RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10Ob38/26z
Entscheidungsdatum
2026-06-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00038.26Z.0630.000
Dokumentnummer
JJT_20260630_OGH0002_0100OB00038_26Z0000_000

Sachverhalt

Die minderjährige Antragstellerin ist serbische Staatsbürgerin und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Ihr Vater war aufgrund eines Beschlusses des Bezirksgerichts Meidling zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 275 EUR verpflichtet. [2] [3]

Am 5. Februar 2026 beantragte die Minderjährige einen monatlichen Unterhaltsvorschuss in Titelhöhe, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. Das Erstgericht gewährte den Vorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG für den Zeitraum vom 1. Februar 2026 bis 31. Jänner 2030. [3]

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung unter Bezugnahme auf 10 Ob 68/25k. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil es die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Gleichstellung von Minderjährigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ noch nicht als gesichert ansah. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach dem Zeitpunkt seiner Entscheidung über das Rechtsmittel. Eine bei Einbringung des Rechtsmittels erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie zuvor durch eine andere Entscheidung des OGH geklärt wurde. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Damit blieb die vom Rekursgericht bestätigte Gewährung des Unterhaltsvorschusses an die Minderjährige aufrecht. [1] [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Anspruchsvoraussetzungen für Unterhaltsvorschüsse, die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Außerstreitverfahren. [3]

Spruch

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Die Frage, ob ein minderjähriger langfristig Aufenthaltsberechtigter mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat, war bereits durch die Entscheidung 10 Ob 32/26t bejahend geklärt worden.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00038_26Z0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] S* (idF: die Minderjährige) ist Staatsbürgerin der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Der Vater der Minderjährigen wurde zuletzt aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Meidling vom 2. 4.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00038_26Z0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00038_26Z0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der minderjährigen S*, geboren * 2012, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirk *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00038_26Z0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

April 2026, GZ 45 R 179/26w-29, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 25.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00038_26Z0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Februar 2026, GZ 20 Pu 18/26t-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00038_26Z0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ kann nach der vom OGH herangezogenen Vorentscheidung einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG vermitteln.
  • Für die Beurteilung einer erheblichen Rechtsfrage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des OGH maßgeblich.
  • Wird die Rechtsfrage während des Rechtsmittelverfahrens durch eine andere OGH-Entscheidung geklärt, kann der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen werden.

Häufige Fragen

Besteht mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Der OGH verweist auf 10 Ob 32/26t. Danach wurde der Anspruch eines in den persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie fallenden Minderjährigen mit einem Aufenthaltstitel nach § 45 NAG bejaht. Die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelfalls bleiben gesondert zu prüfen.

Warum wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen?

Die aufgeworfene Rechtsfrage war zum Entscheidungszeitpunkt bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt. Daher lag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG mehr vor.

Wann beurteilt der OGH das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage?

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der OGH über das Rechtsmittel entscheidet. Eine ursprünglich erhebliche Rechtsfrage kann durch eine zwischenzeitlich ergangene OGH-Entscheidung wegfallen.

Welche Entscheidung war für den Beschluss 10 Ob 38/26z ausschlaggebend?

Der OGH stützte sich insbesondere auf die Entscheidung 10 Ob 32/26t, die ihrerseits an 10 Ob 68/25k anknüpfte.

Quelle und Hinweis

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Die Aussage zur materiellen Anspruchsberechtigung wird als Verweis auf die bereits ergangene Entscheidung 10 Ob 32/26t dargestellt.

Die konkrete Begründung aus 10 Ob 32/26t wurde nicht ergänzt, weil deren Volltext nicht zu den bereitgestellten Quellen gehört.

Die Entscheidung 10 Ob 38/26z betrifft primär die fehlende erhebliche Rechtsfrage und enthält keine neuerliche vollständige Prüfung sämtlicher Anspruchsvorausso

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