RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10Ob37/26b
Entscheidungsdatum
2026-06-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00037.26B.0630.000
Dokumentnummer
JJT_20260630_OGH0002_0100OB00037_26B0000_000

Sachverhalt

Die beiden Minderjährigen sind serbische Staatsbürger und verfügen über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Ihr Vater ist aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 7. Juni 2017 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von jeweils 170 EUR verpflichtet. Am 29. Jänner 2026 beantragten die Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe nach §§ 3, 4 Z 1 UVG. [2]

Das Erstgericht gewährte die Vorschüsse; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zur Frage zu, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland aufgrund ihres Daueraufenthaltstitels den Anspruchsberechtigten nach § 2 Abs 1 UVG gleichgestellt sind oder die Ausnahme der Unterhaltsvorschüsse vom Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) 883/2004 und (EU) 1231/2010 vorgeht. Der Bund strebte die Abweisung der Anträge an. [4] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte die vom Bund aufgeworfene Frage als bereits geklärt. Entscheidend war die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung 10 Ob 32/26t zu einem gleich gelagerten Fall, die an 10 Ob 68/25k anknüpfte. [3]

Ergebnis

Mit Beschluss vom 30. Juni 2026 zu 10Ob37/26b wies der OGH den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Die vom Rekursgericht bestätigte Gewährung der Unterhaltsvorschüsse blieb damit bestehen. Tragender Grund war die fehlende erhebliche Rechtsfrage nach bereits erfolgter höchstgerichtlicher Klärung. [1] [4] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet die unionsrechtliche Gleichbehandlung langfristig Aufenthaltsberechtigter mit den Anspruchsregelungen des UVG. Prozessual steht die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 62 Abs 1 AußStrG im Mittelpunkt. [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Entscheidung 10 Ob 32/26t hatte bereits geklärt, dass Minderjährige im persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie mit einem Aufenthaltstitel nach § 45 NAG aufgrund der unionsrechtlichen Gleichbehandlung Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG haben.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00037_26B0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die Minderjährigen sind Staatsbürger der Republik Serbien und verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG.

[2] Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund eines vor dem Bezirksgericht Josefstadt abgeschlossenen Vergleichs vom 7. 6. 2017, GZ 25 C 11/17k‑9, zu einer Unterhaltsleistung an die Minderjährigen von monatlich jeweils 170 EUR verpflichtet.

[3] Die Minderjährigen beantragten am 29. 1. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG.

Vollständigen Abschnitt anzeigen

Begründung:

[1] Die Minderjährigen sind Staatsbürger der Republik Serbien und verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG.

[2] Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund eines vor dem Bezirksgericht Josefstadt abgeschlossenen Vergleichs vom 7. 6. 2017, GZ 25 C 11/17k‑9, zu einer Unterhaltsleistung an die Minderjährigen von monatlich jeweils 170 EUR verpflichtet.

[3] Die Minderjährigen beantragten am 29. 1. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG.

[4] Das Erstgericht gewährte den Minderjährigen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG von 1. 1. 2026 bis 30. 4. 2028 bzw 28. 2. 2027 einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von jeweils 170 EUR, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß §§ 293 Abs 1 lit c bb erster Fall, 108 f ASVG.

[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bereits aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien oder die Ausnahme der Unterhaltsvorschussleistungen vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 und der VO (EU) 1231/2010 vorgehe, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00037_26B0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, mit dem er die die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.

[7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).

[8] Das ist hier der Fall.

Vollständigen Abschnitt anzeigen

[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, mit dem er die die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.

[7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).

[8] Das ist hier der Fall.

[9] 2. Der Fachsenat hat sich jüngst in der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 10 Ob 32/26t mit der vom Rekursgericht und dem Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinandergesetzt, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 (Daueraufenthalts-RL) fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG zuerkannt wurde, mit Blick auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. In Anknüpfung an die Entscheidung 10 Ob 68/25k wurde dies zu 10 Ob 32/26t ausdrücklich bejaht.

[10] 3. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG an.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00037_26B0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner‑Friedl in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. K*, und 2. K*, beide *, beide vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. April 2026, GZ 43 R 284/26x, 43 R 285/26v‑15, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Donaustadt vom 26. Februar 2026, GZ 17 Pu 14/26h‑6 und 7, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00037_26B0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Die Minderjährigen sind Staatsbürger der Republik Serbien und verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00037_26B0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund eines vor dem Bezirksgericht Josefstadt abgeschlossenen Vergleichs vom 7. 6. 2017, GZ 25 C 11/17k‑9, zu einer Unterhaltsleistung an die Minderjährigen von monatlich jeweils 170 EUR verpflichtet.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00037_26B0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Für die erhebliche Rechtsfrage zählt der Zeitpunkt der OGH-Entscheidung, nicht allein jener der Rechtsmitteleinbringung.
  • Die Anspruchsfrage für Minderjährige mit Daueraufenthalt-EU war durch 10 Ob 32/26t bereits geklärt.
  • Der Revisionsrekurs des Bundes wurde zurückgewiesen; die Vorschussgewährung blieb bestehen.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 10Ob37/26b?

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes gegen die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zurück. Die aufgeworfene Rechtsfrage war durch 10 Ob 32/26t bereits geklärt und daher nicht mehr von erheblicher Bedeutung.

Welche Bedeutung hat Daueraufenthalt-EU für den Unterhaltsvorschuss?

Der OGH verwies auf die bereits bejahte Anspruchsfrage für Minderjährige, die in den persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie fallen und einen Aufenthaltstitel nach § 45 NAG besitzen. Maßgeblich ist die Gleichbehandlung nach Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 der Richtlinie.

Kann eine erhebliche Rechtsfrage während des Rechtsmittelverfahrens wegfallen?

Ja. Wird die Frage vor der Entscheidung über das Rechtsmittel durch eine andere OGH-Entscheidung geklärt, kann ihre erhebliche Bedeutung entfallen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des OGH.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Einzelne Details sind nur im gelieferten Volltext enthalten; die Quellen-IDs bezeichnen kürzere Auszüge.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen