RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die beiden Minderjährigen sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG. [2] [3]
Ihr Vater war aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 540 EUR beziehungsweise 350 EUR verpflichtet. Am 19. Februar 2026 beantragten die Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe nach § 3 Z 1 und 2 UVG. [3]
Das Erstgericht gewährte die Vorschüsse für den Zeitraum vom 1. Februar 2026 bis 31. Jänner 2031, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs wegen der aus seiner Sicht noch nicht gesicherten Rechtsprechung zur Anspruchsberechtigung bei einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zu. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Nach Auffassung des OGH zeigte der Revisionsrekurs des Bundes keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der OGH über das Rechtsmittel entscheidet. [3] [3]
- Zwischenzeitliche Klärung: Eine bei Einbringung des Rechtsmittels noch erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie vor der Entscheidung über das Rechtsmittel bereits durch eine andere Entscheidung des OGH geklärt worden ist. [3]
- Daueraufenthalt-EU: Der Fachsenat hatte die maßgebliche Frage zwischenzeitlich in der gleich gelagerten Entscheidung 10 Ob 32/26t behandelt. Dort wurde ausdrücklich bejaht, dass ein Minderjähriger im persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG, dem nach § 45 NAG die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt wurde, mit Blick auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 der Richtlinie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. [3]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Vor dem Hintergrund dieser Vorentscheidung sprach das Rechtsmittel keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG mehr an. [3] [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. [1] [1] [3]
Die Zurückweisung beruhte auf dem Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage, nachdem die entscheidende Frage zum Unterhaltsvorschuss bei „Daueraufenthalt-EU“ bereits in 10 Ob 32/26t geklärt worden war. [3] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel des österreichischen Unterhaltsvorschussrechts, des Aufenthaltsrechts langfristig Aufenthaltsberechtigter und der unionsrechtlichen Gleichbehandlung sowie die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Außerstreitverfahren. [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Zulässigkeit des Revisionsrekurses bei Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. [3]
- § 2 Abs 1 UVG: Im Verfahren angesprochene Bestimmung zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. [3]
- § 3 Z 1 und 2 sowie § 4 Z 1 UVG: Vom Antrag beziehungsweise vom Erstgericht herangezogene Bestimmungen zur Gewährung des Unterhaltsvorschusses. [3]
- § 45 NAG: Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ der Minderjährigen. [2] [3]
- Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Richtlinie 2003/109/EG: Vom OGH angeführte unionsrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Anspruch langfristig Aufenthaltsberechtigter auf Unterhaltsvorschuss. [3]
- §§ 293 Abs 1 lit c bb und 108f ASVG: Vom Erstgericht herangezogene Bestimmungen zur Begrenzung der Vorschusshöhe mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. [3]
Spruch
Der Revisionsrekurs des Bundes war mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung unzulässig. Der OGH verwies darauf, dass er den Anspruch eines langfristig aufenthaltsberechtigten Minderjährigen auf Unterhaltsvorschuss bereits in der gleich gelagerten Entscheidung 10 Ob 32/26t bejaht hatte.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00041_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Minderjährigen sind Staatsbürger der Republik Bosnien und Herzegowina und verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund eines vor dem Erstgericht abgeschlossenen Vergleichs vom 3. 4.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00041_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, mit dem er die die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00041_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
A*, beide *, beide vertreten durch das Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger (Amt für Jugend und Familie *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 13.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00041_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 2 R 92/26b, 2 R 93/26z-27, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 20.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00041_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Februar 2026, GZ 471 Pu 74/26x-12 und 13, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00041_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ kann nach der vom OGH angeführten Vorentscheidung für den Anspruch eines Minderjährigen auf Unterhaltsvorschuss maßgeblich sein.
- Ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, beurteilt der OGH nach der Rechtslage und Rechtsprechung im Zeitpunkt seiner Entscheidung über das Rechtsmittel.
- Wird die aufgeworfene Rechtsfrage zwischenzeitlich höchstgerichtlich geklärt, kann der Revisionsrekurs unzulässig werden.
- Der Beschluss 10 Ob 41/26s übernimmt keine ausführliche Sachprüfung, sondern verweist für die inhaltliche Klärung vor allem auf 10 Ob 32/26t.
Häufige Fragen
Haben Minderjährige mit „Daueraufenthalt-EU“ Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Der OGH verweist auf die gleich gelagerte Entscheidung 10 Ob 32/26t, in der ein Anspruch für einen Minderjährigen im persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG mit einem Aufenthaltstitel nach § 45 NAG ausdrücklich bejaht wurde.
Warum wurde der Revisionsrekurs in 10 Ob 41/26s zurückgewiesen?
Die aufgeworfene Rechtsfrage war im Zeitpunkt der Entscheidung bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt. Daher lag nach Ansicht des OGH keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG mehr vor.
Welcher Zeitpunkt ist für die erhebliche Rechtsfrage maßgeblich?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der OGH über das Rechtsmittel entscheidet, nicht allein der Zeitpunkt seiner Einbringung.
Hat der OGH den Anspruch in diesem Beschluss nochmals ausführlich geprüft?
Nein. Der Beschluss verweist für die umfassende Auseinandersetzung mit der Anspruchsfrage auf die Vorentscheidung 10 Ob 32/26t.
Quelle und Hinweis
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Der RIS-Auszug zu 10 Ob 41/26s gibt die inhaltliche Begründung der Vorentscheidung 10 Ob 32/26t nicht wieder, sondern nur deren Ergebnis.
Die Entscheidung beruht unmittelbar auf dem Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage und nicht auf einer neuerlichen umfassenden Sachprüfung.
Die Zusammenfassung dient der Dokumentation der Entscheidung und enthält keine Rechtsberatung.
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