [3]

Die Entscheidung enthält kein allgemeines Verbot von KI-Recherchen. Ausschlaggebend war die fehlende Erklärung, warum das öffentlich zugängliche Beweismittel nicht schon im Vorprozess beschafft werden konnte. Ob der Registereintrag die behauptete frühere Ausrichtung der Bank auf Italien belegte, musste der OGH daher nicht klären. [3]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt stehen die Voraussetzungen der Wiederaufnahme wegen neuer Beweismittel und die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses. Die Rom I-VO bildet den kollisionsrechtlichen Hintergrund des Vorverfahrens. [2] [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Der Wiederaufnahmekläger hatte nicht dargelegt, warum er einen öffentlich zugänglichen Registerauszug nicht schon im Vorprozess vorlegen konnte. Der Hinweis auf eine spätere Recherche mit generativer KI genügte nicht, weil offenblieb, ob das Beweismittel auch ohne diese Methode auffindbar gewesen wäre.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00103_26T0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Der Kläger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien. Er erwarb als Verbraucher über die beklagte Bank mit Sitz in Österreich Finanzprodukte.

[2] Im Vorverfahren begehrte er den Ersatz des mit diesen Finanzprodukten erlittenen Verlusts. Er stützte die Haftung der Beklagten zuletzt nur mehr auf das seiner Ansicht nach auf den Vertrag mit der Beklagten anwendbare italienische Recht. Dessen Anwendbarkeit leitete er daraus ab, dass die Beklagte ihre Tätigkeit gemäß Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO auf Italien ausgerichtet habe.

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Begründung:

[1] Der Kläger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien. Er erwarb als Verbraucher über die beklagte Bank mit Sitz in Österreich Finanzprodukte.

[2] Im Vorverfahren begehrte er den Ersatz des mit diesen Finanzprodukten erlittenen Verlusts. Er stützte die Haftung der Beklagten zuletzt nur mehr auf das seiner Ansicht nach auf den Vertrag mit der Beklagten anwendbare italienische Recht. Dessen Anwendbarkeit leitete er daraus ab, dass die Beklagte ihre Tätigkeit gemäß Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO auf Italien ausgerichtet habe.

[3] Der Senat ging im Vorverfahren zu 1 Ob 187/25v davon aus, dass die Beklagte ihre Tätigkeit zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit dem Kläger nicht auf den italienischen Markt ausgerichtet gehabt habe. Mangels Anwendbarkeit von Art 6 Rom I-VO sei daher das von den Parteien gewählte österreichische Recht anzuwenden. Dass die Beklagte ihre Tätigkeit im Verlauf ihrer Geschäftsbeziehung mit dem Kläger auch auf Italien ausgerichtet habe, ändere daran – wie der EuGH in dem vom Obersten Gerichtshof eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren zu C-279/24 klargestellt habe – nichts. Davon ausgehend bestätigte der Senat die Klageabweisung durch die Vorinstanzen.

[4] Mit seiner am 4. 2. 2026 erhobenen Wiederaufnahmeklage strebt der Kläger die Aufhebung der Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz im Vorverfahren sowie die Stattgabe seiner Klage an.

[5] Nachdem ihm bekannt geworden sei, dass die Entscheidung des EuGH zu C-279/24 auf einer „unzutreffenden Darstellung des Sachverhalts“ beruht habe, habe er unter Verwendung „generativer künstlicher Intelligenz“ – die im Vorverfahren in erster Instanz noch nicht zur Verfügung gestanden sei – Recherchen vorgenommen. Diese hätten ergeben, dass die Beklagte ihre Tätigkeit schon vor Begründung ihrer Vertragsbeziehung mit ihm gemäß Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO auf den italienischen Markt ausgerichtet gehabt habe, weil sie in einem von der italienischen Zentralbank geführten – auf deren Webseite einsehbaren – Register der zur Ausübung von Geschäften in Italien zugelassenen Finanzintermediäre eingetragen gewesen sei. Auf die Geschäftsbeziehung der Parteien sei daher italienisches Recht anzuwenden. Nach diesem bestehe der Ersatzanspruch zu Recht.

[6] Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmeklage zurück, weil der Kläger nicht behauptet habe, dass ihn an der Nichtvorlage des neuen Beweismittels – des Auszugs aus dem von der italienischen Zentralbank geführten Registers der in Italien zugelassenen Finanzintermediäre – im Vorverfahren kein Verschulden treffe.

[7] Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Es schloss sich der Begründung des Erstgerichts an, dass der Kläger sein fehlendes Verschulden an der im Vorverfahren unterbliebenen Vorlage des Beweismittels nicht dargelegt habe. Seine diesbezüglichen Behauptungen im Rekurs verstießen gegen das Neuerungsverbot.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[8] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig:

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[8] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig:

[9] 1. Den Wiederaufnahmekläger trifft beim hier geltend gemachten Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO die Behauptungslast dafür, dass ihn kein Verschulden daran trifft, ein als Wiederaufnahmegrund angeführtes Beweismittel nicht schon im Vorprozess beantragt zu haben (RS0044633 [T3, T4, T6, T10]; vgl auch RS0044558 [insb T13]). Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht kann auch darin liegen, dass eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen gepflogen hat, um sich die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Beweismittel zu verschaffen (vgl RS0109743 [T3]; RS0044619 [T4, T7]), insbesondere wenn deren Bedeutung ohne Weiteres erkennbar war (RS0044619 [T9]). Die Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn die Partei ein Beweismittel bei Anwendung ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit auffinden hätte können (RS0044533 [T12]), was nach einem strengen Maßstab zu beurteilen ist (vgl RS0044623). Nur wenn sie das Anbot von Beweismitteln unterließ, mit deren Vorhandensein sie bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht rechnen musste, läge kein Verschulden vor (RS0044619 [T10]). Die Berufung eines Wiederaufnahmeklägers auf mangelndes Verschulden, ohne dies näher darzulegen und Tatsachen zu behaupten, nach denen das Verschulden beurteilt werden kann, reicht nicht aus (RS0044558 [T16]).

[10] 2. Ob die Angaben in der Wiederaufnahmeklage geeignet sind, ein mangelndes Verschulden im Sinn des § 530 Abs 2 ZPO darzulegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 528 Abs 1 ZPO (RS0044411 [T19]).

[11] 3. Ob die Beklagte ihre Tätigkeit schon bei Begründung ihrer Geschäftsbeziehung zum Kläger auf Italien ausgerichtet gehabt habe und daher Art 6 Abs 1 lit b Rom I‑VO anwendbar sei, wozu der Wiederaufnahmekläger ein „neues“ Beweismittel vorlegt, war bereits Gegenstand des Vorverfahrens in erster Instanz. Die Relevanz dieses Beweismittels lag für den Kläger auf der Hand. Warum es ihm nicht möglich gewesen wäre, dieses bereits im Vorverfahren vorzulegen, hat er – wovon die Vorinstanzen zutreffend ausgingen – in seiner Wiederaufnahmeklage nicht behauptet. Dies wäre im Hinblick darauf, dass das von der italienischen Zentralbank geführte Register der in Italien zugelassenen Finanzintermediäre auf deren Webseite öffentlich einsehbar war, auch nicht ersichtlich. Dass der Kläger seine – zur Auffindung des „neuen“ Beweismittels führende – Recherche im Internet unter Anwendung einer nicht näher beschriebenen „generativen künstlichen Intelligenz“ vorgenommen habe, kann sein fehlendes Verschulden an der unterbliebenen Vorlage des Beweismittels im Vorverfahren schon deshalb nicht begründen, weil seine Behauptung offen lässt, ob dieses nicht auch anderweitig – ohne eine solche Recherchemethode – erlangt werden hätte können.

[12] 4. Davon ausgehend bedarf es keiner Korrektur, dass die Vorinstanzen die Wiederaufnahmeklage ohne Verbesserungsversuch (vgl RS0044558 [T9]) als unschlüssig zurückwiesen (vgl RS0044558 [insb T4, T6, T13]).

[13] 5. Die vom Kläger geäußerten Bedenken zur Wirksamkeit des unionsrechtlichen Verbraucherschutzes stellen sich im Hinblick auf die von den Vorinstanzen vertretbar angenommene Unschlüssigkeit der Wiederaufnahmeklage nicht.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, Italien, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer und Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwälte in Lienz, gegen die beklagte Partei L* AG, *, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 12 Cg 12/20i des Handelsgerichts Wien (Streitwert 140.271,10 EUR sA), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Juni 2026, GZ 3 R 23/26p-10, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Der Kläger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien. Er erwarb als Verbraucher über die beklagte Bank mit Sitz in Österreich Finanzprodukte.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine spätere KI-Recherche erklärt für sich allein nicht, warum ein Beweismittel im Vorprozess unauffindbar gewesen sein soll.
  • Fehlendes Verschulden muss in der Wiederaufnahmeklage anhand konkreter Tatsachen dargelegt werden.
  • Die zumutbare Suche nach erkennbar relevanten Beweismitteln gehört zur prozessualen Diligenzpflicht.
  • Der OGH entschied über die Zulässigkeit des Rechtsmittels, nicht über die Beweiskraft des Registereintrags.

Häufige Fragen

Reicht ein erst durch KI gefundenes Beweismittel für eine Wiederaufnahme?

Nicht allein deshalb, weil KI bei der Suche eingesetzt wurde. Im entschiedenen Fall fehlte die konkrete Darlegung, warum der öffentlich zugängliche Registerauszug nicht schon im Vorprozess hätte gefunden und vorgelegt werden können.

Wer muss das fehlende Verschulden bei neuen Beweismitteln darlegen?

Der Wiederaufnahmekläger trägt die Behauptungslast. Er muss Tatsachen vorbringen, anhand derer sich beurteilen lässt, warum ihn an der unterbliebenen Geltendmachung des Beweismittels im Vorprozess kein Verschulden trifft.

Hat der OGH den Einsatz generativer KI bei juristischen Recherchen untersagt?

Nein. Der OGH beanstandete nicht die Recherchemethode. Der Hinweis auf KI ließ aber offen, ob das Beweismittel auch auf anderem Weg hätte erlangt werden können, und belegte deshalb kein fehlendes Verschulden.

Entschied der OGH erneut über die Anwendung italienischen Rechts?

Nein. Die Wiederaufnahmeklage scheiterte an der unzureichenden Darlegung fehlenden Verschuldens. Eine Prüfung, ob der Registereintrag eine frühere Ausrichtung der Bank auf Italien belegte, war daher nicht erforderlich.

Quelle und Hinweis

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