RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10Ob48/26w
Entscheidungsdatum
2026-06-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00048.26W.0630.000
Dokumentnummer
JJT_20260630_OGH0002_0100OB00048_26W0000_000

Sachverhalt

Das Verfahren betraf drei minderjährige Staatsbürger der Russischen Föderation mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich. Für sie waren Unterhaltstitel über monatlich 100 EUR beziehungsweise 90 EUR vorhanden; am 28. Jänner 2026 beantragten sie Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe, begrenzt mit dem jeweiligen Halbwaisenrichtsatz. [2] [1]

Die Minderjährigen S* und A* verfügten jeweils über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Die Vorinstanzen gewährten ihnen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG monatliche Unterhaltsvorschüsse von jeweils 100 EUR. [2] [1]

Der minderjährige H* verfügte demgegenüber nur über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Auch ihm hatten die Vorinstanzen einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von 90 EUR gewährt. Das Rekursgericht nahm dabei Bezug auf die Daueraufenthaltsberechtigung seiner Mutter und auf die altersbedingt noch nicht erfüllbare fünfjährige Aufenthaltsdauer. [1]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte die Anspruchslage getrennt nach der jeweiligen aufenthaltsrechtlichen Stellung der Minderjährigen. Maßgeblich war insbesondere, ob ihnen selbst die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter zuerkannt worden war. [3] [1]

Ergebnis

Hinsichtlich S* und A* wies der OGH den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Die ihnen von den Vorinstanzen gewährten Unterhaltsvorschüsse blieben damit aufrecht. [1] [1]

Hinsichtlich H* gab der OGH dem Revisionsrekurs Folge und änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen ab. Sein Antrag auf Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG wurde wegen des fehlenden eigenen Daueraufenthaltsrechts abgewiesen. [1] [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen des UVG mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot für langfristig Aufenthaltsberechtigte und den Voraussetzungen für die förmliche Zuerkennung dieser Rechtsstellung. [1]

Spruch

Kinder mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ können aufgrund des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. Eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und die Daueraufenthaltsberechtigung eines Familienangehörigen reichen dafür nicht aus.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

1. Der Revisionsrekurs wird hinsichtlich der beiden minderjährigen S* und A* zurückgewiesen. 2.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00048_26W0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: Zu 1. [1] S* und A* (idF: die Minderjährigen) sind Staatsbürger der Russischen Föderation und verfügen beide über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Der Vater der beiden Minderjährigen wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Döbling, GZ 10 Pu 56/20i-37, vom 12.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00048_26W0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00048_26W0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

H*, alle *, alle vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00048_26W0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

April 2026, GZ 43 R 270/26p, 43 R 271/26k und 43 R 272/26g-74, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Meidling vom 13.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00048_26W0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Februar 2026, GZ 26 Pu 102/25y-59, 60 und 61, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: 1.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00048_26W0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ kann über Art 11 der Daueraufenthalts-Richtlinie eine Gleichbehandlung beim Unterhaltsvorschuss vermitteln.
  • Eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ begründet für sich allein kein Daueraufenthaltsrecht.
  • Die Daueraufenthaltsberechtigung eines Elternteils verschafft dem Kind nach dieser Entscheidung kein eigenes Leistungsrecht aus Art 11 der Daueraufenthalts-Richtlinie.
  • Die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter muss dem betreffenden Kind selbst förmlich zuerkannt worden sein.

Häufige Fragen

Besteht mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung kann das Gleichbehandlungsgebot des Art 11 der Daueraufenthalts-Richtlinie einen solchen Anspruch vermitteln, wenn dem Kind selbst die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt wurde.

Reicht eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Unterhaltsvorschuss aus?

Nein. Nach OGH 10 Ob 48/26w lässt sich allein aus diesem befristeten Aufenthaltstitel keine Gleichstellung nach § 2 Abs 1 UVG in Verbindung mit Art 11 der Daueraufenthalts-Richtlinie ableiten.

Kann ein Kind das Daueraufenthaltsrecht seiner Mutter für den Unterhaltsvorschuss ableiten?

Nach dieser Entscheidung nicht. Art 11 der Daueraufenthalts-Richtlinie begründet für Familienangehörige nicht automatisch ein eigenes Gleichbehandlungsrecht bei Kernleistungen.

Warum wurde der Revisionsrekurs bei zwei Kindern zurückgewiesen?

Die maßgebliche Rechtsfrage war zum Entscheidungszeitpunkt bereits durch OGH 10 Ob 32/26t geklärt. Damit lag keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG mehr vor.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung betrifft unterschiedliche aufenthaltsrechtliche Stellungen; eine pauschale Aussage für alle drittstaatsangehörigen Minderjährigen wäre daher un

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