RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die beiden Minderjährigen sind serbische Staatsbürger und verfügen über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Ihr Vater ist aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 7. Juni 2017 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von jeweils 170 EUR verpflichtet. Am 29. Jänner 2026 beantragten die Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe nach §§ 3, 4 Z 1 UVG. [2]
Das Erstgericht gewährte die Vorschüsse; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zur Frage zu, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland aufgrund ihres Daueraufenthaltstitels den Anspruchsberechtigten nach § 2 Abs 1 UVG gleichgestellt sind oder die Ausnahme der Unterhaltsvorschüsse vom Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) 883/2004 und (EU) 1231/2010 vorgeht. Der Bund strebte die Abweisung der Anträge an. [4] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die vom Bund aufgeworfene Frage als bereits geklärt. Entscheidend war die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung 10 Ob 32/26t zu einem gleich gelagerten Fall, die an 10 Ob 68/25k anknüpfte. [3]
- Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt: Ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des OGH über das Rechtsmittel zu beurteilen. Eine bei Einbringung noch erhebliche Frage kann wegfallen, wenn sie zuvor durch eine andere OGH-Entscheidung geklärt wurde. [3]
- Gleichbehandlung langfristig Aufenthaltsberechtigter: In 10 Ob 32/26t wurde der Unterhaltsvorschussanspruch für Minderjährige bejaht, die in den persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie fallen und deren langfristige Aufenthaltsberechtigung durch einen Titel nach § 45 NAG anerkannt wurde. Maßgeblich waren Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 dieser Richtlinie. [3]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Vor diesem Hintergrund zeigte der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf. Die Zulassung durch das Rekursgericht führte daher nicht zu einer inhaltlichen Behandlung des Rechtsmittels. [3]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 30. Juni 2026 zu 10Ob37/26b wies der OGH den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Die vom Rekursgericht bestätigte Gewährung der Unterhaltsvorschüsse blieb damit bestehen. Tragender Grund war die fehlende erhebliche Rechtsfrage nach bereits erfolgter höchstgerichtlicher Klärung. [1] [4] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die unionsrechtliche Gleichbehandlung langfristig Aufenthaltsberechtigter mit den Anspruchsregelungen des UVG. Prozessual steht die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 62 Abs 1 AußStrG im Mittelpunkt. [3]
- § 45 NAG: Die Minderjährigen verfügten über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach dieser Bestimmung. [5]
- § 2 Abs 1 UVG: Die Bestimmung bildet den Bezugspunkt für die Frage der Gleichstellung mit den dort genannten Anspruchsberechtigten. [3]
- §§ 3, 4 Z 1 UVG: Auf diese Vorschriften stützten die Minderjährigen ihre Anträge auf Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe. [2]
- Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Daueraufenthalts-Richtlinie: Diese Vorschriften der Richtlinie (EG) 2003/109 waren für die in 10 Ob 32/26t bejahte Anspruchsfrage maßgeblich. [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Mangels erheblicher Rechtsfrage war der Revisionsrekurs nicht zulässig. [3]
- 10 Ob 32/26t und 10 Ob 68/25k: Der OGH verwies auf die umfassende Klärung in 10 Ob 32/26t, die an 10 Ob 68/25k anknüpfte. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Entscheidung 10 Ob 32/26t hatte bereits geklärt, dass Minderjährige im persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie mit einem Aufenthaltstitel nach § 45 NAG aufgrund der unionsrechtlichen Gleichbehandlung Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG haben.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00037_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die Minderjährigen sind Staatsbürger der Republik Serbien und verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG.
[2] Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund eines vor dem Bezirksgericht Josefstadt abgeschlossenen Vergleichs vom 7. 6. 2017, GZ 25 C 11/17k‑9, zu einer Unterhaltsleistung an die Minderjährigen von monatlich jeweils 170 EUR verpflichtet.
[3] Die Minderjährigen beantragten am 29. 1. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Begründung:
[1] Die Minderjährigen sind Staatsbürger der Republik Serbien und verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG.
[2] Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund eines vor dem Bezirksgericht Josefstadt abgeschlossenen Vergleichs vom 7. 6. 2017, GZ 25 C 11/17k‑9, zu einer Unterhaltsleistung an die Minderjährigen von monatlich jeweils 170 EUR verpflichtet.
[3] Die Minderjährigen beantragten am 29. 1. 2026 die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses in Titelhöhe gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG.
[4] Das Erstgericht gewährte den Minderjährigen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG von 1. 1. 2026 bis 30. 4. 2028 bzw 28. 2. 2027 einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von jeweils 170 EUR, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß §§ 293 Abs 1 lit c bb erster Fall, 108 f ASVG.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes gestützt auf die Entscheidung 10 Ob 68/25k nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bereits aufgrund ihres Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt seien oder die Ausnahme der Unterhaltsvorschussleistungen vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 und der VO (EU) 1231/2010 vorgehe, keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts vorliege.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00037_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, mit dem er die die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.
[7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).
[8] Das ist hier der Fall.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, mit dem er die die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig.
[7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).
[8] Das ist hier der Fall.
[9] 2. Der Fachsenat hat sich jüngst in der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 10 Ob 32/26t mit der vom Rekursgericht und dem Revisionsrekurs angesprochenen Frage umfassend auseinandergesetzt, ob ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates vom 25. 11. 2003 (Daueraufenthalts-RL) fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG zuerkannt wurde, mit Blick auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. In Anknüpfung an die Entscheidung 10 Ob 68/25k wurde dies zu 10 Ob 32/26t ausdrücklich bejaht.
[10] 3. Das Rechtsmittel spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG an.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00037_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner‑Friedl in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. K*, und 2. K*, beide *, beide vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. April 2026, GZ 43 R 284/26x, 43 R 285/26v‑15, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Donaustadt vom 26. Februar 2026, GZ 17 Pu 14/26h‑6 und 7, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00037_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Minderjährigen sind Staatsbürger der Republik Serbien und verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00037_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund eines vor dem Bezirksgericht Josefstadt abgeschlossenen Vergleichs vom 7. 6. 2017, GZ 25 C 11/17k‑9, zu einer Unterhaltsleistung an die Minderjährigen von monatlich jeweils 170 EUR verpflichtet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00037_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Für die erhebliche Rechtsfrage zählt der Zeitpunkt der OGH-Entscheidung, nicht allein jener der Rechtsmitteleinbringung.
- Die Anspruchsfrage für Minderjährige mit Daueraufenthalt-EU war durch 10 Ob 32/26t bereits geklärt.
- Der Revisionsrekurs des Bundes wurde zurückgewiesen; die Vorschussgewährung blieb bestehen.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 10Ob37/26b?
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes gegen die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zurück. Die aufgeworfene Rechtsfrage war durch 10 Ob 32/26t bereits geklärt und daher nicht mehr von erheblicher Bedeutung.
Welche Bedeutung hat Daueraufenthalt-EU für den Unterhaltsvorschuss?
Der OGH verwies auf die bereits bejahte Anspruchsfrage für Minderjährige, die in den persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie fallen und einen Aufenthaltstitel nach § 45 NAG besitzen. Maßgeblich ist die Gleichbehandlung nach Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 der Richtlinie.
Kann eine erhebliche Rechtsfrage während des Rechtsmittelverfahrens wegfallen?
Ja. Wird die Frage vor der Entscheidung über das Rechtsmittel durch eine andere OGH-Entscheidung geklärt, kann ihre erhebliche Bedeutung entfallen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des OGH.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Einzelne Details sind nur im gelieferten Volltext enthalten; die Quellen-IDs bezeichnen kürzere Auszüge.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Unterhaltsvorschuss bei Daueraufenthalt-EU – OGH 10Ob43/26k
Der OGH bekräftigt den Unterhaltsvorschussanspruch langfristig aufenthaltsberechtigter Minderjähriger und weist den Revisionsrekurs zurück.
Kindesunterhalt: Grenzen der Anrechnung eines Wohnvorteils – 1Ob106/26h
OGH zum Kindesunterhalt: Eine Wohnmöglichkeit bei den Eltern rechtfertigt keinen Zuschlag, wenn sie nur der Existenzsicherung dient.
Waldorfschulkosten als Sonderbedarf: OGH 1Ob116/26d
OGH zur Waldorfschule als Sonderbedarf: Schulwahl, vertragliche Zusage, Kindeswohl und finanzielle Leistungsfähigkeit sind maßgeblich.
Obsorge und Kontaktrecht bei fehlender Elternkommunikation – 1Ob111/26v
Der OGH behandelt die zerstörte Kommunikationsbasis der Eltern, Gutachten im Obsorgeverfahren und das Kontaktrecht der Großmutter.