RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10Ob52/26h
Entscheidungsdatum
2026-06-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00052.26H.0630.000
Dokumentnummer
JJT_20260630_OGH0002_0100OB00052_26H0000_000

Sachverhalt

Drei minderjährige Staatsangehörige der Republik Nordmazedonien verfügten jeweils über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG. Ihr Vater war aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 86 EUR, 68 EUR und 55 EUR verpflichtet. [2] [3]

Die Minderjährigen beantragten am 9. Februar 2026 Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. Das Erstgericht gewährte die Vorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG für jeweils festgelegte Zeiträume. [3]

Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtlichen Beschlüsse unter Hinweis auf OGH 10 Ob 68/25k. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zur Frage zu, ob bereits der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ eine Gleichstellung mit den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten bewirkt oder unionsrechtliche Ausnahmen entgegenstehen. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach dem Zeitpunkt seiner Entscheidung über das Rechtsmittel. Eine ursprünglich erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie inzwischen durch eine andere Entscheidung des OGH geklärt worden ist. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Damit blieb es bei der bestätigten Gewährung der Unterhaltsvorschüsse durch das Erstgericht. [1] [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel des Unterhaltsvorschussrechts, des österreichischen Aufenthaltsrechts, der unionsrechtlichen Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter und der Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Revisionsrekurs. [3]

Spruch

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Die aufgeworfene Frage zum Unterhaltsvorschuss für Minderjährige mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ war bereits durch OGH 10 Ob 32/26t geklärt worden.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00052_26H0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die drei Minderjährigen E*, A*, und D* sind jeweils Staatsbürger der Republik Nordmazedonien und verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Der Vater der Minderjährigen wurde aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 3. 8.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00052_26H0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00052_26H0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1.) E*, geboren * 2008, 2.) A*, geboren * 2010 und 3.) D*, geboren * 2014, jeweils *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00052_26H0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

April 2026, GZ 43 R 361/26w, 43 R 362/26t, 43 R 363/26i-77, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 24.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00052_26H0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Februar 2026, GZ 1 Pu 64/20v-59, GZ 1 Pu 64/20v-60 und GZ 1 Pu 64/20v-61, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00052_26H0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ kann nach der vom OGH herangezogenen Vorentscheidung einen Anspruch Minderjähriger auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG begründen.
  • Eine bei Einbringung des Rechtsmittels erhebliche Rechtsfrage kann wegfallen, wenn sie vor der Entscheidung über das Rechtsmittel bereits durch den OGH geklärt wurde.
  • Der Revisionsrekurs wurde mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Haben Minderjährige mit „Daueraufenthalt-EU“ Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Nach der in dieser Entscheidung herangezogenen Rechtsprechung wurde der Anspruch für einen Minderjährigen im persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie mit einem Aufenthaltstitel nach § 45 NAG ausdrücklich bejaht. Die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelfalls bleiben gesondert zu prüfen.

Warum wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen?

Die aufgeworfene Rechtsfrage war zum Entscheidungszeitpunkt bereits durch OGH 10 Ob 32/26t geklärt. Daher lag keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG mehr vor.

Welche Bedeutung hat OGH 10 Ob 32/26t?

Diese Vorentscheidung behandelte einen gleich gelagerten Fall und bejahte unter Bezugnahme auf OGH 10 Ob 68/25k den Unterhaltsvorschussanspruch eines langfristig aufenthaltsberechtigten Minderjährigen.

Welche unionsrechtliche Regelung war maßgeblich?

Der OGH verwies auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 der Richtlinie 2003/109/EG über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Namen und persönlichen Daten der Minderjährigen bleiben entsprechend der RIS-Anonymisierung abstrahiert.

Die Darstellung beschränkt sich auf den bereitgestellten Entscheidungstext und nimmt keine eigenständige Prüfung der zitierten Vorentscheidungen oder unionsهل]}

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