RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der minderjährige Antragsteller ist nordmazedonischer Staatsbürger; seine Mutter ist slowakische Staatsangehörige. Er verfügt über eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung als „EU-Familienangehöriger“. Sein Vater ist aufgrund einer Vereinbarung vom 28. Mai 2025 zu monatlich 137 EUR Unterhalt verpflichtet. Am 26. Jänner 2026 beantragte der Minderjährige Unterhaltsvorschuss in dieser Höhe. [2]
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es unterschied den Daueraufenthalt als Familienangehöriger eines Unionsbürgers vom Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG und verwies auf die Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen aus der Koordinierungsverordnung. Das Rekursgericht gewährte den Vorschuss: Eine unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen dauerhaft aufenthaltsberechtigter Kinder sei sachlich nicht gerechtfertigt. [6]
Ausführungen des OGH
Der Bund strebte mit seinem Revisionsrekurs die Abweisung des Unterhaltsvorschussantrags an. Nach Ansicht des OGH zeigte das Rechtsmittel jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Entscheidend waren die bereits vorhandene Rechtsprechung und die fehlende Auseinandersetzung mit dem Gleichbehandlungsargument des Rekursgerichts. [3] [6]
- Geklärte Rechtslage bei Daueraufenthalt-EU: Nach der vom OGH angeführten Rechtsprechung haben Minderjährige im persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthaltsrichtlinie mit einem Aufenthaltstitel nach § 45 NAG aufgrund von Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 dieser Richtlinie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. [6]
- Nicht bekämpftes Gleichbehandlungsargument: Der Bund ging nicht auf das Argument ein, eine unterschiedliche Behandlung von Kindern mit Daueraufenthalt als Drittstaatsangehörige und solchen mit Daueraufenthalt als Familienangehörige eines Unionsbürgers sei sachlich nicht gerechtfertigt. [6]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Das Rechtsmittel beschränkte sich auf Fragen, die bereits in 10 Ob 32/26t und weiteren Entscheidungen geklärt worden waren. Weitere Rechtsfragen führte es nicht an. Damit fehlte eine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG. [6] [3]
- Zulassung durch das Rekursgericht: Auch die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses durch das Rekursgericht verhindert die Zurückweisung nicht, wenn die tatsächlich geltend gemachten Gründe keine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen. Dazu verwies der OGH auf RS0102059. [6]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück. Damit blieb die vom Rekursgericht bewilligte Vorschussgewährung bestehen. Die Entscheidung beruht auf der Unzulässigkeit des konkret ausgeführten Rechtsmittels. Sie ist nicht mit einer umfassenden materiell-rechtlichen Prüfung der Gleichstellung aller dauerhaft aufenthaltsberechtigten EU-Familienangehörigen gleichzusetzen. [1] [3] [6]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt stehen die Anspruchsberechtigung nach dem UVG, die unionsrechtliche Gleichbehandlung langfristig Aufenthaltsberechtigter und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ ist dabei vom hier vorliegenden dauerhaften Aufenthalt als EU-Familienangehöriger zu unterscheiden. [6]
- § 2 Abs 1 UVG: Die Bestimmung bildet den Bezugspunkt für die Frage, ob der Minderjährige den dort genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt ist. [6]
- § 45 NAG: Die Norm betrifft den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, an den die vom OGH herangezogene Rechtsprechung zum Unterhaltsvorschuss anknüpft. [6]
- Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 RL 2003/109: Auf diese Bestimmungen der Daueraufenthaltsrichtlinie stützt sich die angeführte Rechtsprechung zum Vorschussanspruch von Minderjährigen mit zuerkannter langfristiger Aufenthaltsberechtigung. [6]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist eine erhebliche Rechtsfrage erforderlich. Eine solche zeigte das Rechtsmittel des Bundes nicht auf. [6] [3]
- 10 Ob 32/26t, 10 Ob 68/25k und RS0143745: Der OGH verwies auf diese Rechtsprechung zum Unterhaltsvorschuss für Minderjährige mit der Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter nach der Daueraufenthaltsrichtlinie. [6]
- RS0102059: Der Verweis betrifft die Zurückweisung trotz Zulassung durch die zweite Instanz, wenn die geltend gemachten Rechtsmittelgründe keine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Das Rechtsmittel beschränkte sich auf bereits geklärte Fragen zum Unterhaltsvorschuss bei Daueraufenthalt-EU. Auf das Argument des Rekursgerichts gegen eine unterschiedliche Behandlung dauerhaft aufenthaltsberechtigter Kinder ging es nicht ein. Die Vorschussgewährung blieb damit bestehen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0100OB00042_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Der Minderjährige ist Staatsbürger der Republik Nordmazedonien. Seine Mutter ist slowakische Staatsangehörige. Er verfügt über eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung als „EU-Familienangehöriger“.
[2] Der Vater des Minderjährigen ist aufgrund einer Vereinbarung vom 28. 5. 2025 zu einer Unterhaltsleistung an den Minderjährigen von monatlich 137 EUR verpflichtet.
[3] Der Minderjährige beantragte am 26. 1. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe.
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Begründung:
[1] Der Minderjährige ist Staatsbürger der Republik Nordmazedonien. Seine Mutter ist slowakische Staatsangehörige. Er verfügt über eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung als „EU-Familienangehöriger“.
[2] Der Vater des Minderjährigen ist aufgrund einer Vereinbarung vom 28. 5. 2025 zu einer Unterhaltsleistung an den Minderjährigen von monatlich 137 EUR verpflichtet.
[3] Der Minderjährige beantragte am 26. 1. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe.
[4] Das Erstgericht wies den Antrag ab. Dem Minderjährigen sei entgegen dem Vorbringen kein „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG zuerkannt worden, sondern ein Daueraufenthalt als Familienangehöriger eines EU-Bürgers iSd RL 2004/38. Er unterliege als Familienangehöriger der KoordinierungsVO 883/2004, nach dessen Anhang Unterhaltsvorschüsse vom Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen seien.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Minderjährigen gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k Folge und gab seinem Unterhaltsvorschussbegehren statt. Eine unterschiedliche Behandlung von Kindern, die über eine Daueraufenthaltsgenehmigung als Drittstaatsangehöriger verfügen und Kindern, die eine Daueraufenthaltsgenehmigung als Familienangehöriger eines Unionsbürgers haben, wäre sachlich nicht gerechtfertigt. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bereits aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ oder „EU-Familienangehöriger“ den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien oder ob Art 11 RL 2003/109 dem Grundsatz, wonach Unterhaltsvorschussleistungen vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ausdrücklich ausgenommen seien und diese Herausnahme auch auf die VO (EU) 1231/2010 durchschlage, vorgehe, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0100OB00042_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.
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[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.
[7] 1. Der Fachsenat hat in jüngster Zeit zu 10 Ob 32/26t (in Anknüpfung an die Entscheidung 10 Ob 68/25k) und in weiteren zahlreichen Entscheidungen zu den auch im vorliegenden Revisionsrekurs ausgeführten Rechtsfragen ausgesprochen, dass ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-RL fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG zuerkannt wurde, mit Blick auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat (RS0143745).
[8] 2. Der Revisionsrekurs führt weder weitere Rechtsfragen an, noch geht er auf das Argument des Rekursgerichts, wonach eine unterschiedliche Behandlung von Kindern, die über eine Daueraufenthaltsgenehmigung als Drittstaatsangehöriger verfügen und Kindern, die eine Daueraufenthaltsgenehmigung als Familienangehöriger eines Unionsbürgers haben, sachlich nicht gerechtfertigt wäre, ein. Vielmehr beschränkt sich das Rechtsmittel auf die bereits zu 10 Ob 32/26t und anderen Entscheidungen (RS0143745) geklärten Rechtsfragen.
[9] 3. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG an.
[10] 4. Selbst wenn das Rekursgericht – zu Recht – ausgesprochen hatte, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, das Rechtsmittel aber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung abhängt, ist der Revisionsrekurs trotz der Zulässigkeitserklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RS0102059).
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätinnen Dr. Wallner-Friedl und Mag. Binder als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen *, geboren * 2018, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke 13, 14, 15, 1150 Wien, Gasgasse 8–10, Stiege 1, 3. Stock), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. April 2026, GZ 43 R 215/26z‑16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. Jänner 2026, GZ 1 Pu 81/25s-8, abgeändert wurde, den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Der Minderjährige ist Staatsbürger der Republik Nordmazedonien. Seine Mutter ist slowakische Staatsangehörige. Er verfügt über eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung als „EU-Familienangehöriger“.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Der Vater des Minderjährigen ist aufgrund einer Vereinbarung vom 28. 5. 2025 zu einer Unterhaltsleistung an den Minderjährigen von monatlich 137 EUR verpflichtet.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der Revisionsrekurs des Bundes scheiterte daran, dass er keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte.
- Das Argument gegen eine unterschiedliche Behandlung dauerhaft aufenthaltsberechtigter Kinder blieb im Rechtsmittel unbeantwortet.
- Die Zulassung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht allein sichert keine inhaltliche Behandlung durch den OGH.
- Die Vorschussgewährung blieb bestehen; eine umfassende Gleichstellung aller EU-Familienangehörigen wurde nicht geprüft.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 10Ob42/26p zum Unterhaltsvorschuss?
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück, weil er keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte. Dadurch blieb die Entscheidung des Rekursgerichts bestehen, das dem Minderjährigen Unterhaltsvorschuss gewährt hatte.
Welchen Aufenthaltsstatus hatte der minderjährige Antragsteller?
Der nordmazedonische Minderjährige verfügte über eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung als „EU-Familienangehöriger“. Seine Mutter war slowakische Staatsangehörige. Dieser Status wurde im Verfahren vom Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG unterschieden.
Warum genügte die Zulassung des Revisionsrekurses nicht?
Auch bei einer Zulassung durch das Rekursgericht müssen die tatsächlich geltend gemachten Gründe eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen. Der Bund wiederholte bereits geklärte Fragen und ging auf das Gleichbehandlungsargument des Rekursgerichts nicht ein.
Quelle und Hinweis
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