RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Minderjährige ist nigerianischer Staatsbürger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Sein Vater war aufgrund eines Beschlusses des Erstgerichts zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 350 EUR verpflichtet. [3] [2]
Am 5. März 2026 beantragte der Minderjährige einen monatlichen Unterhaltsvorschuss in Titelhöhe, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. Das Erstgericht gewährte den Vorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG für den Zeitraum vom 1. März 2026 bis zum 28. Februar 2030. [3]
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung unter Bezugnahme auf 10 Ob 68/25k. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil es die Gleichstellung von Minderjährigen mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach § 2 Abs 1 UVG im Verhältnis zu unionsrechtlichen Regelungen als noch nicht gesichert geklärt ansah. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte, ob der Revisionsrekurs des Bundes eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzeigte. Maßgeblich ist dafür die Rechtslage und Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über das Rechtsmittel. [3] [3]
- Zeitpunkt der Beurteilung: Eine bei Einbringung des Rechtsmittels erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie vor der Entscheidung über das Rechtsmittel bereits durch eine andere Entscheidung des OGH geklärt wurde. Der OGH verwies dazu auf RS0112921 [T5] und RS0112769 [T12]. [3]
- Zwischenzeitliche Klärung: Der Fachsenat hatte die maßgebliche Frage zwischenzeitlich in der Entscheidung 10 Ob 32/26t für einen gleich gelagerten Fall umfassend behandelt. [3]
- Daueraufenthalt-EU: Nach der im vorliegenden Beschluss wiedergegebenen Aussage aus 10 Ob 32/26t hat ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie fällt und einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG besitzt, mit Blick auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 der Richtlinie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG. [3]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Da die vom Rekursgericht und vom Bund angesprochene Rechtsfrage bereits geklärt war, erfüllte der Revisionsrekurs nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG. [3] [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Damit blieb die vom Rekursgericht bestätigte Gewährung des Unterhaltsvorschusses aufrecht. [1] [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel des österreichischen Unterhaltsvorschussrechts mit dem Aufenthaltsrecht langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger sowie die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Außerstreitverfahren. [3]
- § 2 Abs 1 UVG: Die Bestimmung wurde im Verfahren als zentrale Anspruchsvoraussetzung und im Zusammenhang mit der Gleichstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter thematisiert. [3]
- §§ 3, 4 Z 1 UVG: Auf diese Bestimmungen stützte das Erstgericht die Gewährung des beantragten Unterhaltsvorschusses. [3]
- § 45 NAG: Der Minderjährige verfügte über den danach erteilten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. [2] [3]
- Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Daueraufenthalts-Richtlinie: Diese unionsrechtlichen Bestimmungen waren für die in 10 Ob 32/26t bejahte Gleichbehandlung beim Unterhaltsvorschuss maßgeblich. [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Der Revisionsrekurs war mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig. [3] [3]
- §§ 293 Abs 1 lit c bb, 108f ASVG: Der Antrag begrenzte die Vorschusshöhe mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach diesen Bestimmungen. [3]
Spruch
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück, weil die aufgeworfene Frage zum Anspruch eines minderjährigen Inhabers des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ bereits in der Entscheidung 10 Ob 32/26t geklärt worden war und daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG mehr vorlag.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00055_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] M* (idF: der Minderjährige) ist nigerianischer Staatsbürger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Der Vater des Minderjährigen wurde aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 11. 3.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00055_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00055_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Wallner‑Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen M*, geboren * 2012, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00055_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mai 2026, GZ 43 R 307/26d‑50, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 19.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00055_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 1 Pu 11/24f‑43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00055_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ war in der vom OGH herangezogenen Vorentscheidung 10 Ob 32/26t für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG relevant.
- Eine zunächst erhebliche Rechtsfrage kann wegfallen, wenn der OGH sie vor seiner Entscheidung über das Rechtsmittel bereits in einem anderen Verfahren klärt.
- Der Revisionsrekurs wurde aus Zulässigkeitsgründen zurückgewiesen; der OGH verwies hinsichtlich der materiellen Anspruchsfrage auf seine Vorentscheidung 10 Ob 32/26t.
Häufige Fragen
Können Minderjährige mit „Daueraufenthalt-EU“ Unterhaltsvorschuss erhalten?
Nach der im Beschluss wiedergegebenen Entscheidung 10 Ob 32/26t wurde dies für einen Minderjährigen im persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie ausdrücklich bejaht. Die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelfalls sind davon gesondert zu beurteilen.
Warum wies der OGH den Revisionsrekurs zurück?
Die aufgeworfene Rechtsfrage war vor der Entscheidung über das Rechtsmittel bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt worden. Daher lag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG mehr vor.
Hat der OGH den Anspruch in 10 Ob 55/26z inhaltlich neu geprüft?
Der Beschluss enthält keine neuerliche ausführliche Herleitung. Er verweist auf die bereits ergangene Entscheidung 10 Ob 32/26t und weist den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Welche Wirkung hatte die Zurückweisung?
Die vom Rekursgericht bestätigte Gewährung des Unterhaltsvorschusses blieb aufrecht.
Quelle und Hinweis
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Der bereitgestellte Beschluss gibt die materielle Begründung der Entscheidung 10 Ob 32/26t nur zusammengefasst wieder.
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