RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Drei minderjährige Staatsangehörige der Republik Nordmazedonien verfügten jeweils über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG. Ihr Vater war aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 86 EUR, 68 EUR und 55 EUR verpflichtet. [2] [3]
Die Minderjährigen beantragten am 9. Februar 2026 Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. Das Erstgericht gewährte die Vorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG für jeweils festgelegte Zeiträume. [3]
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtlichen Beschlüsse unter Hinweis auf OGH 10 Ob 68/25k. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zur Frage zu, ob bereits der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ eine Gleichstellung mit den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten bewirkt oder unionsrechtliche Ausnahmen entgegenstehen. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach dem Zeitpunkt seiner Entscheidung über das Rechtsmittel. Eine ursprünglich erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie inzwischen durch eine andere Entscheidung des OGH geklärt worden ist. [3] [3]
- Zwischenzeitliche Klärung: Der Fachsenat hatte die maßgebliche Frage bereits in einem gleich gelagerten Fall zu OGH 10 Ob 32/26t umfassend behandelt. [3]
- Daueraufenthalt-EU: In Anknüpfung an OGH 10 Ob 68/25k wurde in OGH 10 Ob 32/26t ausdrücklich bejaht, dass ein Minderjähriger im persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie, dem durch § 45 NAG die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt wurde, mit Blick auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 der Richtlinie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. [3]
- Zulässigkeit des Rechtsmittels: Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung zeigte der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf. [3] [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Damit blieb es bei der bestätigten Gewährung der Unterhaltsvorschüsse durch das Erstgericht. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel des Unterhaltsvorschussrechts, des österreichischen Aufenthaltsrechts, der unionsrechtlichen Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter und der Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Revisionsrekurs. [3]
- §§ 2 Abs 1, 3 und 4 Z 1 UVG: Bestimmungen zur Anspruchsberechtigung und zur Gewährung von Unterhaltsvorschüssen. [3]
- § 45 NAG: Im Verfahren genannte Grundlage für den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. [2] [3]
- Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Richtlinie 2003/109/EG: Vom OGH angeführte unionsrechtliche Bestimmungen zur Gleichbehandlung langfristig Aufenthaltsberechtigter. [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Maßstab für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und damit für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. [3]
- §§ 293 Abs 1 lit c sublit bb erster Fall und 108f ASVG: Im Antrag genannte Begrenzung des Vorschusses durch den jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. [3]
- Vorentscheidungen: Der OGH verwies auf 10 Ob 68/25k und insbesondere auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung 10 Ob 32/26t. [3]
Spruch
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Die aufgeworfene Frage zum Unterhaltsvorschuss für Minderjährige mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ war bereits durch OGH 10 Ob 32/26t geklärt worden.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00052_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die drei Minderjährigen E*, A*, und D* sind jeweils Staatsbürger der Republik Nordmazedonien und verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Der Vater der Minderjährigen wurde aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 3. 8.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00052_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00052_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1.) E*, geboren * 2008, 2.) A*, geboren * 2010 und 3.) D*, geboren * 2014, jeweils *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00052_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 43 R 361/26w, 43 R 362/26t, 43 R 363/26i-77, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 24.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00052_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Februar 2026, GZ 1 Pu 64/20v-59, GZ 1 Pu 64/20v-60 und GZ 1 Pu 64/20v-61, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00052_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ kann nach der vom OGH herangezogenen Vorentscheidung einen Anspruch Minderjähriger auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG begründen.
- Eine bei Einbringung des Rechtsmittels erhebliche Rechtsfrage kann wegfallen, wenn sie vor der Entscheidung über das Rechtsmittel bereits durch den OGH geklärt wurde.
- Der Revisionsrekurs wurde mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Haben Minderjährige mit „Daueraufenthalt-EU“ Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Nach der in dieser Entscheidung herangezogenen Rechtsprechung wurde der Anspruch für einen Minderjährigen im persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie mit einem Aufenthaltstitel nach § 45 NAG ausdrücklich bejaht. Die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelfalls bleiben gesondert zu prüfen.
Warum wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen?
Die aufgeworfene Rechtsfrage war zum Entscheidungszeitpunkt bereits durch OGH 10 Ob 32/26t geklärt. Daher lag keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG mehr vor.
Welche Bedeutung hat OGH 10 Ob 32/26t?
Diese Vorentscheidung behandelte einen gleich gelagerten Fall und bejahte unter Bezugnahme auf OGH 10 Ob 68/25k den Unterhaltsvorschussanspruch eines langfristig aufenthaltsberechtigten Minderjährigen.
Welche unionsrechtliche Regelung war maßgeblich?
Der OGH verwies auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 der Richtlinie 2003/109/EG über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige.
Quelle und Hinweis
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Die Namen und persönlichen Daten der Minderjährigen bleiben entsprechend der RIS-Anonymisierung abstrahiert.
Die Darstellung beschränkt sich auf den bereitgestellten Entscheidungstext und nimmt keine eigenständige Prüfung der zitierten Vorentscheidungen oder unionsهل]}
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