RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die minderjährige Antragstellerin ist serbische Staatsbürgerin und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. Ihr Vater war aufgrund eines Beschlusses des Bezirksgerichts Fünfhaus zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 200 EUR verpflichtet. [2] [3]
Am 19. Jänner 2026 beantragte die Minderjährige einen monatlichen Unterhaltsvorschuss in Titelhöhe, begrenzt mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen. Das Erstgericht gewährte den Vorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG für den Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis zum 31. Dezember 2030. [3]
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung unter Bezugnahme auf 10 Ob 68/25k. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil es zur Gleichstellung Minderjähriger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ noch keine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung annahm. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die Zulässigkeit des Revisionsrekurses anhand der Rechtslage und Rechtsprechung im Zeitpunkt seiner Entscheidung über das Rechtsmittel. [3] [3]
- Erhebliche Rechtsfrage: Eine bei Einbringung des Rechtsmittels bestehende erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn sie vor der Entscheidung über das Rechtsmittel bereits durch eine andere Entscheidung des OGH geklärt wurde. Der OGH verwies dazu auf RS0112921 [T5] und RS0112769 [T12]. [3]
- Zwischenzeitliche Klärung: Der Fachsenat hatte die maßgebliche Frage inzwischen im gleich gelagerten Fall 10 Ob 32/26t umfassend behandelt. Gegenstand war der Unterhaltsvorschussanspruch eines Minderjährigen, der in den persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie fällt und dem durch einen Aufenthaltstitel nach § 45 NAG die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt wurde. [3]
- Anspruch auf Unterhaltsvorschuss: Unter Anknüpfung an 10 Ob 68/25k wurde in 10 Ob 32/26t mit Blick auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 der Daueraufenthalts-Richtlinie ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG ausdrücklich bejaht. [3]
- Zulässigkeit des Rechtsmittels: Vor dem Hintergrund dieser Vorentscheidung zeigte der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf. [3] [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Bundes zurück. Die Entscheidungen der Vorinstanzen über die Gewährung des Unterhaltsvorschusses wurden damit nicht abgeändert. [1] [1] [2]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel des österreichischen Unterhaltsvorschussrechts mit der unionsrechtlichen Gleichbehandlung langfristig Aufenthaltsberechtigter sowie die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Außerstreitverfahren. [3]
- § 2 Abs 1 UVG: Die im Verfahren angesprochene Bestimmung legt den persönlichen Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem Unterhaltsvorschussgesetz fest. [3]
- §§ 3, 4 Z 1 UVG: Auf diese Bestimmungen stützte das Erstgericht die Gewährung des Unterhaltsvorschusses. [3]
- § 45 NAG: Die Minderjährige verfügte über einen nach dieser Bestimmung erteilten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. [2] [3]
- Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Daueraufenthalts-Richtlinie: Diese unionsrechtlichen Gleichbehandlungsbestimmungen waren nach dem wiedergegebenen Verweis auf 10 Ob 32/26t für die Beurteilung des Anspruchs maßgeblich. [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war der Revisionsrekurs nicht zulässig. [3] [3]
- §§ 293 Abs 1 lit c bb erster Fall, 108f ASVG: Der Antrag begrenzte die Höhe des Vorschusses mit dem jeweiligen Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach diesen Bestimmungen. [3]
Spruch
Ein in den persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie fallender Minderjähriger mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ kann nach der vom OGH herangezogenen Vorentscheidung 10 Ob 32/26t Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. Da diese Rechtsfrage bereits geklärt war, wurde der Revisionsrekurs des Bundes zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00031_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] S* (idF: die Minderjährige) ist Staatsbürgerin der Republik Serbien und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG. [2] Der Vater der Minderjährigen ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 26. 7.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00031_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Der Revisionsrekurs des Bundes, der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im antragsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher nicht zulässig. [7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00031_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der minderjährigen S*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00031_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 48 R 111/26t-16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 27.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00031_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jänner 2026, GZ 36 Pu 91/24b-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0100OB00031_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ war im Zusammenhang mit dem persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie für den Unterhaltsvorschussanspruch maßgeblich.
- Die Anspruchsfrage war vor der Entscheidung über den Revisionsrekurs bereits durch OGH 10 Ob 32/26t geklärt worden.
- Eine ursprünglich erhebliche Rechtsfrage kann wegfallen, wenn der OGH sie vor seiner Entscheidung über das Rechtsmittel in einem anderen Verfahren klärt.
- Der Revisionsrekurs wurde mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Können Minderjährige mit „Daueraufenthalt-EU“ Unterhaltsvorschuss erhalten?
Nach der vom OGH herangezogenen Entscheidung 10 Ob 32/26t wurde der Anspruch für einen Minderjährigen bejaht, der in den persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-Richtlinie fällt und die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt. Daraus folgt keine Aussage zu davon abweichenden Fallgestaltungen.
Warum wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen?
Die aufgeworfene Rechtsfrage war durch die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung 10 Ob 32/26t bereits geklärt. Daher lag keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG mehr vor.
Wann beurteilt der OGH das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der OGH über das Rechtsmittel entscheidet. Eine zunächst erhebliche Rechtsfrage kann durch eine vorher ergangene OGH-Entscheidung wegfallen.
Hat der OGH den Unterhaltsvorschuss inhaltlich neu zugesprochen?
Nein. Gegenstand der OGH-Entscheidung war die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. Dieser wurde zurückgewiesen; die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts blieb damit bestehen.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung beruht hinsichtlich der materiellen Anspruchsfrage wesentlich auf dem Verweis auf 10 Ob 32/26t.
Aus dem gelieferten Text lässt sich kein allgemeiner Anspruch allein aufgrund jedes Aufenthaltstitels ableiten; genannt werden zusätzlich der persönliche Gelt t
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