RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Erstgericht gewährte der Minderjährigen für den Zeitraum vom 1. März 2026 bis 28. Februar 2031 einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von 580 EUR gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG. [3]
Auf Rekurs des Bundes änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss im antragsabweisenden Sinn ab. Zugleich sprach es aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. [3]
Die Minderjährige erhob dagegen einen als „außerordentlichen Revisionsrekurs“ bezeichneten Schriftsatz. Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die unmittelbare Aktenvorlage als verfehlt. Maßgeblich waren die vermögensrechtliche Natur des Anspruchs, der Wert des Entscheidungsgegenstands und der Ausspruch des Rekursgerichts über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses. [3] [3]
- Zulässigkeitsschwelle: Nach § 62 Abs 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs bei einem rein vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstand von insgesamt höchstens 30.000 EUR grundsätzlich jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen hat; ausgenommen bleibt der Fall des § 63 Abs 3 AußStrG. [3] [3]
- Vermögensrechtlicher Anspruch: Der Anspruch eines Kindes auf Unterhaltsvorschuss ist nach der vom OGH angeführten Rechtsprechung rein vermögensrechtlicher Natur. [3]
- Bewertung: Der Wert des Entscheidungsgegenstands richtet sich nach dem dreifachen Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses. Bei monatlich 580 EUR errechnete der OGH einen Wert von 20.880 EUR, der die Grenze von 30.000 EUR nicht übersteigt. [3]
- Zulassungsvorstellung: Unter diesen Voraussetzungen kann binnen 14 Tagen nach Zustellung der Rekursentscheidung beim Erstgericht eine an das Rekursgericht gerichtete Zulassungsvorstellung eingebracht werden. Sie ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden. [3] [3]
- Bezeichnung des Rechtsmittels: Die Vorlage hat an das Rekursgericht zu erfolgen, auch wenn der Schriftsatz als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnet und unmittelbar an den OGH gerichtet ist. [3]
- Prüfung durch die Vorinstanzen: Ob der Schriftsatz die Anforderungen des § 63 Abs 1 AußStrG erfüllt oder verbessert werden muss, ließ der OGH ausdrücklich der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten. [3]
Ergebnis
Der Oberste Gerichtshof entschied nicht über die inhaltliche Berechtigung des begehrten Unterhaltsvorschusses, sondern stellte den Akt wegen der verfehlten unmittelbaren Vorlage dem Erstgericht zurück. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit und den richtigen Verfahrensweg eines Revisionsrekurses im außerstreitigen Verfahren sowie die Bewertung eines Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss. [3] [3]
- § 62 Abs 3 und 4 AußStrG: Regelung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses bei einem rein vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstand bis 30.000 EUR und fehlender Zulassung durch das Rekursgericht. [3] [3]
- § 63 Abs 1 bis 3 AußStrG: Regelungen zur Zulassungsvorstellung, zu ihrer Verbindung mit dem ordentlichen Revisionsrekurs und zum im Gesetz genannten Ausnahmefall. [3] [3]
- § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG: Ausspruch des Rekursgerichts darüber, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist. [3] [3]
- §§ 3, 4 Z 1 UVG: Vom Erstgericht herangezogene Grundlage für die zunächst erfolgte Gewährung des Unterhaltsvorschusses. [2] [3]
- RS0007110 [T27]: Vom OGH angeführter Rechtsprechungsnachweis zur rein vermögensrechtlichen Natur des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss. [3]
- RS0042366 [T11]: Vom OGH angeführter Rechtsprechungsnachweis zur Bewertung nach dem dreifachen Jahresbetrag des Unterhaltsvorschusses. [3]
Spruch
Da der Entscheidungsgegenstand 20.880 EUR betrug und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hatte, war der als „außerordentlich“ bezeichnete Revisionsrekurs nicht unmittelbar dem OGH, sondern dem Rekursgericht im Wege einer Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG vorzulegen. Der OGH stellte den Akt dem Erstgericht zurück.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00054_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Das Erstgericht gewährte der Minderjährigen mit Beschluss vom 18. 3. 2026 Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG von 1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00054_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Diese Aktenvorlage ist verfehlt. [5] 1. Nach § 62 Abs 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00054_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der minderjährigen A*, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 6.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00054_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mai 2026, GZ 6 R 43/26d-25, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mattighofen vom 18.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00054_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 9 Pu 147/17w-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00054_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist für die Rechtsmittelzulässigkeit rein vermögensrechtlicher Natur.
- Bei monatlich 580 EUR setzte der OGH den Entscheidungsgegenstand mit dem dreifachen Jahresbetrag, somit mit 20.880 EUR, an.
- Nach Verneinung des ordentlichen Revisionsrekurses war das Rechtsmittel im konkreten Fall nur im Wege einer Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht heranzutragen.
- Die Bezeichnung als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ ändert den gesetzlich vorgesehenen Vorlageweg nicht.
- Über einen allfälligen Verbesserungsbedarf des Schriftsatzes haben zunächst die Vorinstanzen zu befinden.
Häufige Fragen
Warum wurde der Akt an das Erstgericht zurückgestellt?
Das Erstgericht hatte das Rechtsmittel unmittelbar dem OGH vorgelegt. Nach den Feststellungen des OGH wäre es im Wege einer Zulassungsvorstellung dem Rekursgericht vorzulegen gewesen.
Wie berechnete der OGH den Entscheidungsgegenstand?
Der OGH stellte auf den dreifachen Jahresbetrag des monatlichen Unterhaltsvorschusses von 580 EUR ab. Daraus ergab sich ein Wert von 20.880 EUR.
Was ist eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG?
Nach der Entscheidung handelt es sich um einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses abzuändern. Der Antrag ist mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden.
Welche Frist nennt die Entscheidung für die Zulassungsvorstellung?
Der OGH nennt eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts.
Quelle und Hinweis
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Der bereitgestellte RIS-Volltextauszug enthält die für die Entscheidung tragenden Erwägungen vollständig.
Die Entscheidung behandelt keine materielle Prüfung des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss, sondern ausschließlich den zulässigen Rechtsmittel- und Vorlageweg.
Die FAQ gibt nur Aussagen aus dem gelieferten Entscheidungstext wieder und ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen.
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