RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10Ob34/26m
Entscheidungsdatum
2026-06-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00034.26M.0630.000
Dokumentnummer
JJT_20260630_OGH0002_0100OB00034_26M0000_000

Sachverhalt

Der minderjährige Antragsteller ist Staatsbürger der Russischen Föderation und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] [3]

Sein Vater war aufgrund eines erstgerichtlichen Beschlusses zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 340 EUR verpflichtet. Der Minderjährige beantragte am 26. Februar 2026 einen Unterhaltsvorschuss in Titelhöhe, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. [3]

Das Erstgericht gewährte den Vorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG für den Zeitraum vom 1. Februar 2026 bis 31. Jänner 2031. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs wegen der Anspruchsberechtigung von Minderjährigen mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zu. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach der Rechtslage und Rechtsprechung im Zeitpunkt seiner Entscheidung über das Rechtsmittel. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück. Die Vorinstanzen hatten dem Minderjährigen den Unterhaltsvorschuss für den Zeitraum vom 1. Februar 2026 bis 31. Jänner 2031 zugesprochen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel des Unterhaltsvorschussrechts mit der Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter sowie die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Außerstreitverfahren. [3]

Spruch

Der Revisionsrekurs des Bundes wurde zurückgewiesen. Die zunächst aufgeworfene Rechtsfrage war im Entscheidungszeitpunkt bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt; auch die begrenzte Gültigkeit der Aufenthaltstitelkarte rechtfertigte keine kürzere Befristung des Vorschusses.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00034_26M0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Der Minderjährige ist Staatsbürger der Russischen Föderation und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Der Vater des Minderjährigen ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 8. 9.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00034_26M0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00034_26M0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des minderjährigen H*, geboren * 2018, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00034_26M0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

April 2026, GZ 43 R 292/26y-20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 4.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00034_26M0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

März 2026, GZ 28 Pu 126/25h-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00034_26M0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ kann nach der vom OGH referierten Vorentscheidung einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG vermitteln.
  • Eine erhebliche Rechtsfrage kann bis zur Entscheidung des OGH wegfallen, wenn sie zwischenzeitlich höchstgerichtlich geklärt wurde.
  • Die begrenzte Gültigkeit der Aufenthaltstitelkarte ist nicht mit einer Befristung der zugrunde liegenden Niederlassung gleichzusetzen.

Häufige Fragen

Besteht mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Der OGH verweist auf 10 Ob 32/26t, wo dies für einen gleich gelagerten Fall ausdrücklich bejaht wurde. Maßgeblich bleiben die Umstände des jeweiligen Verfahrens.

Warum wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen?

Die aufgeworfene Rechtsfrage war im Entscheidungszeitpunkt bereits durch eine andere OGH-Entscheidung geklärt und daher nicht mehr erheblich im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG.

Begrenzt die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitelkarte den Unterhaltsvorschuss?

Im entschiedenen Fall verneinte der OGH dies: Trotz befristeter Gültigkeit des Dokuments bestand eine unbefristete Niederlassung aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“.

Welche frühere OGH-Entscheidung war maßgeblich?

Der OGH stützte sich insbesondere auf 10 Ob 32/26t, die ihrerseits an 10 Ob 68/25k anknüpfte. Zur Dokumentgültigkeit wurde außerdem 10 Ob 35/26h genannt.

Quelle und Hinweis

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Die referenzierten Entscheidungen 10 Ob 32/26t, 10 Ob 68/25k und 10 Ob 35/26h wurden nicht eigenständig ausgewertet.

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