RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die minderjährige Antragstellerin ist Staatsbürgerin von Bosnien und Herzegowina und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Ihr Vater war aufgrund eines Beschlusses des Bezirksgerichts Meidling seit 1. Juli 2023 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 137 EUR verpflichtet. [3]
Die Minderjährige beantragte im Februar 2026 einen monatlichen Unterhaltsvorschuss in Titelhöhe, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. Das Erstgericht gewährte den Vorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG für den Zeitraum vom 1. Februar 2026 bis 31. Dezember 2029. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. [3]
Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil es die Anspruchsberechtigung von Minderjährigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ im Verhältnis zwischen § 2 Abs 1 UVG, Art 11 der Richtlinie 2003/109 sowie den unionsrechtlichen Koordinierungsverordnungen als noch nicht gesichert geklärt ansah. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte, ob der Revisionsrekurs des Bundes eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzeigte. Maßgeblich dafür ist die Rechtslage beziehungsweise der Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung des OGH über das Rechtsmittel. [3] [3]
- Zeitpunkt der Beurteilung: Eine bei Einbringung des Rechtsmittels erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie vor der Entscheidung über das Rechtsmittel bereits durch eine andere Entscheidung des OGH geklärt wurde. [3]
- Zwischenzeitige Klärung: Der zuständige Fachsenat hatte die maßgebliche Frage zwischenzeitig in der gleich gelagerten Entscheidung 10 Ob 32/26t umfassend behandelt. [3]
- Anspruch bei Daueraufenthalt-EU: In 10 Ob 32/26t wurde unter Anknüpfung an 10 Ob 68/25k ausdrücklich bejaht, dass ein Minderjähriger im persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2003/109 mit der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten und einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG mit Blick auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 der Richtlinie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. [3]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Aufgrund dieser bereits vorliegenden Klärung sprach der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG mehr an. [3] [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Die vom Rekursgericht bestätigte Gewährung des Unterhaltsvorschusses wurde damit durch dieses Rechtsmittel nicht abgeändert. [1] [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel des österreichischen Unterhaltsvorschussrechts mit dem Aufenthaltsrecht langfristig Aufenthaltsberechtigter und dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot sowie die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses im Außerstreitverfahren. [3]
- § 2 Abs 1 UVG: Im Verfahren angesprochene Bestimmung über die Anspruchsberechtigung für Unterhaltsvorschüsse. [3]
- §§ 3 und 4 Z 1 UVG: Vom Erstgericht herangezogene Grundlagen für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses. [3]
- § 45 NAG: Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ der Minderjährigen. [2] [3]
- Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Richtlinie 2003/109: Vom OGH im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung langfristig Aufenthaltsberechtigter und dem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss angeführte unionsrechtliche Bestimmungen. [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Maßstab für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und damit für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. [3]
- OGH 10 Ob 32/26t: Zwischenzeitig ergangene Entscheidung, die die im Revisionsrekurs aufgeworfene Anspruchsfrage ausdrücklich bejahte. [3]
Spruch
Der Revisionsrekurs des Bundes wurde zurückgewiesen, weil die aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch die Entscheidung 10 Ob 32/26t geklärt war und daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG mehr vorlag.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00040_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] N* (idF: die Minderjährige) ist Staatsbürgerin der Republik Bosnien und Herzegowina und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Meidling vom 18. 9.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00040_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00040_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der minderjährigen N*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00040_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 43 R 226/26t-83, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 12.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00040_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Februar 2026, GZ 21 Pu 117/23i-72, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00040_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ kann nach der vom OGH wiedergegebenen Rechtsprechung in Verbindung mit Art 11 der Richtlinie 2003/109 für den Anspruch auf Unterhaltsv
- Ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, beurteilt der OGH nach dem Zeitpunkt seiner Entscheidung über das Rechtsmittel.
- Wird eine zunächst erhebliche Rechtsfrage zwischenzeitig durch eine andere OGH-Entscheidung geklärt, kann die Zulässigkeitsvoraussetzung entfallen.
- Der Revisionsrekurs des Bundes wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Besteht bei einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Nach der in 10 Ob 40/26v wiedergegebenen OGH-Rechtsprechung wurde dies für Minderjährige im persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2003/109 mit Blick auf deren Art 11 ausdrücklich bejaht. Die konkreten Anspruchsvoraussetzungen waren nicht neuerlich inhaltlich zu entscheiden.
Warum wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen?
Die aufgeworfene Rechtsfrage war zwischenzeitig durch OGH 10 Ob 32/26t geklärt worden. Daher lag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG mehr vor.
Wann beurteilt der OGH das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der OGH über das Rechtsmittel entscheidet. Eine zunächst erhebliche Rechtsfrage kann durch zwischenzeitig ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung wegfallen.
Hat der OGH den Unterhaltsvorschuss selbst neu festgesetzt?
Nein. Gegenstand der Entscheidung war der Revisionsrekurs des Bundes. Dieser wurde zurückgewiesen; die vom Rekursgericht bestätigte erstgerichtliche Gewährung blieb daher unverändert.
Quelle und Hinweis
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Die Zurückweisung beruhte auf dem Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage, nicht auf einer neuerlichen umfassenden Sachentscheidung über sämtliche Voraussetzungen
Aussagen zur Vorentscheidung 10 Ob 32/26t beschränken sich auf deren Wiedergabe im gelieferten RIS-Auszug.
Die Zusammenfassung dient der Dokumentation der Entscheidung und ersetzt keine Prüfung eines Einzelfalls.
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