RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Verfahren betraf drei minderjährige Staatsbürger der Russischen Föderation mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich. Für sie waren Unterhaltstitel über monatlich 100 EUR beziehungsweise 90 EUR vorhanden; am 28. Jänner 2026 beantragten sie Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe, begrenzt mit dem jeweiligen Halbwaisenrichtsatz. [2] [1]
Die Minderjährigen S* und A* verfügten jeweils über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Die Vorinstanzen gewährten ihnen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG monatliche Unterhaltsvorschüsse von jeweils 100 EUR. [2] [1]
Der minderjährige H* verfügte demgegenüber nur über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Auch ihm hatten die Vorinstanzen einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von 90 EUR gewährt. Das Rekursgericht nahm dabei Bezug auf die Daueraufenthaltsberechtigung seiner Mutter und auf die altersbedingt noch nicht erfüllbare fünfjährige Aufenthaltsdauer. [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die Anspruchslage getrennt nach der jeweiligen aufenthaltsrechtlichen Stellung der Minderjährigen. Maßgeblich war insbesondere, ob ihnen selbst die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter zuerkannt worden war. [3] [1]
- Daueraufenthalt-EU: Für S* und A* war die im Rechtsmittel aufgeworfene Frage bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt. Danach ist ein Kind, dem durch einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt wurde, aufgrund von Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 der Daueraufenthalts-Richtlinie beim Unterhaltsvorschuss gleichzubehandeln. [3] [1]
- Erhebliche Rechtsfrage: Eine zunächst erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie vor der Entscheidung über das Rechtsmittel bereits durch eine andere Entscheidung des OGH geklärt wurde. Der Revisionsrekurs des Bundes zeigte hinsichtlich S* und A* daher keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf. [3] [1]
- Befristeter Aufenthaltstitel: Die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ berechtigt nach § 8 Abs 1 Z 2 NAG zur befristeten Niederlassung sowie zur selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit. Auch der unbeschränkte Arbeitsmarktzugang nach § 17 Z 1 AuslBG begründet nach den Ausführungen des OGH kein Daueraufenthaltsrecht. [1]
- Eigene Rechtsstellung: Art 11 der Daueraufenthalts-Richtlinie vermittelt Familienangehörigen langfristig Aufenthaltsberechtigter nicht allein wegen dieser Angehörigeneigenschaft ein eigenes Gleichbehandlungsrecht bei Kernleistungen. Der OGH verwies darauf, dass andere Bestimmungen der Richtlinie Familienangehörigen ausdrücklich eigene Rechte einräumen, während Art 11 an die Person des langfristig Aufenthaltsberechtigten anknüpft. [1]
- Zuerkennung erforderlich: Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten entsteht nach Auffassung des OGH nicht automatisch aus der Familienangehörigkeit. Sie muss nach Art 4, 5 und 7 der Daueraufenthalts-Richtlinie aufgrund eines Antrags durch eine rechtsgestaltende Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats erteilt beziehungsweise zuerkannt werden und kann nach Art 9 wieder verloren gehen oder entzogen werden. [1]
- Keine Ableitung von der Mutter: Da H* selbst noch kein Daueraufenthaltsrecht zuerkannt worden war, konnte er die für Art 11 der Daueraufenthalts-Richtlinie maßgebliche Gleichstellung weder aus seiner „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ noch aus der Daueraufenthaltsberechtigung seiner Mutter ableiten. [1]
Ergebnis
Hinsichtlich S* und A* wies der OGH den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Die ihnen von den Vorinstanzen gewährten Unterhaltsvorschüsse blieben damit aufrecht. [1] [1]
Hinsichtlich H* gab der OGH dem Revisionsrekurs Folge und änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen ab. Sein Antrag auf Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG wurde wegen des fehlenden eigenen Daueraufenthaltsrechts abgewiesen. [1] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen des UVG mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot für langfristig Aufenthaltsberechtigte und den Voraussetzungen für die förmliche Zuerkennung dieser Rechtsstellung. [1]
- § 2 Abs 1 UVG: Anspruchsberechtigung minderjähriger Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland; die gesetzliche Grundregel nennt österreichische Staatsbürger und Staatenlose. [1]
- §§ 3, 4 Z 1 UVG: Im Verfahren herangezogene Bestimmungen über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen. [1] [2] [1]
- § 45 NAG: Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, durch den die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt wird. [2] [1]
- §§ 8 Abs 1 Z 2, 41a NAG: Rechtsgrundlagen der befristeten „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und ihrer Erteilungsvoraussetzungen. [1]
- § 17 Z 1 AuslBG: Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt für Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ohne dass daraus ein Daueraufenthaltsrecht folgt. [1]
- Art 11 Daueraufenthalts-Richtlinie 2003/109/EG: Gleichbehandlung langfristig Aufenthaltsberechtigter, einschließlich der Einordnung des Unterhaltsvorschusses als nicht ausnehmbare Kernleistung nach Art 11 Abs 4. [3] [1]
Spruch
Kinder mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ können aufgrund des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. Eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und die Daueraufenthaltsberechtigung eines Familienangehörigen reichen dafür nicht aus.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
1. Der Revisionsrekurs wird hinsichtlich der beiden minderjährigen S* und A* zurückgewiesen. 2.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00048_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: Zu 1. [1] S* und A* (idF: die Minderjährigen) sind Staatsbürger der Russischen Föderation und verfügen beide über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Der Vater der beiden Minderjährigen wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Döbling, GZ 10 Pu 56/20i-37, vom 12.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00048_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00048_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
H*, alle *, alle vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00048_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 43 R 270/26p, 43 R 271/26k und 43 R 272/26g-74, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Meidling vom 13.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00048_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Februar 2026, GZ 26 Pu 102/25y-59, 60 und 61, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00048_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ kann über Art 11 der Daueraufenthalts-Richtlinie eine Gleichbehandlung beim Unterhaltsvorschuss vermitteln.
- Eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ begründet für sich allein kein Daueraufenthaltsrecht.
- Die Daueraufenthaltsberechtigung eines Elternteils verschafft dem Kind nach dieser Entscheidung kein eigenes Leistungsrecht aus Art 11 der Daueraufenthalts-Richtlinie.
- Die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter muss dem betreffenden Kind selbst förmlich zuerkannt worden sein.
Häufige Fragen
Besteht mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung kann das Gleichbehandlungsgebot des Art 11 der Daueraufenthalts-Richtlinie einen solchen Anspruch vermitteln, wenn dem Kind selbst die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt wurde.
Reicht eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Unterhaltsvorschuss aus?
Nein. Nach OGH 10 Ob 48/26w lässt sich allein aus diesem befristeten Aufenthaltstitel keine Gleichstellung nach § 2 Abs 1 UVG in Verbindung mit Art 11 der Daueraufenthalts-Richtlinie ableiten.
Kann ein Kind das Daueraufenthaltsrecht seiner Mutter für den Unterhaltsvorschuss ableiten?
Nach dieser Entscheidung nicht. Art 11 der Daueraufenthalts-Richtlinie begründet für Familienangehörige nicht automatisch ein eigenes Gleichbehandlungsrecht bei Kernleistungen.
Warum wurde der Revisionsrekurs bei zwei Kindern zurückgewiesen?
Die maßgebliche Rechtsfrage war zum Entscheidungszeitpunkt bereits durch OGH 10 Ob 32/26t geklärt. Damit lag keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG mehr vor.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft unterschiedliche aufenthaltsrechtliche Stellungen; eine pauschale Aussage für alle drittstaatsangehörigen Minderjährigen wäre daher un
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