RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die minderjährige Antragstellerin ist serbische Staatsbürgerin und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Ihr Vater ist aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses seit 1. Juni 2024 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 415 EUR verpflichtet. [2] [3]
Am 28. Jänner 2026 beantragte die Minderjährige Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe, höchstens jedoch bis zum jeweils maßgeblichen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. Das Erstgericht gewährte die Vorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG für den Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2030. [3]
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs wegen der Frage zu, ob Minderjährige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland aufgrund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den Anspruchsberechtigten nach § 2 Abs 1 UVG gleichgestellt sind. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach der Rechtslage und Rechtsprechung im Zeitpunkt seiner Entscheidung über das Rechtsmittel. Eine ursprünglich erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie zwischenzeitig durch eine andere Entscheidung des OGH geklärt wurde. [3] [3]
- Zwischenzeitliche Klärung: Der Fachsenat hatte die entscheidende Frage bereits in 10 Ob 32/26t für einen gleich gelagerten Fall behandelt. Unter Anknüpfung an 10 Ob 68/25k wurde ausdrücklich bejaht, dass ein Minderjähriger im persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ unter den dort geprüften Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat. [3]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Aufgrund dieser bereits vorliegenden Klärung zeigte der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf. [3] [3]
- Gültigkeit der Karte: Der Hinweis des Bundes, die Karte der Minderjährigen sei nur bis 26. August 2028 gültig, begründete nach Ansicht des OGH keine korrekturbedürftige Fehlentscheidung und keine Begrenzung des Vorschusses bis Ende August 2028. [3]
- Unbefristete Niederlassung: Den Feststellungen war keine entsprechende Befristung des Daueraufenthaltsrechts zu entnehmen. Der OGH unterschied zwischen der befristeten Gültigkeit des Dokuments und der Rechtsstellung: Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ sind in Österreich ungeachtet der befristeten Dokumentgültigkeit unbefristet niedergelassen. [3]
Ergebnis
Der Revisionsrekurs des Bundes wurde zurückgewiesen. Damit blieb die bestätigte Gewährung des Unterhaltsvorschusses für den Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2030 aufrecht. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel des Unterhaltsvorschussrechts mit der unionsrechtlichen Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter sowie die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Außerstreitverfahren. [3]
- §§ 3, 4 Z 1 UVG: Vom Erstgericht herangezogene Grundlagen für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses. [3]
- § 2 Abs 1 UVG: Bestimmung, auf die sich die vom Rekursgericht formulierte Frage nach der Gleichstellung der Anspruchsberechtigten bezog. [3]
- Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 RL 2003/109/EG: Unionsrechtliche Gleichbehandlungsbestimmungen der Daueraufenthalts-Richtlinie, die in der vom OGH herangezogenen Vorentscheidung geprüft wurden. [3]
- §§ 20 und 45 NAG: § 45 NAG betrifft den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Nach dem Hinweis des OGH zu § 20 NAG ist die unbefristete Niederlassung von der befristeten Gültigkeit des entsprechenden Dokuments zu unterscheiden. [2] [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Maßstab für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und damit für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. [3]
- Vorentscheidungen 10 Ob 32/26t und 10 Ob 68/25k: Die Anspruchsfrage war nach den Ausführungen des OGH bereits durch 10 Ob 32/26t unter Anknüpfung an 10 Ob 68/25k geklärt. [3]
Spruch
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Die maßgebliche Anspruchsfrage war durch 10 Ob 32/26t bereits geklärt. Auch die befristete Gültigkeit der Karte zum Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ rechtfertigte keine kürzere Vorschussdauer.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00033_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] M* (idF: die Minderjährige) ist Staatsbürgerin der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Hernals vom 21. 1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00033_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00033_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der minderjährigen M*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00033_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 43 R 244/26i-20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 16.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00033_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Februar 2026, GZ 43 Pu 4/26s-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00033_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ kann nach der vom OGH herangezogenen Vorentscheidung einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG vermitteln.
- Eine bei Einbringung des Rechtsmittels erhebliche Rechtsfrage kann wegfallen, wenn der OGH sie vor seiner Entscheidung in einem anderen Verfahren klärt.
- Die befristete Gültigkeit der Aufenthaltstitelkarte ist nicht mit einer Befristung des Daueraufenthaltsrechts gleichzusetzen.
- Der Revisionsrekurs wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Besteht bei einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Der OGH verwies auf 10 Ob 32/26t, wonach dies für einen Minderjährigen im persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie ausdrücklich bejaht wurde. Die Anspruchsvoraussetzungen sind stets anhand des jeweiligen Falls zu prüfen.
Warum wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen?
Die maßgebliche Rechtsfrage war im Zeitpunkt der OGH-Entscheidung bereits durch 10 Ob 32/26t geklärt und daher nicht mehr erheblich im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG.
Begrenzt das Ablaufdatum der Aufenthaltstitelkarte den Unterhaltsvorschuss?
Nicht allein. Der OGH unterschied die befristete Gültigkeit des Dokuments von der unbefristeten Niederlassung aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“.
Welche Wirkung hatte die Zurückweisung im konkreten Verfahren?
Die von den Vorinstanzen bestätigte Gewährung des Unterhaltsvorschusses für den Zeitraum von Anfang 2026 bis Ende 2030 blieb aufrecht.
Quelle und Hinweis
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Die materiell-rechtliche Begründung aus 10 Ob 32/26t und 10 Ob 68/25k war nicht Bestandteil der bereitgestellten Quellen und wurde daher nicht rekonstruiert.
Die Aussage zur Anspruchsberechtigung wird entsprechend dem RIS-Text auf Minderjährige im persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie mit zuerk
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