RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die minderjährige Antragstellerin ist serbische Staatsbürgerin und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Ihr Vater war aufgrund einer Vereinbarung mit der Wiener Kinder- und Jugendhilfe seit 1. April 2022 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 205 EUR verpflichtet. [2] [3]
Am 25. Februar 2026 beantragte die Minderjährige einen monatlichen Unterhaltsvorschuss in Titelhöhe, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. Das Erstgericht gewährte den Vorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG für den Zeitraum vom 1. Februar 2026 bis 31. Jänner 2031. [3]
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung unter Hinweis auf OGH 10 Ob 68/25k. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil es die Rechtsprechung zur Gleichstellung von Minderjährigen mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ mit den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten noch nicht als gesichert ansah. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach der Rechtslage und Rechtsprechung im Zeitpunkt seiner Entscheidung. Eine bei Einbringung des Rechtsmittels erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie zuvor durch eine andere Entscheidung des OGH geklärt wurde. [3] [3]
- Bereits geklärte Rechtsfrage: Der Fachsenat hatte die maßgebliche Frage zwischenzeitig in einem gleich gelagerten Fall zu 10 Ob 32/26t umfassend behandelt. Unter Anknüpfung an OGH 10 Ob 68/25k wurde ausdrücklich bejaht, dass ein Minderjähriger im persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG mit Blick auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 der Richtlinie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG haben kann. [3]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Aufgrund dieser zwischenzeitlichen Klärung zeigte der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf. [3] [3]
- Gültigkeit der Aufenthaltskarte: Der Hinweis des Bundes, die Karte der Minderjährigen sei nur bis 19. April 2029 gültig und der Vorschuss daher entsprechend zu befristen, begründete keine korrekturbedürftige Fehlentscheidung. Den Feststellungen war keine Befristung des Daueraufenthaltsrechts zu entnehmen. [3]
- Unbefristete Niederlassung: Nach den Ausführungen des OGH sind Inhaber eines österreichischen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ungeachtet der befristeten Gültigkeitsdauer des dazugehörigen Dokuments unbefristet niedergelassen. Der OGH verwies dafür auf § 20 NAG. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Dieser hatte eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn angestrebt, jedoch keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. [1] [3] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel des Unterhaltsvorschussrechts mit der unionsrechtlichen Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter sowie die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses im Außerstreitverfahren. [3]
- §§ 3 und 4 Z 1 UVG: Vom Erstgericht herangezogene Grundlagen für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses. [3]
- § 2 Abs 1 UVG: Im Verfahren angesprochene Bestimmung über den Kreis der Anspruchsberechtigten. [3]
- § 45 NAG: Grundlage des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ der Minderjährigen. [2] [3]
- § 20 NAG: Vom OGH herangezogene Bestimmung zur unbefristeten Niederlassung trotz befristeter Gültigkeit des Aufenthaltsdokuments. [3]
- Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Richtlinie 2003/109/EG: Unionsrechtliche Gleichbehandlungsbestimmungen, auf die der OGH bei der bereits erfolgten Klärung des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss Bezug nahm. [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Maßstab für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und damit für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. [3] [3]
Spruch
Der Revisionsrekurs des Bundes wurde zurückgewiesen. Die entscheidende Rechtsfrage war durch OGH 10 Ob 32/26t bereits geklärt: Minderjährige im persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-RL, denen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG erteilt wurde, können unter den dort behandelten Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG haben. Die befristete Gültigkeit der Aufenthaltskarte begrenzt das Daueraufenthaltsrecht nicht.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00045_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] V* (idF: die Minderjährige) ist Staatsbürgerin der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund einer Vereinbarung mit der Wiener Kinder- und Jugendhilfe vom 18. 5.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00045_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00045_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der minderjährigen V*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirk *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00045_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 45 R 229/26y-19, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 16.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00045_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 21 Pu 43/26m-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00045_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die für den Revisionsrekurs maßgebliche Rechtsfrage war durch OGH 10 Ob 32/26t bereits geklärt.
- Ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ kann im behandelten unionsrechtlichen Anwendungsbereich einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG vermitteln.
- Die Befristung der Gültigkeit der Aufenthaltskarte ist nicht mit einer Befristung des Daueraufenthaltsrechts gleichzusetzen.
- Die Erheblichkeit einer Rechtsfrage beurteilt der OGH nach dem Zeitpunkt seiner Entscheidung über das Rechtsmittel.
- Der Revisionsrekurs des Bundes wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Haben Minderjährige mit „Daueraufenthalt-EU“ Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung kann ein solcher Anspruch bestehen, wenn die minderjährige Person in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG fällt und ihr die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen Aufenthaltstitel nach § 45 NAG zuerkannt wurde.
Endet der Unterhaltsvorschuss mit dem Ablauf der Aufenthaltskarte?
Nicht allein aus diesem Grund. Der OGH unterscheidet zwischen der befristeten Gültigkeit des Dokuments und dem grundsätzlich unbefristeten Daueraufenthaltsrecht.
Warum wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen?
Die aufgeworfene Rechtsfrage war zum Entscheidungszeitpunkt bereits durch OGH 10 Ob 32/26t geklärt. Daher lag keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG vor.
Welche Bedeutung hat OGH 10 Ob 32/26t?
Diese Entscheidung klärte nach den Ausführungen des OGH in einem gleich gelagerten Fall die Anspruchsfrage für Minderjährige mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.
Quelle und Hinweis
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Die Kernaussage betrifft sowohl den unionsrechtlich beeinflussten Zugang zum Unterhaltsvorschuss als auch die prozessuale Bedeutung einer zwischenzeitig gekl
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