RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10Ob36/26f
Entscheidungsdatum
2026-06-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00036.26F.0630.000
Dokumentnummer
JJT_20260630_OGH0002_0100OB00036_26F0000_000

Sachverhalt

Der minderjährige Antragsteller ist Staatsbürger der Republik Nordmazedonien und verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] [3]

Sein Vater war aufgrund eines erstgerichtlichen Beschlusses ab 1. September 2024 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 350 EUR verpflichtet. Am 6. Februar 2026 beantragte der Minderjährige einen Unterhaltsvorschuss in Titelhöhe gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG. [3]

Das Erstgericht gewährte für den Zeitraum vom 1. Februar 2026 bis 31. Jänner 2031 einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von 210 EUR, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. Das Mehrbegehren von monatlich 140 EUR wurde rechtskräftig abgewiesen. [3]

Ausführungen des OGH

Der Bund strebte mit seinem Revisionsrekurs eine Abänderung der bestätigenden Rekursentscheidung im antragsabweisenden Sinn an. Nach Auffassung des OGH zeigte das Rechtsmittel jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück. Damit blieb die vom Rekursgericht bestätigte Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses von 210 EUR unberührt. [1] [3]

Die Zurückweisung beruhte darauf, dass die aufgeworfene Rechtsfrage im Entscheidungszeitpunkt bereits höchstgerichtlich geklärt war und daher keine erhebliche Rechtsfrage mehr vorlag. [3] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung nimmt insbesondere auf Vorschriften des Unterhaltsvorschuss-, Aufenthalts- und Außerstreitrechts sowie auf das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot für langfristig Aufenthaltsberechtigte Bezug. [3]

Spruch

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Die aufgeworfene Frage zum Anspruch eines langfristig aufenthaltsberechtigten Minderjährigen auf Unterhaltsvorschuss war bereits durch die Entscheidung 10 Ob 32/26t geklärt worden und begründete daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00036_26F0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Der Minderjährige ist Staatsbürger der Republik Nordmazedonien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Der Vater des Minderjährigen ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 5. 11.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00036_26F0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, mit dem er die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00036_26F0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Wallner‑Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen A*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00036_26F0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

März 2026, GZ 42 R 172/26v‑52, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 19.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00036_26F0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Februar 2026, GZ 27 Pu 30/20k‑45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00036_26F0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ war für die im Verfahren behandelte Gleichstellungsfrage maßgeblich.
  • Der OGH verwies auf 10 Ob 32/26t, wonach der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss in einem gleich gelagerten Fall ausdrücklich bejaht wurde.
  • Eine ursprünglich erhebliche Rechtsfrage kann wegfallen, wenn sie vor der Entscheidung über das Rechtsmittel bereits höchstgerichtlich geklärt wird.
  • Der Revisionsrekurs wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Haben Minderjährige mit „Daueraufenthalt-EU“ Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Der OGH verweist auf die Entscheidung 10 Ob 32/26t, in der dies für einen gleich gelagerten Fall unter den dort geprüften Voraussetzungen ausdrücklich bejaht wurde.

Warum wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen?

Die aufgeworfene Rechtsfrage war im Zeitpunkt der OGH-Entscheidung bereits durch eine andere Entscheidung des Fachsenats geklärt und daher nicht mehr erheblich.

Wann wird das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage beurteilt?

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der OGH über das Rechtsmittel entscheidet.

Welche unionsrechtliche Regelung war relevant?

Der OGH verwies insbesondere auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 der Richtlinie 2003/109 über langfristig Aufenthaltsberechtigte.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung enthält primär eine prozessuale Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage.

Die materielle Anspruchsbejahung stammt aus der vom OGH referenzierten Entscheidung 10 Ob 32/26t und wird daher nicht als neuer, eigenständig entwickelter Recht

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