RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der minderjährige Antragsteller ist Staatsbürger der Russischen Föderation und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] [3]
Sein Vater war aufgrund eines erstgerichtlichen Beschlusses zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 340 EUR verpflichtet. Der Minderjährige beantragte am 26. Februar 2026 einen Unterhaltsvorschuss in Titelhöhe, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. [3]
Das Erstgericht gewährte den Vorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG für den Zeitraum vom 1. Februar 2026 bis 31. Jänner 2031. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs wegen der Anspruchsberechtigung von Minderjährigen mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zu. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach der Rechtslage und Rechtsprechung im Zeitpunkt seiner Entscheidung über das Rechtsmittel. [3] [3]
- Zwischenzeitliche Klärung: Eine bei Einbringung des Rechtsmittels noch erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie vor der Entscheidung über das Rechtsmittel bereits durch eine andere Entscheidung des OGH geklärt wurde. Der OGH verwies dazu auf RS0112921 [T5] und RS0112769 [T12]. [3] [3]
- Anspruch bei Daueraufenthalt-EU: Der Fachsenat hatte die maßgebliche Frage inzwischen in 10 Ob 32/26t für einen gleich gelagerten Fall behandelt. Unter Anknüpfung an 10 Ob 68/25k wurde ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für einen Minderjährigen mit der unionsrechtlichen Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ausdrücklich bejaht. [3]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung zeigte der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf. [3]
- Gültigkeit der Aufenthaltstitelkarte: Der Einwand, der Vorschuss müsse wegen einer nur bis 12. August 2030 gültigen Karte kürzer befristet werden, ging nicht vom unstrittigen Sachverhalt aus. Die befristete Gültigkeit des Dokuments ändert nach den Ausführungen des OGH nichts daran, dass Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ in Österreich unbefristet niedergelassen sind. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück. Die Vorinstanzen hatten dem Minderjährigen den Unterhaltsvorschuss für den Zeitraum vom 1. Februar 2026 bis 31. Jänner 2031 zugesprochen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel des Unterhaltsvorschussrechts mit der Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter sowie die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Außerstreitverfahren. [3]
- §§ 2, 3 und 4 Z 1 UVG: Regelungen zur Anspruchsberechtigung und zur Gewährung von Unterhaltsvorschüssen; die Vorinstanzen stützten den Zuspruch auf §§ 3, 4 Z 1 UVG. [3]
- § 45 NAG: Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“, über den der Minderjährige verfügte. [2] [3]
- § 20 NAG: Vom OGH im Zusammenhang mit der unbefristeten Niederlassung trotz begrenzter Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstiteldokuments herangezogen. [3]
- Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Daueraufenthalts-RL: Vom OGH als maßgeblicher unionsrechtlicher Bezug für die Gleichbehandlung langfristig Aufenthaltsberechtigter beim Unterhaltsvorschuss genannt. [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Maßstab für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und damit für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. [3]
- VO (EG) 883/2004 und VO (EU) 1231/2010: Die mögliche Ausnahme von Unterhaltsvorschussleistungen aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnungen war Teil der vom Rekursgericht formulierten Zulassungsfrage. [3]
Spruch
Der Revisionsrekurs des Bundes wurde zurückgewiesen. Die zunächst aufgeworfene Rechtsfrage war im Entscheidungszeitpunkt bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt; auch die begrenzte Gültigkeit der Aufenthaltstitelkarte rechtfertigte keine kürzere Befristung des Vorschusses.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00034_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Minderjährige ist Staatsbürger der Russischen Föderation und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Der Vater des Minderjährigen ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 8. 9.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00034_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00034_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen H*, geboren * 2018, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00034_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 43 R 292/26y-20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 4.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00034_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 28 Pu 126/25h-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00034_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ kann nach der vom OGH referierten Vorentscheidung einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG vermitteln.
- Eine erhebliche Rechtsfrage kann bis zur Entscheidung des OGH wegfallen, wenn sie zwischenzeitlich höchstgerichtlich geklärt wurde.
- Die begrenzte Gültigkeit der Aufenthaltstitelkarte ist nicht mit einer Befristung der zugrunde liegenden Niederlassung gleichzusetzen.
Häufige Fragen
Besteht mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Der OGH verweist auf 10 Ob 32/26t, wo dies für einen gleich gelagerten Fall ausdrücklich bejaht wurde. Maßgeblich bleiben die Umstände des jeweiligen Verfahrens.
Warum wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen?
Die aufgeworfene Rechtsfrage war im Entscheidungszeitpunkt bereits durch eine andere OGH-Entscheidung geklärt und daher nicht mehr erheblich im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG.
Begrenzt die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitelkarte den Unterhaltsvorschuss?
Im entschiedenen Fall verneinte der OGH dies: Trotz befristeter Gültigkeit des Dokuments bestand eine unbefristete Niederlassung aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“.
Welche frühere OGH-Entscheidung war maßgeblich?
Der OGH stützte sich insbesondere auf 10 Ob 32/26t, die ihrerseits an 10 Ob 68/25k anknüpfte. Zur Dokumentgültigkeit wurde außerdem 10 Ob 35/26h genannt.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Darstellung beruht ausschließlich auf den bereitgestellten RIS-Auszügen und Metadaten.
Die referenzierten Entscheidungen 10 Ob 32/26t, 10 Ob 68/25k und 10 Ob 35/26h wurden nicht eigenständig ausgewertet.
Die Zusammenfassung dient der rechtlichen Recherche und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Antragslegitimation bei der Erhöhung des Landpachtzinses – OGH 5 Ob 93/26a
Der OGH stellte klar, dass ein Antrag nach § 11 Abs 1 LPG von den Vertragsparteien gestellt werden kann. Eigentum des Verpächters ist nicht erforderlich.
Wiederinkraftsetzung von Titelvorschüssen nach Haftende – OGH 10 Ob 74/26v
Der OGH bestätigt den Prüfungsausschluss nach § 7 Abs 2 Satz 2 UVG: Nach Beendigung der Freiheitsentziehung werden frühere Titelvorschüsse ohne neuerliche Prüfung der Gew
Berufsschutz einer Pflegehelferin bei Berufsunfähigkeitspension – OGH 10 ObS 64/26y
Der OGH verneint eine erhebliche Rechtsfrage zum Berufsschutz einer langjährig tätigen Pflegehelferin und weist die außerordentliche Revision zurück.
Keine Unterbrechung der Revisionsfrist durch unzulässigen Verfahrenshilfeantrag – OGH 5 Ob
Ein unzulässiger neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ohne Darlegung geänderter Umstände berührt die vierwöchige Revisionsfrist nicht.